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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder => Thema gestartet von: Versuch am 25.04.2024 15:57

Titel: [BW] Abgabe Nebentätigkeit Beamter
Beitrag von: Versuch am 25.04.2024 15:57
Folgender Fall:
Beamter in BW (Lehrer) hat eine Nebentätigkeit genehmigt  bekommen als  Anbieter von Fitnesskursen.

Hat dieser eine Abgabepflicht ab einer bestimmten Höhe?

Ich finde nur § 5 Abs. 3 LNTVO i. V. m. § 64 Abs. 3 LBG und werde daraus nicht ganz schlau.
Gilt die Abgabepflicht von über 9.600 € nur für selbstständige Tätigkeiten in den von §64 genannten oder für alle Nebentätigkeiten?

Konkret: Müsste der Beamte hier abgeben, sobald er mehr als 9.600 € verdient oder kann er soviel verdienen wie er will, z. B. auch 100.000 €?

Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Versuch am 25.04.2024 16:24
Ich hätte schon einmal eine ähnliche Anfrage gestellt, aber heute mit 2 Kollegen diskutiert, die sich sicher waren, dass man abgeben muss.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: axum705 am 25.04.2024 16:58
Hier hatten wir das schon einmal für BW:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121706.msg317058.html#msg317058 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121706.msg317058.html#msg317058)

Kurzum: Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine Ablieferungspflicht nur in den Fällen des § 64 Abs. 3 Landesbeamtengesetz. Das sind in der Regel "im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten".

Am besten klärst du das mit deiner Personalstelle, da eigentlich alle Nebentätigkeiten angezeigt oder genehmigt werden müssen.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Versuch am 25.04.2024 17:09
Danke.

Genehmigt ist sie.

Ich lese es ähnlich, wollte mir aber sicher sein.
Dann Frage ich mal nach.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: flip am 25.04.2024 17:32
Gilt eine Ablieferungspflicht nicht ausschließlich für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst?
Meiner Kenntnis nach besteht eine Ablieferungspflicht nicht bei Einnahmen aus privaten Tätigkeiten.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: axum705 am 25.04.2024 17:51
Genau. Ein Kollege von mir ist Geschäftsführer einer kommunalen GmbH und bekommt dafür eine Vergütung von der GmbH in Höhe der Minijobgrenze. Bis letztes Jahr galten noch niedrige Ablieferungssummen, so dass er stets leicht drüber lag und nach seiner Aussage abliefern musste. Er ist nun froh, dass das auf die 9.600 € erhöht wurde.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Bruce Springsteen am 25.04.2024 18:21
Er muss abliefern.

Reich wird man als Beamter nur durch Beförderung oder durch einen Lottogewinn. ;)
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Versuch am 26.04.2024 08:37
Er muss abliefern.

Reich wird man als Beamter nur durch Beförderung oder durch einen Lottogewinn. ;)

Quelle?
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Bruce Springsteen am 26.04.2024 17:12
Quelle für was?
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Versuch am 26.04.2024 17:23
Quelle für was?
Für deine Behauptung.

Ein Gesetz, eine Verordnung...
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Bruce Springsteen am 27.04.2024 20:28
Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: 2strong am 27.04.2024 21:22
Immer dieselbe Diskussion: Es gibt - ganz eindeutig - keine Ablieferungspflicht.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Versuch am 28.04.2024 01:58
Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
Das ist Hörensagen...meine Intention wären Fakten.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Landesdiener am 29.04.2024 11:14
Kurzum: Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine Ablieferungspflicht nur in den Fällen des § 64 Abs. 3 Landesbeamtengesetz. Das sind in der Regel "im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten".
Ich kann das auch bestätigen!
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Bruce Springsteen am 29.04.2024 11:30
Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
Das ist Hörensagen...meine Intention wären Fakten.

Ich bin kein Personaler. Da vertraue ich der Meinung schon.

Ansonsten gilt wie in meinem Bereich: "Die Beweislast obliegt nicht nur dem Antragsteller - die stellt keine Einbahnstraße dar!"
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Versuch am 29.04.2024 11:46
Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
Das ist Hörensagen...meine Intention wären Fakten.

Ich bin kein Personaler. Da vertraue ich der Meinung schon.

Ansonsten gilt wie in meinem Bereich: "Die Beweislast obliegt nicht nur dem Antragsteller - die stellt keine Einbahnstraße dar!"
Welcher Meinung?

Du hast hier etwas raus, was den anderen Beiträge, die Quellenbezug haben, widerspricht.

Ich kann dir nicht folgen...
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Bruce Springsteen am 29.04.2024 13:40
Der Meinung einer Personalstelle/-SB.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Versuch am 29.04.2024 16:24
Der Meinung einer Personalstelle/-SB.
O.i., also irrelevant.
Bitte mit Fakten, queljen Meinungen hinterlegen, wenn es Fachfragen sind.
Ansonsten ist das nutzlos.

Danke
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Bruce Springsteen am 30.04.2024 06:18
Bitte.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Versuch am 13.05.2024 09:05
Das zuständige Referat am RP erteilt keine Antwort, sondern verweist auf den Schulleiter.
Das macht mich etwas sprachlos und ist mal wieder typisch für Beamten.
U.a. deswegen haben wir (und hier völlig berechtigt) einen schlechten Ruf.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Landesdiener am 14.05.2024 09:56
Der Schulleiter ist ja bei uns auch für Nebentätigkeiten zuständig. Erste Beamtenregel: Zuständigkeit prüfen! ;D

Aber Spaß bei Seite. Deine Frage wurde beantwortet. Es gibt für die im Gesetz genannten Tätigkeiten eine Ablieferungspflicht, nicht für die "normalen" Nebentätigkeiten.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Versuch am 14.05.2024 10:07
Der Schulleiter ist ja bei uns auch für Nebentätigkeiten zuständig. Erste Beamtenregel: Zuständigkeit prüfen! ;D

Aber Spaß bei Seite. Deine Frage wurde beantwortet. Es gibt für die im Gesetz genannten Tätigkeiten eine Ablieferungspflicht, nicht für die "normalen" Nebentätigkeiten.
Danke.
Sehe ich auch so.
Nur schriftlich von der Behörde finde ich es besser. ;)
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Landesdiener am 14.05.2024 11:14
Hier schriftlich und von einer Behörde (also mir  :D). Nein, besser das Gesetz:

§64 Abs. 3 LBG
Beamtinnen und Beamte haben Vergütungen für
1. im öffentlichen Dienst ausgeübte oder
2. auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte
Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit nicht durch die Ausführungsverordnung nach § 65 etwas anderes bestimmt ist.

Die Ausführungsverordnung ist die LNTVO:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NTVBW1972V21P5
Hier ist detailliert geregelt, was, wann und ab wie viel. Wie geschrieben, das betrifft die "normalen" Nebentätigkeiten nicht.
Titel: Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
Beitrag von: Versuch am 14.05.2024 17:14
Hier schriftlich und von einer Behörde (also mir  :D). Nein, besser das Gesetz:

§64 Abs. 3 LBG
Beamtinnen und Beamte haben Vergütungen für
1. im öffentlichen Dienst ausgeübte oder
2. auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte
Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit nicht durch die Ausführungsverordnung nach § 65 etwas anderes bestimmt ist.

Die Ausführungsverordnung ist die LNTVO:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NTVBW1972V21P5
Hier ist detailliert geregelt, was, wann und ab wie viel. Wie geschrieben, das betrifft die "normalen" Nebentätigkeiten nicht.

Danke