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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: KingTut am 18.06.2024 15:15
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Hallo,
kann mir das bitte jemand idiotensicher erklären?
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt...
Bei der Berechnung dieser Fristen gelten § 187 Abs. 1, § 188 BGB.
Wenn das Arbeitsverhältnis beim vorherigen Arbeitgeber am 31.12. endet und das neue am 01.07. beginnen soll, liegt eine "schädliche Unterbrechnung" vor, richtig?
Danke!
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und man sollte dann seine Stufe via förderliche Zeiten einfordern.
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01.01.-30.06. sind längstens 6 Monate. Somit läuft die Stufenlaufzeit ab dem 01.07. weiter. Anders sieht es aus, wenn die Wiedereinstellung am 02.07. erfolgt.
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Auch hier sage ich, fordert das was ihr haben wollt und was tariflich als kann Regelung möglich ist.
Alles andere ist eine Schwächung der eigenen Verandlungsposition.
Aktuell ist nicht das Thema, was der AG bezahlen muss, sondern was er tariflich kann.