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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Reiselustig23 am 30.05.2024 13:55
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Hallo liebe Forumsteilnehmer,
ich bitte um euren Rat, auch wenn ich mir mit der Frage selber komisch vorkomme. ::)
Sachverhalt: Ein Mitarbeiter ist seit fünf Jahren im öD im Rahmen des TVÖD-VKA angestellt. Er wechselt lückenlos zu einem anderen ö. Arbeitgeber, ebenfalls TVÖD-VKA. Angenommen er wird in Monat 4 oder 5 (also innerhalb der Probezeit) gekündigt. Gilt dann die zweiwöchentliche Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluss (also nach § 34 (1) S. 1) oder wird die Gesamtbeschäftigungszeit herangezogen (§ 34 (3) S. 3 i.V.m. § 34 (1) S. 2) und er ist für 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres zu kündigen?
Also: Gilt § 34 (3) S. 3 erst nach der Probezeit?
Ich freue mich über eine Antworten.
Viele Grüße
Reiselustig
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In den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (also in der Probezeit) beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluß, denn hier wird nicht auf die Beschäftigungszeit abgestellt.
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In den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (also in der Probezeit) beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluß, denn hier wird nicht auf die Beschäftigungszeit abgestellt.
Danke dir, McOldi. Wofür gibt es den Abs. 3 S. 3 dann überhaupt? Nach der Probezeit erfolgt doch in der Praxis arbeitgeberseitig höchst selten eine Kündigung. Hat der Satz dann tatsächlich irgendeine praktische Relevanz?
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In den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (also in der Probezeit) beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluß, denn hier wird nicht auf die Beschäftigungszeit abgestellt.
Danke dir, McOldi. Wofür gibt es den Abs. 3 S. 3 dann überhaupt? Nach der Probezeit erfolgt doch in der Praxis arbeitgeberseitig höchst selten eine Kündigung. Hat der Satz dann tatsächlich irgendeine praktische Relevanz?
Jubilläumsgeld §23 Abs. 2
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Auch bei der Berechnung und Dauer des Krankengeldzuschusses ist diese Regelung von Bedeutung
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Alles klar. Danke euch! :)