Braucht halt jeder Beamter in BW in Zukunft eine Spardosen-GmbH. Dort kann man Milliarden verdienen, ohne dass ein Cent angerechnet wird.
Die Vermeidung der Anrechnung von Hinzuverdiensten damit funktioniert z.B. auch bei Hinterbliebenenrenten.
Gerade die Lehrerschaft wählt gerne grün, naja ob das so weiter gemacht wird, wenn das grüne Wirtschaftswunder endlich im eigenen Geldbeutel ankommt....
Bin mal auf den Entwurf gespannt. Als ob diese 6000 Euro den Staatshaushalt retten.... wenn man sowieso laut Swen einer der größten Verletzter der amtsangemessene Alimentation ist.
Weiter Bogen gespannt, jedenfalls ist es sehr schwierig mit solchen Einschränkungen zu arbeiten. Manche schaffen das durchaus, setzt aber auch oftmals lebenslanges Training voraus. Zu behaupten jeder verdient einfach mal 6.000 Euro zusätzlich ist nunja, in vielen Fällen nicht der Fall. Daraus Einzelfälle zu machen ist zu kurz gegriffen. Führt man für solche Fälle eine antragsbezogene Überprüfung ein, macht man aus der Alimentation ein Bürgergeld Deluxe.
Wenn der Gesetzesentwurf kommt, darf man sich hoffentlich hier austoben:Hat das einen Sinn?
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de
Sorry, ich verstehe kein Wort in diesem ZusammenhangWenn der Gesetzesentwurf kommt, darf man sich hoffentlich hier austoben:Eigentlich müssen diese Dinge objektiv getan werden. Für diejenigen, die jeden Kandidaten gut verstehen, lohnt es sich auf jeden Fall, die Wirksamkeit zu berücksichtigen.scratch games (https://scratchgames.co/)https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de
Da gibt es nichts zu verstehen, das ist ein Bot, der in das Zitat einen Link zu irgendeiner Spieleseite eingefügt hat. War nur auf Schriftgröße 1 verkleinert und farblich verändert. ;)Sorry, ich verstehe kein Wort in diesem ZusammenhangWenn der Gesetzesentwurf kommt, darf man sich hoffentlich hier austoben:Eigentlich müssen diese Dinge objektiv getan werden. Für diejenigen, die jeden Kandidaten gut verstehen, lohnt es sich auf jeden Fall, die Wirksamkeit zu berücksichtigen.scratch games (https://scratchgames.co/)https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de
Es sei nicht nachhaltig, die Besoldungsregeln laufend an neue Urteile anzupassen. Deshalb brauche es dringend eine verfassungs- und zeitgemäße Besoldung im öffentlichen Dienst anstatt sie immer wieder mit neuen Elementen noch unübersichtlicher zu machen.
Wundert mich auch, kommt vielleicht noch.
So sah es beim letzten mal aus:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-17/gesetz-ueber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbezuegen/antwort-des-ministeriums
Da wurde fast alles ignoriert.
Hier sollte man nun drauf achten:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-17/gesetz-ueber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbezuegen-1/antwort-des-ministeriums
https://parlis.landtag-bw.de/parlis/browse.tt.html?type=&action=qlink&q=BAFO=BASIS%20AND%20VID=V-235919
Wundert mich auch, kommt vielleicht noch.
So sah es beim letzten mal aus:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-17/gesetz-ueber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbezuegen/antwort-des-ministeriums
Da wurde fast alles ignoriert.
Hier sollte man nun drauf achten:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-17/gesetz-ueber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbezuegen-1/antwort-des-ministeriums
https://parlis.landtag-bw.de/parlis/browse.tt.html?type=&action=qlink&q=BAFO=BASIS%20AND%20VID=V-235919
Ich finde es richtig lustig, wie da argumentativ ausgeführt wird, dass in der Vergleichsberechnung beim Beamten natürlich die vollen 3.000 € Inflationsausgleichsprämie zu berücksichtigen sind. Und was ist jetzt mit den Jahren, wo es keine gibt? Natürlich ebenfalls die 6.000 € Partnereinkommen. Gleichzeitig fabuliert man vorher, warum bei der Grundsicherung natürlich nicht die höchste Steigerungsrate bei den Wohn- und Heizkosten aus 2023 angesetzt werden kann. Aber natürlich muss man beim Beamten bei der PKV die geringstmöglichen Beiträge ansetzen, weil das BVerfG das ja nicht verbietet. Bei der Grundsicherung wird alles klein gerechnet, was irgendwie geht, beim Beamten genau andersrum. Es ist zum Fremdschämen.
Und trotz all dieser Rechentricks schauts dann am Ende immer noch so aus:
Summe Grundsicherung 3.617,53 €
115% davon: 4.160,16 €
Beamter A7 S1: 4.389,22 €
Na da lohnt sich die 41h-Woche und dass die Frau für diese "Bedarfsgemeinschafts-Besoldung" auch noch mindestens 6.000 € jährlich nach Hause bringen muss, sprich 10,75h ca. Da sollte man sich in Zukunft genau überlegen, ob man zusammen fast 52 Stunden seiner gemeinsamen Lebenszeit wöchentlich für ein paar Hundert Euros opfern will.
Damit rechnet man doch quasi schon vor, wie verfassungswidrig man vorher schon unterwegs war. Teilweise finde ich die Begründungen, warum dort das angerechnet wird und da nicht echt an den Haaren herbeigezogen. Schön formuliert natürlich, aber totaler Quatsch.
Aber ehrlicherweise wäre das (wenn die Rechentricks nicht wären) amtsangemessen.
Aber ehrlicherweise wäre das (wenn die Rechentricks nicht wären) amtsangemessen.
Ja aber leider gibt es die Rechentricks ja. Vor allem finde ich es zweifelhaft, dass wie gesagt die 3.000 € IAP jetzt quasi ständig in der Berechnung sind, obwohl man die ja nicht jedes Jahr bekommt. Denn komischerweise ist es genauso gerechnet, dass man bei Wegfall der IAP ein paar Euro über den 115 % liegt. Vom Rest mal ganz abgesehen.
Zusätzlich muss man sich dann schon wie gesagt auch fragen, ob sich da dann die 52h-Woche für Mann und Frau noch lohnen, wenn man damit quasi fast auf einem Grundsicherungsniveau liegt, dass auch noch schön kleingerechnet wurde. Alleine die dann zu bezahlende Kinderbetreuung hievt einen wieder geldmäßig unter Grundsicherungsniveau, selbst im schöngerechneten Modell.
Wer bei klarem Verstand tut sich das dann bitte an?
Stellungnahme des Ministeriums liegt nun vor:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-17/gesetz-ueber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbezuegen-1/antwort-des-ministeriums
Finde die Bemerkung am Schluss ziemlich frech, um ehrlich zu sein:
"Strukturelle Änderungen im Beamtenrecht (und in deren Folge im Besoldungs- und Versorgungsrecht) – insbesondere zur Attraktivitätssteigerung – sind nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens."
Nicht mal ein Halbsatz, dass Attraktivität wichtig ist oder die sonstigen Floskeln von wegen Wertschätzung. Einfach mal ein "Es geht hier nicht um Attraktivitätssteigerung." Bäm. Danke Beamte, zurück in die Amtsstube und weiter knechten. Das "bitte" wird nachgereicht.
liegt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erst dann ein Verfassungsverstoß vor, wenn relative Abstände innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren um mindestens 10 Prozent abgeschmolzen wurden.
Zitatliegt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erst dann ein Verfassungsverstoß vor, wenn relative Abstände innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren um mindestens 10 Prozent abgeschmolzen wurden.
Leider kann man ja darauf nicht antworten. Dieser Auszug ist zwar richtig, aber man kann auch nicht in kleinen Schritten das Ämtergefüge kaputt machen. Genau das ist aber was passiert. Siehe auch die Schwesterdiskussion über mD und gD hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124376.0.html
Das 4-Säulen-Modell nun beginnend ab A8 hat das gesamte Gefüge durcheinandergebracht. Der Sockelbeitrag tut sein übriges. Alle 6 Jahre kann man 10% einstampfen ist hier die Aussage und offenbar hat man das auch vor.
Dieser Artikel soll die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in
Zusammenhang stehenden Nachzahlungsansprüche für das Jahr 2023 regeln. Die
Notwendigkeit von Nachzahlungen für das Jahr 2023 wird aufgrund der
Sondersituation durch die vielfältigen Auswirkungen in Folge des Angriffskrieges auf
die Ukraine gesehen, die allesamt nicht vorhersehbar waren (beispielsweise
unerwartet stark gestiegene Preise durch Inflation, unerwartet stark gestiegene
Kosten für Unterkunft und Heizung durch Gasmangellage). In dieser dynamischen
Lage war die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
insgesamt ebenso wenig vorhersehbar wie die tatsächlichen Entwicklungen im
Bereich der Grundsicherung oder potentielle Entlastungsmaßnahmen, die sich positiv
auf die Berechnung der Nettobesoldung auswirken.
Durch die unerwartet stark gestiegenen Kosten hat sich in den untersten
Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen für das Jahr 2023 teilweise ein deutlicher
familienbedingter Fehlbetrag ergeben, der zielgerichtet und bedarfsgerecht
nachgezahlt werden soll. Nachzahlungen sollen nur an diejenigen Beamtinnen und
Beamten in den untersten Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen erfolgen, deren
Besoldung den Mindestabstand zur Grundsicherung aufgrund der oben genannten
Sondersituation im Jahr 2023 nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der allgemeinen
Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der jeweiligen Fehlbeträge in der Besoldung
wird auf die Ausführungen zur Einhaltung des Mindestabstands von 15 Prozent
(Vierter Parameter) bezogen auf das Prüfjahr 2024 im allgemeinen Teil der
Begründung verwiesen. Bei der Ermittlung des Grundsicherungsniveaus wurden für
die Berechnung die Regelsätze für das Jahr 2023 herangezogen. Soweit sich bei
den untenstehenden Ansätzen gegenüber dem Jahr 2024 Abweichungen ergeben,
ist dies jeweils in den Fußnoten erläutert
In der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe ergibt sich für den
monatlichen Nettofehlbetrag in Höhe von 301,79 Euro ein erforderlicher monatlicher
Bruttomehrbetrag für die Besoldung in Höhe von 413,44 Euro. Für die weiteren
betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen reduziert sich der Betrag um
den jeweiligen Gehaltszuwachs.
Entsprechend der Ausführungen im Rahmen des BVAnp-ÄG 2022
(Landtagsdrucksache 17/3274, Seite 114), gibt es im Bereich der
Beamtenversorgung aktuell noch keine Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsmäßig erforderlichen Höhe der
Alimentation. Eine Übertragung auf die Beamtenversorgung scheidet daher vor
Ergehen der Rechtsprechung aus. Dies steht im Einklang mit der in vorgenannter
Landtagsdrucksache kommunizierten Vorgehensweise.
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/7000/17_7519.pdf Seite 136ZitatEntsprechend der Ausführungen im Rahmen des BVAnp-ÄG 2022
(Landtagsdrucksache 17/3274, Seite 114), gibt es im Bereich der
Beamtenversorgung aktuell noch keine Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsmäßig erforderlichen Höhe der
Alimentation. Eine Übertragung auf die Beamtenversorgung scheidet daher vor
Ergehen der Rechtsprechung aus.
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/7000/17_7519.pdf Seite 136ZitatDieser Artikel soll die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in
Zusammenhang stehenden Nachzahlungsansprüche für das Jahr 2023 regeln. Die
Notwendigkeit von Nachzahlungen für das Jahr 2023 wird aufgrund der
Sondersituation durch die vielfältigen Auswirkungen in Folge des Angriffskrieges auf
die Ukraine gesehen, die allesamt nicht vorhersehbar waren (beispielsweise
unerwartet stark gestiegene Preise durch Inflation, unerwartet stark gestiegene
Kosten für Unterkunft und Heizung durch Gasmangellage). In dieser dynamischen
Lage war die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
insgesamt ebenso wenig vorhersehbar wie die tatsächlichen Entwicklungen im
Bereich der Grundsicherung oder potentielle Entlastungsmaßnahmen, die sich positiv
auf die Berechnung der Nettobesoldung auswirken.
Durch die unerwartet stark gestiegenen Kosten hat sich in den untersten
Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen für das Jahr 2023 teilweise ein deutlicher
familienbedingter Fehlbetrag ergeben, der zielgerichtet und bedarfsgerecht
nachgezahlt werden soll. Nachzahlungen sollen nur an diejenigen Beamtinnen und
Beamten in den untersten Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen erfolgen, deren
Besoldung den Mindestabstand zur Grundsicherung aufgrund der oben genannten
Sondersituation im Jahr 2023 nicht eingehalten hat. Hinsichtlich der allgemeinen
Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der jeweiligen Fehlbeträge in der Besoldung
wird auf die Ausführungen zur Einhaltung des Mindestabstands von 15 Prozent
(Vierter Parameter) bezogen auf das Prüfjahr 2024 im allgemeinen Teil der
Begründung verwiesen. Bei der Ermittlung des Grundsicherungsniveaus wurden für
die Berechnung die Regelsätze für das Jahr 2023 herangezogen. Soweit sich bei
den untenstehenden Ansätzen gegenüber dem Jahr 2024 Abweichungen ergeben,
ist dies jeweils in den Fußnoten erläutertZitatIn der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe ergibt sich für den
monatlichen Nettofehlbetrag in Höhe von 301,79 Euro ein erforderlicher monatlicher
Bruttomehrbetrag für die Besoldung in Höhe von 413,44 Euro. Für die weiteren
betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen reduziert sich der Betrag um
den jeweiligen Gehaltszuwachs.
Entsprechend der Ausführungen im Rahmen des BVAnp-ÄG 2022
(Landtagsdrucksache 17/3274, Seite 114), gibt es im Bereich der
Beamtenversorgung aktuell noch keine Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsmäßig erforderlichen Höhe der
Alimentation. Eine Übertragung auf die Beamtenversorgung scheidet daher vor
Ergehen der Rechtsprechung aus. Dies steht im Einklang mit der in vorgenannter
Landtagsdrucksache kommunizierten Vorgehensweise.
Einfach mal um 301 Euro mtl. verschätzt aber natürlich nur für A7-1 bis A9-2.
Verstehe ich das richtig, dass die oberen Gehaltsgruppen nichts bekommen?
Müsste doch bei uns prozentual mitsteigen.
Wird gar keine Stellungnahme zum Abstandsgebot gegeben?