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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Blume396 am 04.05.2024 10:11

Titel: Verlust von Gehalt wg. falscher Entscheidung von Personalstelle!
Beitrag von: Blume396 am 04.05.2024 10:11
Ich wurde zum 01.06.17 in EG 8 eingruppiert. Ein externes Unternehmen hat aber dann festgestellt im Jan 2022, dass meine Stelle den Anforderungen der EG 9a entspricht. Da ich mir die Stelle mit meinem Kollegen geteilt habe, bekam ich erst ab 01.01.20 EG 9a, da gem. Personalstelle keine Beweise vorgelegen sind, dass ich die Stelle in dem Zeitraum davor schon allein bearbeitet habe. Mein Kollege und ich hatten uns die Sachbearbeitung anfangs noch geteilt, ab 01.01.18 habe ich die Stelle allein übernommen weil es weniger Arbeit wurde. Der genaue Übernahmezeitpunkt wurde leider nicht schriftlich festgehalten, ist aber in den Akten eindeutig ersichtlich!

Nun bin ich auf die Tatsache gestoßen, dass 51% der Sachbearbeitung ausgereicht hätte und mir somit nicht erst 100 % übertragen werden mussten! Ich hätte somit bereits zum 01.06.17 in EG 9a eingruppiert werden müssen.
Ich habe nun ein Gespräch mit der Personalchefin. Müsste die Personalstelle ihren Fehler nicht korrigieren? Gibt es hier Ausschlussfristen? Das kann doch nicht sein, wenn die das verbockt haben...
Titel: Antw:Verlust von Gehalt wg. falscher Entscheidung von Personalstelle!
Beitrag von: flip am 04.05.2024 10:22
Entgangenes  Entgelt kannst du nur 6 Monate rückwirkend einfordern. Die Eingruppierung und damit auch Stufenlaufzeit müsste man korrigieren. Damit wäre wenigstens ein Stufenaufstieg für dich drin.
Titel: Antw:Verlust von Gehalt wg. falscher Entscheidung von Personalstelle!
Beitrag von: MoinMoin am 04.05.2024 10:32
Wenn du aktuell nicht das Entgelt der 9a Stufe 4 bekommst, dann solltest du dieses für die letzten 6 Monten einfordern.
Denn wenn du ab 01.06.17 diese Tätigkeiten hast, die zu r 9a führen, dann bist du nun in der Stufe 4 seit 1.6.2023
Titel: Antw:Verlust von Gehalt wg. falscher Entscheidung von Personalstelle!
Beitrag von: FearOfTheDuck am 04.05.2024 19:41
Man wird nicht eingruppiert, man ist eingruppiert und zwar anhand der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Wenn die Personalabteilung Beweise braucht, wann wie welche Aufgaben übertragen worden sind, sollte man erstmal hier Kenntnis reinbringen. Kommt man zu einer Rechtsmeinung wie du sie gebildet hast, gilt das was flip und MoinMoin schrieben.
Titel: Antw:Verlust von Gehalt wg. falscher Entscheidung von Personalstelle!
Beitrag von: TV-Ler am 06.05.2024 08:20
Nun bin ich auf die Tatsache gestoßen, dass 51% der Sachbearbeitung ausgereicht hätte und mir somit nicht erst 100 % übertragen werden mussten!
Wo willst du darauf gestoßen sein?
Tatsächlich ist es so:
"Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen."

D.h. es reichen auch 50%.
Könnte wichtig werden bei der Frage, wie die Tätigkeiten in der Vergangenheit zwischen dir und deinem Kollegen zeitlich verteilt waren. Bei exakt hälftiger Verteilung ergäbe sich für beide ein Anspruch auf EG 9a.