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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Tofi am 25.06.2024 10:16

Titel: Volle Erwerbsminderungsrente dauerhaft, Urlaubsentgelt verfahren
Beitrag von: Tofi am 25.06.2024 10:16
Guten Tag in die Runde,
seit 2017 bin ich in der Erwerbsminderungsrente, diese wurde dauerhaft jetzt genehmigt.

Vorher war ich im öffentlichen Dienst, das Arbeitsverhältnis ruht.

Jetzt sagte mir jemand ich hätte Anspruch das der Urlaub ausgezahlt wird , was muß ich dafür tun ?

Mein letztes Brutto war 2017 etwas 1850 Euro mit wieviel Zahlung kann ich da rechnen?

Vielen Dank vorab
Titel: Antw:Volle Erwerbsminderungsrente dauerhaft, Urlaubsentgelt verfahren
Beitrag von: caireen am 25.06.2024 12:14
Hallo,
bitte dem Arbeitgeber mitteilen, daß die EU-Rente unbefristet gewährt wurde. Damit endet das Arbeitsverhältnis.
Normalerweise wird die Urlaubsabgeltung dann automatisch von der Personalstelle vorgenommen.
Titel: Antw:Volle Erwerbsminderungsrente dauerhaft, Urlaubsentgelt verfahren
Beitrag von: Casa am 25.06.2024 12:28
Zitat
Guten Tag in die Runde,
seit 2017 bin ich in der Erwerbsminderungsrente, diese wurde dauerhaft jetzt genehmigt.

Vorher war ich im öffentlichen Dienst, das Arbeitsverhältnis ruht.

Jetzt sagte mir jemand ich hätte Anspruch das der Urlaub ausgezahlt wird , was muß ich dafür tun ?

Mein letztes Brutto war 2017 etwas 1850 Euro mit wieviel Zahlung kann ich da rechnen?

Vielen Dank vorab


Das Arbeitsverhältnis ruht, § 33 Abs. 2 S. 5 TVöD-VKA. Bei ruhendem Arbeitsverhältnis besteht weiterhin Urlaubsanspruch (BAG, Ur­teil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12). Dieser ist bei Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Hier dürfte der Urlaub aus 2023 und Teilurlaub aus 2024 abzugelten sein.
Titel: Antw:Volle Erwerbsminderungsrente dauerhaft, Urlaubsentgelt verfahren
Beitrag von: Tofi am 25.06.2024 15:47
Weiß jemand zufällig ob die Auszahlung der Urlaubs mit dem jetzigen Wohngeld rückwirkend verrechnet wird ?
Bekomme seit 12 Monate Wohngeld .

Vielen Dank vorab
Titel: Antw:Volle Erwerbsminderungsrente dauerhaft, Urlaubsentgelt verfahren
Beitrag von: Casa am 25.06.2024 16:55
Die Urlausbabgeltung wird berücksichtigt, wenn sie auf auf dem Konto eingeht (ab Änderung der Verhältnisse). Die Änderung beim Einkommen muss wenigstens 15 % betragen, § 27 Abs. 2 WoGG.
Eine Änderung von mindestens 15 % erscheint mir hier möglich.