Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder => Thema gestartet von: Versuch am 25.04.2024 15:57
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Folgender Fall:
Beamter in BW (Lehrer) hat eine Nebentätigkeit genehmigt bekommen als Anbieter von Fitnesskursen.
Hat dieser eine Abgabepflicht ab einer bestimmten Höhe?
Ich finde nur § 5 Abs. 3 LNTVO i. V. m. § 64 Abs. 3 LBG und werde daraus nicht ganz schlau.
Gilt die Abgabepflicht von über 9.600 € nur für selbstständige Tätigkeiten in den von §64 genannten oder für alle Nebentätigkeiten?
Konkret: Müsste der Beamte hier abgeben, sobald er mehr als 9.600 € verdient oder kann er soviel verdienen wie er will, z. B. auch 100.000 €?
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Ich hätte schon einmal eine ähnliche Anfrage gestellt, aber heute mit 2 Kollegen diskutiert, die sich sicher waren, dass man abgeben muss.
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Hier hatten wir das schon einmal für BW:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121706.msg317058.html#msg317058 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121706.msg317058.html#msg317058)
Kurzum: Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine Ablieferungspflicht nur in den Fällen des § 64 Abs. 3 Landesbeamtengesetz. Das sind in der Regel "im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten".
Am besten klärst du das mit deiner Personalstelle, da eigentlich alle Nebentätigkeiten angezeigt oder genehmigt werden müssen.
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Danke.
Genehmigt ist sie.
Ich lese es ähnlich, wollte mir aber sicher sein.
Dann Frage ich mal nach.
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Gilt eine Ablieferungspflicht nicht ausschließlich für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst?
Meiner Kenntnis nach besteht eine Ablieferungspflicht nicht bei Einnahmen aus privaten Tätigkeiten.
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Genau. Ein Kollege von mir ist Geschäftsführer einer kommunalen GmbH und bekommt dafür eine Vergütung von der GmbH in Höhe der Minijobgrenze. Bis letztes Jahr galten noch niedrige Ablieferungssummen, so dass er stets leicht drüber lag und nach seiner Aussage abliefern musste. Er ist nun froh, dass das auf die 9.600 € erhöht wurde.
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Er muss abliefern.
Reich wird man als Beamter nur durch Beförderung oder durch einen Lottogewinn. ;)
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Er muss abliefern.
Reich wird man als Beamter nur durch Beförderung oder durch einen Lottogewinn. ;)
Quelle?
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Quelle für was?
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Quelle für was?
Für deine Behauptung.
Ein Gesetz, eine Verordnung...
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Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
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Immer dieselbe Diskussion: Es gibt - ganz eindeutig - keine Ablieferungspflicht.
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Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
Das ist Hörensagen...meine Intention wären Fakten.
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Kurzum: Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine Ablieferungspflicht nur in den Fällen des § 64 Abs. 3 Landesbeamtengesetz. Das sind in der Regel "im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten".
Ich kann das auch bestätigen!
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Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
Das ist Hörensagen...meine Intention wären Fakten.
Ich bin kein Personaler. Da vertraue ich der Meinung schon.
Ansonsten gilt wie in meinem Bereich: "Die Beweislast obliegt nicht nur dem Antragsteller - die stellt keine Einbahnstraße dar!"
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Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
Das ist Hörensagen...meine Intention wären Fakten.
Ich bin kein Personaler. Da vertraue ich der Meinung schon.
Ansonsten gilt wie in meinem Bereich: "Die Beweislast obliegt nicht nur dem Antragsteller - die stellt keine Einbahnstraße dar!"
Welcher Meinung?
Du hast hier etwas raus, was den anderen Beiträge, die Quellenbezug haben, widerspricht.
Ich kann dir nicht folgen...
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Der Meinung einer Personalstelle/-SB.
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Der Meinung einer Personalstelle/-SB.
O.i., also irrelevant.
Bitte mit Fakten, queljen Meinungen hinterlegen, wenn es Fachfragen sind.
Ansonsten ist das nutzlos.
Danke
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Bitte.
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Das zuständige Referat am RP erteilt keine Antwort, sondern verweist auf den Schulleiter.
Das macht mich etwas sprachlos und ist mal wieder typisch für Beamten.
U.a. deswegen haben wir (und hier völlig berechtigt) einen schlechten Ruf.
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Der Schulleiter ist ja bei uns auch für Nebentätigkeiten zuständig. Erste Beamtenregel: Zuständigkeit prüfen! ;D
Aber Spaß bei Seite. Deine Frage wurde beantwortet. Es gibt für die im Gesetz genannten Tätigkeiten eine Ablieferungspflicht, nicht für die "normalen" Nebentätigkeiten.
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Der Schulleiter ist ja bei uns auch für Nebentätigkeiten zuständig. Erste Beamtenregel: Zuständigkeit prüfen! ;D
Aber Spaß bei Seite. Deine Frage wurde beantwortet. Es gibt für die im Gesetz genannten Tätigkeiten eine Ablieferungspflicht, nicht für die "normalen" Nebentätigkeiten.
Danke.
Sehe ich auch so.
Nur schriftlich von der Behörde finde ich es besser. ;)
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Hier schriftlich und von einer Behörde (also mir :D). Nein, besser das Gesetz:
§64 Abs. 3 LBG
Beamtinnen und Beamte haben Vergütungen für
1. im öffentlichen Dienst ausgeübte oder
2. auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte
Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit nicht durch die Ausführungsverordnung nach § 65 etwas anderes bestimmt ist.
Die Ausführungsverordnung ist die LNTVO:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NTVBW1972V21P5
Hier ist detailliert geregelt, was, wann und ab wie viel. Wie geschrieben, das betrifft die "normalen" Nebentätigkeiten nicht.
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Hier schriftlich und von einer Behörde (also mir :D). Nein, besser das Gesetz:
§64 Abs. 3 LBG
Beamtinnen und Beamte haben Vergütungen für
1. im öffentlichen Dienst ausgeübte oder
2. auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte
Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit nicht durch die Ausführungsverordnung nach § 65 etwas anderes bestimmt ist.
Die Ausführungsverordnung ist die LNTVO:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NTVBW1972V21P5
Hier ist detailliert geregelt, was, wann und ab wie viel. Wie geschrieben, das betrifft die "normalen" Nebentätigkeiten nicht.
Danke