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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: FrauBlume am 17.06.2024 20:29

Titel: [NI] Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil
Beitrag von: FrauBlume am 17.06.2024 20:29
Mir wurde heute folgendes Urteil geschickt
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_essen/j2024/3_Ca_2231_23_Urteil_20240416.html

Ich würde deshalb gerne Widerspruch einreichen, da ich die 1800€ nicht erhalten habe. Wo reiche ich so ein Schreiben ein?
Titel: Antw:(NI) Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil
Beitrag von: eros am 18.06.2024 09:26
Gibt es ein ähnliches Urteil auch in Bayern? oder kann ich aufgrund dessen widersprechen?
Habe zwar die 1800 bekommen bin allerdings jetzt in Elternzeit und die montalichen 120 Euro werden anteilig meiner Teilzeitbeschäftigung auf 40 Euro gekürzt! und das ist ganz schön mies >:(
Titel: Antw:(NI) Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil
Beitrag von: Finanzer am 18.06.2024 10:13
Bisher gibt es nur das Urteil aus Essen. Es wird sehr interessant zu sehen sein, ob es der nächsten Instanz stand hält.

Vom Bayrischem Beamtenbund gab es die folgende Handreichung mit entsprechenden Anträgen.

https://www.bbb-bayern.de/tvoed-tv-l-voller-inflationsausgleich-in-elternzeit/#:~:text=Mit%20Urteil%20vom%2016.,die%20Rechtslage%20des%20TV%C3%B6D%20zugrunde
Titel: Antw:(NI) Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil
Beitrag von: Beamter am 18.06.2024 11:30
Arbeitsgericht, TV-L, TVöD

Beamte

🤔
Titel: Antw:(NI) Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil
Beitrag von: Finanzer am 18.06.2024 11:38
Arbeitsgericht, TV-L, TVöD

Beamte

🤔

Das stimmt natürlich. Das wir Beamten mal wieder in die Röhre schauen habe ich vergessen.

Einzige Möglichkeit die ich sehe ist, den Sachverhalt mit in den alljährlichen Widerspruch gegen die nichtamtsangemessene Besoldung aufzunehmen.
Titel: Antw:(NI) Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil
Beitrag von: FrauBlume am 18.06.2024 12:08
Arbeitsgericht, TV-L, TVöD

Beamte

🤔

Deswegen meine Frage, ob und inwiefern wir als Beamte Optionen haben
Titel: Antw:(NI) Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil
Beitrag von: Beamter am 18.06.2024 14:16
Arbeitsgericht, TV-L, TVöD

Beamte

🤔

Deswegen meine Frage, ob und inwiefern wir als Beamte Optionen haben

Na wie sonst auch. Widerspruch gegen die Besoldung einlegen und dann nach dem ablehnenden Bescheid klagen.
Titel: Antw:(NI) Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil
Beitrag von: FrauBlume am 18.06.2024 14:33
Arbeitsgericht, TV-L, TVöD

Beamte

🤔

Deswegen meine Frage, ob und inwiefern wir als Beamte Optionen haben

Na wie sonst auch. Widerspruch gegen die Besoldung einlegen und dann nach dem ablehnenden Bescheid klagen.

Ich hab sowas noch nicht gemacht. Deshalb wollte ich mich erst schlaufragen
Titel: Antw:(NI) Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil
Beitrag von: Kaldron am 19.06.2024 07:26
Frisch bei uns aus dem Ticker (Geltungsbereich BMI! - vorerst):

Zitat
Rundschreiben des BMI:

Sehr geehrte Damen und Herren,

infolge eines Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 16. April 2024 , Az. 3 Ca 2231/23, zum TV Inflationsausgleich gehen bei der Dienstrechtsabteilung im BMI und den personalabrechnenden Stellen vermehrt Anträge von Beschäftigten ein, die für den Zeitraum ihrer Elternzeit die Zahlung von Inflationsausgleichszahlungen gemäß § 2 und § 3 TV Inflationsausgleich vom 22. April 2023 geltend machen. Um ein einheitliches Vorgehen in gleichgelagerten Fällen zu ermöglichen, möchten wir Sie über die Bewertung der Abteilung D des BMI und das Vorgehen der bezügezahlenden Stellen – sowohl  für den Tarif- als auch für den Beamtenbereich – informieren:

Sofern von Tarifbeschäftigten vermeintliche Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, ist zunächst die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD zu beachten. Soweit etwaige Zahlungsansprüche noch nicht verfallen sind, bitte ich bei der Antwort darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung des ArbG Essen (Urteil vom 16. April 2024, Az. 3 Ca 2231/23) vom BMI nicht geteilt wird.

Das Urteil betrifft unmittelbar nur den Tarifbereich und dort den beklagten kommunalen Arbeitgeber. Anträge von Beamtinnen und Beamten sind unter Verweis auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 14 Abs. 4 bis 6 BBesG) abzulehnen. Unabhängig davon gilt für Beamtinnen und Beamte der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. Danach sind Beamtinnen und Beamten zur Wahrung (vermeintlicher) besoldungsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich verpflichtet, diese zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres gegenüber ihrem Dienstherrn geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
...
Titel: Antw:(NI) Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil
Beitrag von: AnVo am 20.06.2024 11:15
Sehe ich das richtig, dass es keine Auswirkungen auf Beamte hat? Oder sollten Beamte in Elternzeit auch der Besoldung widersprechen?
Titel: Antw:(NI) Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil
Beitrag von: MasterNoname89 am 21.06.2024 07:04
Sehe ich das richtig, dass es keine Auswirkungen auf Beamte hat? Oder sollten Beamte in Elternzeit auch der Besoldung widersprechen?

Dies beurteilt und entscheidet letztlich die Rechtssprechung, ob dies für Beamte oder nicht gilt und nicht das Innenministerium oder das Finanzministerium. Im Grundsatz sollte man Widerspruch einlegen, wenn man der Meinung ist, dass man zu unrecht irgendwelche Zahlungen nicht erhalten hat.

In dem Schreiben  des BMI steht unterm Strich nur drin, dass das geltende Gesetz die Beamten in Elternzeit von der Zahlung ausschließt. Ob das Gesetz an sich verfassungswidrig ist, kann nur die Rechtssprechung entscheiden.

Die Erfahrung zeigt aber, dass manchmal nur die, die Widerspruch einlegen, nachträglich ihre Zahlung erhalten und alle anderen in die Röhre schauen.

Die entsprechende Formulierung in dem Schreiben ist in meinen Augen sogar frech, wenn dort schon geschrieben wird, dass Widersprüche in dem betreffenden Jahr einzureichen sind und die IAP im letzten Jahr gezahlt wurde ... Würde dennoch jetzt noch Widerspruch einlegen und auf die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren hinweisen bei Ablehnung.

Dazu vielleicht auch mal die Gewerkschaften bemühen.