Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Rainer am 21.06.2024 14:27

Titel: ? Einladungspflicht von schwerbehinderten Bewerbern mit Rentenbezug
Beitrag von: Rainer am 21.06.2024 14:27
Hallo,

nach § 165 Satz 3 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen.

Gilt dies auch für schwerbehinderte Bewerber, die die Altersgrenze bereits erreicht haben und Rente beziehen?

Danke.
Titel: Antw:? Einladungspflicht von schwerbehinderten Bewerbern mit Rentenbezug
Beitrag von: flip am 21.06.2024 14:47
Alleine das Erreichen einer Altersgrenze und / oder Bezug von Rente ändert nichts an dieser Pflicht.
Möglicherweise gibt es andere Gründe.
Titel: Antw:? Einladungspflicht von schwerbehinderten Bewerbern mit Rentenbezug
Beitrag von: Casa am 21.06.2024 14:48
Ich konnte spontan und vorerst nichts finden, was gegen eine Pflicht zur Einladung spricht. Alter und Behinderung sind kein Grund die Person nicht einzuladen.


Hat der Bewerber mehrere Bewerbungen ausgebracht?
Ist der Bewerber dem Arbeitgeber aus früheren Bewerbungsgesprächen (halbwegs zeitnah) bekannt?
Ist der Bewerber für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet?
Titel: Antw:? Einladungspflicht von schwerbehinderten Bewerbern mit Rentenbezug
Beitrag von: flip am 21.06.2024 14:58
Oder ist die Stelle kein Arbeitsplatz im Sinne § 156 SGB IX, weil z.B. weniger als 18 Stunden die Woche?

Wer will denn als Rentner noch länger arbeiten?
Titel: Antw:? Einladungspflicht von schwerbehinderten Bewerbern mit Rentenbezug
Beitrag von: Rainer am 21.06.2024 15:18
Vielen Dank für eure Antworten.

Es handelt sich um eine Vollzeitstelle. Der Bewerber ist dem Arbeitgeber nicht bekannt, es gab keine früheren Bewerbungen von dieser Person und sie ist auch nicht offensichtlich ungeeignet.
Titel: Antw:? Einladungspflicht von schwerbehinderten Bewerbern mit Rentenbezug
Beitrag von: ich1974 am 22.06.2024 10:51
Kann aber auch eine AGG Bewerbung sein und falls Bewerber nicht eingeladen wird eine Klage ueber 3 Monate Gehalt sein. Daher Bewerber lieber einladen und auf die Eignung schauen. Evtl. erscheinen solche Personen dann sowieso nicht zum Vorstellungsgespraech.
Titel: Antw:? Einladungspflicht von schwerbehinderten Bewerbern mit Rentenbezug
Beitrag von: Casa am 24.06.2024 11:59
Zitat
Kann aber auch eine AGG Bewerbung sein und falls Bewerber nicht eingeladen wird eine Klage ueber 3 Monate Gehalt sein.

Was sich als rechtsmissbräuchlich darstellen kann. Daher die Frage nach weiteren Bewerbungen.


Zitat
Es handelt sich um eine Vollzeitstelle. Der Bewerber ist dem Arbeitgeber nicht bekannt, es gab keine früheren Bewerbungen von dieser Person und sie ist auch nicht offensichtlich ungeeignet.

Insgesamt eine Bewerbung spricht schon eher dafür, dass der Wunsch nach Arbeit nicht vorgerdründig für die Stellensuche ist.
Titel: Antw:? Einladungspflicht von schwerbehinderten Bewerbern mit Rentenbezug
Beitrag von: Casa am 26.06.2024 19:29
Ganz frisch im Volltext veröffentlich.

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-140-23/