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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Riga71 am 01.06.2024 12:58
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Hallo!
Unbefristete Beschäftigte, Vollzeit, 39 Stundenwoche.
Jetzt kam die Anweisung aus der Verwaltung, wir sollen nur 32 oder 33 Stunden die nächsten Wochen arbeiten, da im Juli mehr zu tun ist und wir dann die fehlenden Stunden nacharbeiten sollen. Also 45 oder 46 Stunden pro Woche.
Kann das einfach so angeordnet werden?
Danke.
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Andersrum auf alle Fälle, nennt sich angeordnete Mehrarbeit.
so rum nur, wenn es eine entsprechende DV gibt.
Denn tariflich haste nun mal ein fixe Wochenstundenzahl.
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Klar, Überstunden (Mehrarbeit) anordnen ok, aber im Vorfeld deswegen weniger Wochenstunden ist schon etwas unschön. DV gibt es dazu keine!
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Der Tarifvertrag legt in § 6 die durchschnittlich regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit fest. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass der Dienstplan bzw. die betriebsübliche Arbeitszeit so gestaltet werden kann, dass der einzelne Arbeitnehmer die Wochenstundenzahl überschreiten oder unterschreiten kann, solange jedenfalls innerhalb eines Jahres die regelmäßige Wochenstundenzahl im Durchschnitt erreicht wird. Der Tarifvertrag legt den Ausgleichszeitraum nicht abschließend fest. Es kann vielmehr „bis zu einem Jahr“ betragen. Damit besteht ein Regelungsspielraum, der im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung ausgefüllt werden kann.
Für eine von dir beschriebene Maßnahme bedarf es einer Mitbestimmung des Personalrats, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wird.
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Bei Schulsekräterinnen wird sowas zum Beispiel auch gemacht, mehr Arbeitszeit zum Ende des Schuljahres, dafür in den Ferien mehr frei etc. Gilt auch für Reinigungskräfte in Schulen.
Ob das aber direkt mit Vertragsabschluss beschlossen wird, weiß ich leider nicht