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Beamte und Soldaten => Beamte Hessen => Thema gestartet von: Mere am 18.05.2024 07:48

Titel: Rückzahlung Anwärterbezüge - Hessen
Beitrag von: Mere am 18.05.2024 07:48
Unser Sohn hat beschlossen sein duales Studium im gehobenen Dienst abzubrechen, um Lehramt zu studieren

Jetzt geht es um die Rückzahlung der Anwärterbezüge:

- ist es rechtens das die Beträge auf einmal zurückgezahlt werden müssen (innerhalb eines Monats) - für einen 20 jährigen, der ein neues Studium anfangen will, ja nicht so einfach.
- in dem damaligen Vertrag stand: auf Rückzahlung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde - was bedeutet das genau?
- im letzten Jahr gab es ziemlich viel Unruhe wegen einer neuen Verbeamtungsregel, die rückwirkend greifen solle (nicht jeder wird mehr verbeamtet, sondern nur mit sehr guter Leistung) - wurde zwar dann wieder gekippt, allerdings wurden alle lange im Ungewissen gelassen.

Schon mal vielen Dank für die Antworten.
Titel: Antw:Rückzahlung Anwärterbezüge - Hessen
Beitrag von: InternetistNeuland am 18.05.2024 12:42
Soweit ich weiß muss man nichts zurückzahlen:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE230004253

https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/polizeianwaerter-muss-ausbildungsbezuege-nicht-zurueckzahlen

Und das hier:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE230004661
Titel: Antw:Rückzahlung Anwärterbezüge - Hessen
Beitrag von: Casa am 20.05.2024 17:02
Es kommt darauf an was konkret als Auflage im Rahmen von § 58 Abs. 3 HBesG vereinbart wurde.
Titel: Antw:Rückzahlung Anwärterbezüge - Hessen
Beitrag von: Hessenbub am 24.05.2024 08:39
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