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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: MidnightMover85 am 06.06.2024 16:29
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Hallo zusammen,
ich bin stellvertretender Leiter einer Ausländerbehörde und in der EG10 eingruppiert. Ein Teil meiner KollegInnen (für die ich weisungsbefugt bin) hat die Höhergruppierung von 9c in 10 beantragt. Wann hierüber entschieden wird, steht in den Sternen. Nun frage ich mich, ob ich jetzt bereits ebenfalls (provisorisch) die Höhergruppierung beantragen sollte, da im positiven Falle ja meine Stelle ebenfalls höhergruppiert werden müsste. (Stichwort: Ausschlussfrist nach § 37 TVöD?)
Vielleicht kann mir hierzu kurz jemand seine Erfahrungen bzw. Tipps mitteilen.
Vielen Dank :)
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Eine Höhergruppierung bedarf keines Antrages. Die Eingruppierung richtet sich nach der übertragenen Tätigkeit, d.h. man ist kraft Tarifautomatik in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmal die übertragene Tätigkeit entspricht. Wenn man der Auffassung ist, dass man zu niedrig eingruppiert ist, muss man seinen Anspruch auf das Entgelt der angestrebten Entgeltgruppe schriftlich geltend machen. Nur so wahrt man die Ausschlusfrist.
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OK, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dann werde ich am besten direkt den Anspruch geltend machen.
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OK, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dann werde ich am besten direkt den Anspruch geltend machen.
Denk aber an Stufenlaufzeit und Co. Wenn jetzt ne höhere Stufe ansteht am besten bis danach warten
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OK, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dann werde ich am besten direkt den Anspruch geltend machen.
Denk aber an Stufenlaufzeit und Co. Wenn jetzt ne höhere Stufe ansteht am besten bis danach warten
Nein, der Anspruch auf das Geld entsteht erst ab schriftliche Einforderung.
Die falsche Eingruppierung wird immer auf den Zeitpunkt der Änderung der a. Tätigkeit zurückgeführt.
Also wenn man jetzt falsch eingruppiert ist sollte man auch jetzt seine Ansprüche geltend machen.
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OK, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dann werde ich am besten direkt den Anspruch geltend machen.
Denk aber an Stufenlaufzeit und Co. Wenn jetzt ne höhere Stufe ansteht am besten bis danach warten
Wenn es eine Korrektur ist, dann gilt die doch ab ÜBerttragung der höherwertigen Tätigkeit, dann hat der Antrag keinen Einfluss auf die Stufenlaufzeit.
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Nun frage ich mich, ob ich jetzt bereits ebenfalls (provisorisch) die Höhergruppierung beantragen sollte, da im positiven Falle ja meine Stelle ebenfalls höhergruppiert werden müsste. (Stichwort: Ausschlussfrist nach § 37 TVöD?)
Warum sollte deine Stelle höhegruppiert werden müssen?
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Vorstellbar ist es durchaus, dass man höhergruppiert ist, wenn die Kollegen, die einem unterstellt sind höhergruppiert sind.
Dann muss der Ag also das höhere Entgelt auch entsprechend auszahlen.
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Vorstellbar ist es durchaus, dass man höhergruppiert ist, wenn die Kollegen, die einem unterstellt sind höhergruppiert sind.
Dann muss der Ag also das höhere Entgelt auch entsprechend auszahlen.
Natürlich ist es vorstellbar, ich wollte mir nur das "müssen" erklären lassen. Bislang wurde über keine Aufgabenänderung des TE bereichtet.
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Vorstellbar ist es durchaus, dass man höhergruppiert ist, wenn die Kollegen, die einem unterstellt sind höhergruppiert sind.
Dann muss der Ag also das höhere Entgelt auch entsprechend auszahlen.
Natürlich ist es vorstellbar, ich wollte mir nur das "müssen" erklären lassen. Bislang wurde über keine Aufgabenänderung des TE bereichtet.
das müssen ergibt sich wahrscheinlich daher, das die Eingruppierung vom Chef in vielen Fällen von der Zahl der unterstellten oder in der Regelunterstellten Beschäftigten abhängig ist sowie ihrer EG
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Vorstellbar ist es durchaus, dass man höhergruppiert ist, wenn die Kollegen, die einem unterstellt sind höhergruppiert sind.
Dann muss der Ag also das höhere Entgelt auch entsprechend auszahlen.
Natürlich ist es vorstellbar, ich wollte mir nur das "müssen" erklären lassen. Bislang wurde über keine Aufgabenänderung des TE bereichtet.
das müssen ergibt sich wahrscheinlich daher, das die Eingruppierung vom Chef in vielen Fällen von der Zahl der unterstellten oder in der Regelunterstellten Beschäftigten abhängig ist sowie ihrer EG
Das ist nicht in vielen Fällen sondern in kaum Fällen der Entgeltordnung als Voraussetzung der eigenen Eingruppierung gegeben. Für den allgemeinen Teil, Büro- Buchhalterei- und sonstiger Innen- sowie Außendienst der Entgeltordnung sehe ich das auch nur in der Eingruppierung E12 und E15 durch eine mögliche Berücksichtigung unter der Prüfung der erheblichen Heraushebung der Verantwortung gegeben.
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Vorstellbar ist es durchaus, dass man höhergruppiert ist, wenn die Kollegen, die einem unterstellt sind höhergruppiert sind.
Dann muss der Ag also das höhere Entgelt auch entsprechend auszahlen.
Natürlich ist es vorstellbar, ich wollte mir nur das "müssen" erklären lassen. Bislang wurde über keine Aufgabenänderung des TE bereichtet.
das müssen ergibt sich wahrscheinlich daher, das die Eingruppierung vom Chef in vielen Fällen von der Zahl der unterstellten oder in der Regelunterstellten Beschäftigten abhängig ist sowie ihrer EG
Das ist nicht in vielen Fällen sondern in kaum Fällen der Entgeltordnung als Voraussetzung der eigenen Eingruppierung gegeben. Für den allgemeinen Teil, Büro- Buchhalterei- und sonstiger Innen- sowie Außendienst der Entgeltordnung sehe ich das auch nur in der Eingruppierung E12 und E15 durch eine mögliche Berücksichtigung unter der Prüfung der erheblichen Heraushebung der Verantwortung gegeben.
NE nicht so wirklich - zumindestens nicht in der IT:
E12:Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer
Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer ITGruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
E13:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer
Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer ITGruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
E14:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
E15:
Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 , denen mindestens fünf
Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
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Vorstellbar ist es durchaus, dass man höhergruppiert ist, wenn die Kollegen, die einem unterstellt sind höhergruppiert sind.
Dann muss der Ag also das höhere Entgelt auch entsprechend auszahlen.
Natürlich ist es vorstellbar, ich wollte mir nur das "müssen" erklären lassen. Bislang wurde über keine Aufgabenänderung des TE bereichtet.
das müssen ergibt sich wahrscheinlich daher, das die Eingruppierung vom Chef in vielen Fällen von der Zahl der unterstellten oder in der Regelunterstellten Beschäftigten abhängig ist sowie ihrer EG
Das ist nicht in vielen Fällen sondern in kaum Fällen der Entgeltordnung als Voraussetzung der eigenen Eingruppierung gegeben. Für den allgemeinen Teil, Büro- Buchhalterei- und sonstiger Innen- sowie Außendienst der Entgeltordnung sehe ich das auch nur in der Eingruppierung E12 und E15 durch eine mögliche Berücksichtigung unter der Prüfung der erheblichen Heraushebung der Verantwortung gegeben.
NE nicht so wirklich - zumindestens nicht in der IT:
E12:Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer
Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer ITGruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
E13:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer
Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer ITGruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
E14:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
E15:
Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 , denen mindestens fünf
Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
Ja das stimmt, es wurde aber wahrscheinlich eher auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der EntgO abgestellt und nicht auf die besonderen.
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Vorstellbar ist es durchaus, dass man höhergruppiert ist, wenn die Kollegen, die einem unterstellt sind höhergruppiert sind.
Dann muss der Ag also das höhere Entgelt auch entsprechend auszahlen.
Natürlich ist es vorstellbar, ich wollte mir nur das "müssen" erklären lassen. Bislang wurde über keine Aufgabenänderung des TE bereichtet.
das müssen ergibt sich wahrscheinlich daher, das die Eingruppierung vom Chef in vielen Fällen von der Zahl der unterstellten oder in der Regelunterstellten Beschäftigten abhängig ist sowie ihrer EG
Das ist nicht in vielen Fällen sondern in kaum Fällen der Entgeltordnung als Voraussetzung der eigenen Eingruppierung gegeben. Für den allgemeinen Teil, Büro- Buchhalterei- und sonstiger Innen- sowie Außendienst der Entgeltordnung sehe ich das auch nur in der Eingruppierung E12 und E15 durch eine mögliche Berücksichtigung unter der Prüfung der erheblichen Heraushebung der Verantwortung gegeben.
NE nicht so wirklich - zumindestens nicht in der IT:
Deswegen schrieb ich:
Für den allgemeinen Teil, Büro- Buchhalterei- und sonstiger Innen- sowie Außendienst der Entgeltordnung
Weil die Ausführungen vom TE auf diesen Teil schließen lässt und nicht auf IT.