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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Fefech am 28.04.2024 16:24
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Hallo zusammen,
in Stellenausschreibungen von Kommunen oder des Landes sehe ich immer wieder folgende Zusatzangabe: "Bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ist eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis möglich." Es handelt sich dabei explizit nicht um Verwaltungsaufgaben.
Was konkret sind die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, abgesehen von Maximalalter und fachlicher Eignung (Masterabschluss bei Masterausschreibung).
Viele Grüße
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Laufbahnausbildung, sprich Anwärter Ausbildung oder Referendariat
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Oder - was in diesen Fällen häufiger sein dürfte - das ersetzen dieser sogenannten Vorbereitungsdienste durch Berufserfahrung.
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Oder - was in diesen Fällen häufiger sein dürfte - das ersetzen dieser sogenannten Vorbereitungsdienste durch Berufserfahrung.
Und es sprach mal wieder die unendliche Weisheit..
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Oder - was in diesen Fällen häufiger sein dürfte - das ersetzen dieser sogenannten Vorbereitungsdienste durch Berufserfahrung.
Und es sprach mal wieder die unendliche Weisheit..
Welche hier allerdings richtig liegt…
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Die mit Abstand größte Gruppen der Beamten sind Lehrer und Polizisten und da sind der Vorbereitungsdienst doch wohl eher die Regel!
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Im Lehrertum macht sich der Quereinstieg mit Anerkennung der Erfahrung aus anderen Tätigkeiten breit. Anschließend gibt es eine Warte- bzw. Bewährungszeit von 4 Jahren mit Aufstieg als Beamter. In der Regel läuft das von E11-E13 auf A12/A13 hinaus. In vielen Fällen fehlt dann die Laufbahnvoraussetzung für höhere Gruppen. Ich bin in Nds. Und sehe das immer öfter aber trotzdem noch selten genug, um das Referendariat als Norm zu betrachten.
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Das kommt immer ein bisschen auf die konkrete Laufbahn an. Ich kenne zum Beispiel den medizinischen Dienst (Ärzte, z.Bsp in den Gesundheitsämtern) und den Pharmazeutischen Dienst (Apotheker in der Arzneimittel-überwachung). Da sind das in BW jeweils nach Erhalt der Approbation 3 Jahre "relevante " Beruferfahrung um verbeamtet zu werden. Die 3 Jahre nach der Laufbahnverordnung werden dann auch nicht mehr für die Stufenberechnung o.ä herangezogen nach der Verbeamtung.
Vielleicht kannst du anhand der Bezeichnung des Referats oder Abteilung veruschen herauszufinden in welcher Laufbahn eine Verbeamtung erfolgen kann und die entsprechende Verordnung deines Bundeslandes.
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Die mit Abstand größte Gruppen der Beamten sind Lehrer und Polizisten und da sind der Vorbereitungsdienst doch wohl eher die Regel!
Im Eingangspost steht folgendes:
„Bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ist eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis möglich."
Daher geht Ihre Darstellung ins Leere. Polizisten werden nicht als Angestellte eingestellt und später verbeamtet. Für Lehrer gilt das gleiche. Und wenn als Angestellter eingestellt wird, erfolgt die nötige Laufbahnvoraussetzung eben doch durch die Berufserfahrung.
Sie haben sich gedanklich auf direkt als Beamte eingestellte Personen versteift. Darum geht es hier aber nicht. Also liegt 2strong weiterhin richtig.
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https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/karriere/berufsinformation/gehobener-verwaltungsdienst
bzw eben keine reinen Verwaltungsinhalte wie bei zB Bauingenieur/Architekten
https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/service/publikation/did/ausbildung-fuer-den-gehobenen-bautechnischen-dienst-in-der-staatlichen-vermoegens-und-hochbauverwaltu
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Die mit Abstand größte Gruppen der Beamten sind Lehrer und Polizisten und da sind der Vorbereitungsdienst doch wohl eher die Regel!
Im Eingangspost steht folgendes:
„Bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ist eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis möglich."
Daher geht Ihre Darstellung ins Leere. Polizisten werden nicht als Angestellte eingestellt und später verbeamtet. Für Lehrer gilt das gleiche. Und wenn als Angestellter eingestellt wird, erfolgt die nötige Laufbahnvoraussetzung eben doch durch die Berufserfahrung.
Sie haben sich gedanklich auf direkt als Beamte eingestellte Personen versteift. Darum geht es hier aber nicht. Also liegt 2strong weiterhin richtig.
Falsch. Es existiert lediglich noch keine Planstelle. Diese muss einzig geschaffen werden.
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Entschuldigt die Ungewissheit aus dem Eingangspost: Es handelt sich um Stellen im Jugendamt für Sozialpädagogen und Erziehungswissenschaftler im Allgemeinen Sozialen Dienst - nicht um Lehrer o.Ä.
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Die mit Abstand größte Gruppen der Beamten sind Lehrer und Polizisten und da sind der Vorbereitungsdienst doch wohl eher die Regel!
Im Eingangspost steht folgendes:
„Bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ist eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis möglich."
Daher geht Ihre Darstellung ins Leere. Polizisten werden nicht als Angestellte eingestellt und später verbeamtet. Für Lehrer gilt das gleiche. Und wenn als Angestellter eingestellt wird, erfolgt die nötige Laufbahnvoraussetzung eben doch durch die Berufserfahrung.
Sie haben sich gedanklich auf direkt als Beamte eingestellte Personen versteift. Darum geht es hier aber nicht. Also liegt 2strong weiterhin richtig.
Falsch. Es existiert lediglich noch keine Planstelle. Diese muss einzig geschaffen werden.
Ohje….
Aufgrund der letzten Rückmeldung des Threaderstellers ist dann auch geklärt, dass 2strong richtig liegt.
Schönen Feiertag.
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Es gibt doch immer wieder Leute mit Multi-Accounts.
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Es gibt doch immer wieder Leute mit Multi-Accounts.
So ein richtiger Lehrer. Relativ wenig Ahnung im Thema bzw. Halbwissen oder gar Probleme im Textverständniss, wird richtigerweise korrigiert und anstatt es zu akzeptieren, werden haltlose Unterstellen aufgestellt. Ich bin raus.
Der TE hat die für ihn korrekte Antwort erhalten. Auf ihre Expertise würde ich mich da in Sachen Beamtenrecht zukünftig eher weniger verlassen.
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Es gibt doch immer wieder Leute mit Multi-Accounts.
So ein richtiger Lehrer. Relativ wenig Ahnung im Thema bzw. Halbwissen oder gar Probleme im Textverständniss, wird richtigerweise korrigiert und anstatt es zu akzeptieren, werden haltlose Unterstellen aufgestellt. Ich bin raus.
Der TE hat die für ihn korrekte Antwort erhalten. Auf ihre Expertise würde ich mich da in Sachen Beamtenrecht zukünftig eher weniger verlassen.
Mit dieser Wortwiederholung hast du die Verwendung von mindestens zwei Accounts hiermit bestätigt🤣
Du bist wahrscheinlich auch jemand, der seine Fotos, Storys etc. in anderen sozialen Medien mit Multi-Accounts selbst „liked“.
Und dann auch noch so plump offensichtlich..
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Also ich kenne Angestellte Lehrer...
Üblicherweise ist Berufserfahrung auch keine laufbahnrechtliche Voraussetzung.
Der Dienstherr meint hier die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Stelle, im sinne von
- Eignung, Leistung, Befähigung
- also studienabschluss, charakterlicher Eignung, gesundheitliche Eignung
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Amtsfähigkeit usw.
Einige Stellen bedürfen eines Vorbereitungsdienstes.
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Es geht hier aber nicht um Laufbahnbewerber, sondern um Quereinsteiger. Und diese erwerben ihre Laufbahnbefähigung in der Regel durch Berufserfahrung. Deutsche Staatsangehörigkeit ist im Übrigen für sie allerwenigsten Verwendungsoptionen eine Voraussetzung.
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Es geht hier aber nicht um Laufbahnbewerber, sondern um Quereinsteiger. Und diese erwerben ihre Laufbahnbefähigung in der Regel durch Berufserfahrung.
Die laufbahnrechtliche Voraussetzung besteht dennoch aus einem Studienabschluss. Ohne Studium keine Berufserfahrung, keine Verbeamtung.
Deutsche Staatsangehörigkeit ist im Übrigen für sie allerwenigsten Verwendungsoptionen eine Voraussetzung.
Deswegen "usw."
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[quote author=Casa se erwerben ihre Laufbahnbefähigung in
Die laufbahnrechtliche Voraussetzung besteht dennoch aus einem Studienabschluss. Ohne Studium keine Berufserfahrung, keine Verbeamtung.
[/quote]
Das ist zwar alles richtig, aber danach war trotzdem nicht gefragt. Denn bereits im Ausgangsbeitrag steht schließlich:
quote author=Fefech link=topic=123411.msg352480#msg352480 date=1714314268]
Was konkret sind die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, abgesehen von Maximalalter und fachlicher Eignung (Masterabschluss bei Masterausschreibung).
[/quote]
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Die laufbahnrechtliche Voraussetzung besteht dennoch aus einem Studienabschluss. Ohne Studium keine Berufserfahrung, keine Verbeamtung.
Das ist zwar alles richtig, aber danach war trotzdem nicht gefragt. Denn bereits im Ausgangsbeitrag steht schließlich:
Was konkret sind die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, abgesehen von Maximalalter und fachlicher Eignung (Masterabschluss bei Masterausschreibung).