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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Rainer am 21.06.2024 14:27
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Hallo,
nach § 165 Satz 3 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
Gilt dies auch für schwerbehinderte Bewerber, die die Altersgrenze bereits erreicht haben und Rente beziehen?
Danke.
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Alleine das Erreichen einer Altersgrenze und / oder Bezug von Rente ändert nichts an dieser Pflicht.
Möglicherweise gibt es andere Gründe.
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Ich konnte spontan und vorerst nichts finden, was gegen eine Pflicht zur Einladung spricht. Alter und Behinderung sind kein Grund die Person nicht einzuladen.
Hat der Bewerber mehrere Bewerbungen ausgebracht?
Ist der Bewerber dem Arbeitgeber aus früheren Bewerbungsgesprächen (halbwegs zeitnah) bekannt?
Ist der Bewerber für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet?
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Oder ist die Stelle kein Arbeitsplatz im Sinne § 156 SGB IX, weil z.B. weniger als 18 Stunden die Woche?
Wer will denn als Rentner noch länger arbeiten?
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Vielen Dank für eure Antworten.
Es handelt sich um eine Vollzeitstelle. Der Bewerber ist dem Arbeitgeber nicht bekannt, es gab keine früheren Bewerbungen von dieser Person und sie ist auch nicht offensichtlich ungeeignet.
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Kann aber auch eine AGG Bewerbung sein und falls Bewerber nicht eingeladen wird eine Klage ueber 3 Monate Gehalt sein. Daher Bewerber lieber einladen und auf die Eignung schauen. Evtl. erscheinen solche Personen dann sowieso nicht zum Vorstellungsgespraech.
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Kann aber auch eine AGG Bewerbung sein und falls Bewerber nicht eingeladen wird eine Klage ueber 3 Monate Gehalt sein.
Was sich als rechtsmissbräuchlich darstellen kann. Daher die Frage nach weiteren Bewerbungen.
Es handelt sich um eine Vollzeitstelle. Der Bewerber ist dem Arbeitgeber nicht bekannt, es gab keine früheren Bewerbungen von dieser Person und sie ist auch nicht offensichtlich ungeeignet.
Insgesamt eine Bewerbung spricht schon eher dafür, dass der Wunsch nach Arbeit nicht vorgerdründig für die Stellensuche ist.
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Ganz frisch im Volltext veröffentlich.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-140-23/