Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: HansGeorg am 07.05.2024 15:16
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Wenn jemand Kindererziehungszeiten hat (insoweit diese nicht vom Partner in Anspruch (zugeordnet) wurden), wie wirkt sich dies in € auf die Höhe der Pension aus?
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Moin, bin zwar in NI Beamter, aber was solls... Suchmaschine liefert:
Kindererziehungszeiten nach dem 31. Dezember 1991 werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit gerechnet. Dafür wird ein gesondert ausgewiesener Kindererziehungszuschlag für jedes Jahr der Kindererziehung (max. drei Jahre für jedes Kind) gewährt.
3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend. (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlages beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,35 Euro.
Dauert keine 5 Minuten
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Die Höhe des Kindererziehungszuschlages beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,35 Euro.
Dann lieber unterhälftig in Teilzeit arbeiten...
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Der Kinderzuschlag wird nur gewährt, wenn nicht ohnehin die 71,75% Höchstpesnsion erreicht werden.
Wenn man trotz Kindererziehungszeiten die 40 Jahre in Vollzeit zusammenbekommt spielt der Zuschlag praktisch keine Rolle.