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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: PR2024 am 25.06.2024 12:01
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Hallo zusammen,
ich brauche euren Rat zu einer Höhergruppierung.
Hintergrund:
Ein Kollege, aktuell in E9a, wurde von der Kommunalberatung und Gemeinde 3.0 für eine Stelle bewertet, die jetzt in E9c eingruppiert ist. Sie arbeitet in der Buchhaltung und soll die Einführung der Umsatzsteuer übernehmen.
Der Kollege, der diese Stelle besetzt, hat eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten.
Ist es rechtens, jemandem mit nur einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten eine höherwertige Stelle über E9a zu geben? Laut Entgeltordnung ist für die Eingruppierung der Entgeltgruppen 9b bis 12 eine zweite Prüfung erforderlich, es sei denn, die Person weist besonders herausragende Fachkenntnisse im Sachgebiet auf. Stellt die Ausbildung zur Steuerfachangestellten solche besonderen herausragenden Fachkenntnisse dar?
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Ist es rechtens, jemandem mit nur einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten eine höherwertige Stelle über E9a zu geben?
Ja.
Zudem sagt die Stelle noch nichts über die Eingruppierung des Mitarbeiters aus.
Laut Entgeltordnung ist für die Eingruppierung der Entgeltgruppen 9b bis 12 eine zweite Prüfung erforderlich, es sei denn, die Person weist besonders herausragende Fachkenntnisse im Sachgebiet auf.
Das ist nicht richtig.
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei-
ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den
Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach-
kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
Entgeltgruppe 9c
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/230422_TV%C3%B6D-K_AEV_16_Lesefassung_Stand%2001_08_2023_WS.pdf
S. 71 f.
Stellt die Ausbildung zur Steuerfachangestellten solche besonderen herausragenden Fachkenntnisse dar?
Darauf kommt es bei sonstigen Beschäftigten nicht an.
Selbst wenn die Eingruppierung falsch wäre, kann ein Dritter nichts daran ändern.
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Das ist nicht richtig.
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei-
ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den
Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach-
kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
Entgeltgruppe 9c
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/230422_TV%C3%B6D-K_AEV_16_Lesefassung_Stand%2001_08_2023_WS.pdf
S. 71 f.
Das das nicht richtig wäre kann ich nicht zustimmen da es so in der Entgeltordnung steht.
Es sind persönliche Voraussetzungen die hier nicht erfüllt sind in meinen Augen.
Anlage 1 Entgeltordnung (VKA)
Nr. 7 (2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste
Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b
bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf
der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch
die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder
Studieninstitute durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und
Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen)
und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden.
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2021/210921_TVoeD_Entgeltordnung_VKA.pdf
S. 57 ff
Darauf kommt es bei sonstigen Beschäftigten nicht an.
Doch
(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung
versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.
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Das ist nicht richtig.
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei-
ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den
Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach-
kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
Entgeltgruppe 9c
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/230422_TV%C3%B6D-K_AEV_16_Lesefassung_Stand%2001_08_2023_WS.pdf
S. 71 f.
Das das nicht richtig wäre kann ich nicht zustimmen da es so in der Entgeltordnung steht.
Es sind persönliche Voraussetzungen die hier nicht erfüllt sind in meinen Augen.
Anlage 1 Entgeltordnung (VKA)
Nr. 7 (2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste
Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b
bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf
der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch
die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder
Studieninstitute durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und
Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen)
und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden.
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2021/210921_TVoeD_Entgeltordnung_VKA.pdf
S. 57 ff
Darauf kommt es bei sonstigen Beschäftigten nicht an.
Doch
(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung
versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.
Naja so wie ich es verstehe besteht hier keine Prüfungspflicht für die Dame:
3Satz 1 und 2 gelten nur für auf
der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
Sie ist aber FG1 - siehe Haufe:
So ermöglicht die Entgeltgruppe 9b Fg.1 die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung (Nr. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen) und entsprechender Tätigkeit. Den Beschäftigten, welche nicht über die abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, aber entsprechend tätig sind, wird die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b Fg.1 durch die Regelung zum "sonstigen Beschäftigten" ermöglicht. Als Alternative und gleichrangige Eingruppierung ermöglicht die Fallgruppe 2 (wie bisher schon) eine Eingruppierung ohne Vorliegen eines subjektiven Merkmals nach rein tätigkeitsbezogenen abstrakten Merkmalen bei Beschäftigten, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-vka-124-entgeltgruppen-9b-bis-12_idesk_PI13994_HI10848651.html
Die FRage ist, warum möchtest du nicht, das die Dame in E9b eingruppiert wird?
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Vielen Dank für deine Antwort und den Hinweis auf die Regelungen zur Eingruppierung.
Es geht hier allerdings nicht um die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b, sondern um die Entgeltgruppe 9c.
Meine Bedenken sind, dass es unlogisch erscheint, jemanden, der „nur“ eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hat, in eine Position des gehobenen Dienstes einzugruppieren. Das wäre vergleichbar mit einer Eingruppierung, die normalerweise eine höhere Qualifikation, wie eine zweite Prüfung oder eine Hochschulausbildung, erfordert.
Verwaltungsfachangestellte müssen in der Regel eine zweite Prüfung (wie den Angestelltenlehrgang II) oder eine entsprechende Hochschulausbildung absolvieren, um in diese höheren Entgeltgruppen eingruppiert zu werden. Es erscheint mir daher unfair und ungleich, dass jemand mit einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten ohne zusätzliche Fortbildung in die E9c eingruppiert werden könnte, was in etwa der Entlohnung eines Steuerfachwirts entspricht.
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Vielen Dank für deine Antwort und den Hinweis auf die Regelungen zur Eingruppierung.
Es geht hier allerdings nicht um die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b, sondern um die Entgeltgruppe 9c.
Meine Bedenken sind, dass es unlogisch erscheint, jemanden, der „nur“ eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hat, in eine Position des gehobenen Dienstes einzugruppieren. Das wäre vergleichbar mit einer Eingruppierung, die normalerweise eine höhere Qualifikation, wie eine zweite Prüfung oder eine Hochschulausbildung, erfordert.
Verwaltungsfachangestellte müssen in der Regel eine zweite Prüfung (wie den Angestelltenlehrgang II) oder eine entsprechende Hochschulausbildung absolvieren, um in diese höheren Entgeltgruppen eingruppiert zu werden. Es erscheint mir daher unfair und ungleich, dass jemand mit einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten ohne zusätzliche Fortbildung in die E9c eingruppiert werden könnte, was in etwa der Entlohnung eines Steuerfachwirts entspricht.
9c ist quasi 9b nur mit besonders verantwortungsvoller Aufgabe, welche m.M.n. gegeben ist, wenn er/sie die Einführung der Umsatzsteuer übernehmen soll.
Muss eine Prüfung abgelegt werden, würde hier gelten, das der Arbeitgeber die Fortbildung und Prüfung schnellstmöglich ermöglichen muss, sowie bis dahin eine Zulage zahlen muss, die den Beschäftigten auf die gleiche Stufe stellt.
In der PW ist es gang und gebe, das eine Person mit praktischer Erfahrung mehr als das gleiche Verdienen kann, wie jemand mit abgeschlossenem Studium, wenn er auf der gleichen Position sitzt und durch seine Leistungen zeigt, dass er das verdient hat. Ich sehe hier keine Ungerechtigkeit.
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Ich stimme dir zu, dass die Einführung der Umsatzsteuer eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe ist und dass praktische Erfahrung in vielen Fällen genauso wertvoll sein kann wie eine formale Hochschulausbildung.
Ich sehe es auch so, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen die notwendige Fortbildung und Prüfung schnellstmöglich ermöglichen sollte und bis dahin eine entsprechende Zulage gezahlt werden muss, um die Mitarbeiterin auf die gleiche Stufe zu stellen.
Meine Bedenken richten sich jedoch gegen eine direkte dauerhafte Eingruppierung in die E9c ohne die formalen persönlichen Voraussetzungen, wie die zweite Prüfung, erfüllt zu haben. Eine direkte Eingruppierung ohne diese Voraussetzung erscheint mir fragwürdig und könnte als ungerecht empfunden werden, insbesondere gegenüber Verwaltungsfachwirten, die diese zusätzliche Qualifikation durch eine zweite Prüfung oder ein Studium erwerben mussten.
Daher unterstütze ich die Lösung mit der befristeten Zulage bis zum Abschluss der notwendigen Weiterbildung, um sicherzustellen, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Höhergruppierung erfüllt werden. Nebenbei bemerkt, wurde die Einführung der Umsatzsteuer auch auf zwei Jahre verschoben, was zusätzlichen Raum für die Erfüllung der Voraussetzungen bietet.
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Auch Verwaltungsmitarbeiter können eine entsprechende Stelle ohne Hochschulabschluss oder Fortbildungslehrgang besetzen. Das kommt seltener vor, weil die Grundgesamtheit an Verwaltungsmitarbeitern schon höher ist. Damit lässt sich ein Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation eher finden, als für die steuerfachspezifische Aufgabe.
Abgesehen davon ist die Durchlässigkeit zwischen Stellen der mittleren und gehobenen Sachbearbeitung wichtig. Andernfalls wäre für die "guten" Mitarbeiter bei E9a schluss. Das gibt es in der freien Wirtschaft so nicht und der öD muss mit der freien Wirtschaft um bestehende und künftige Arbeitskräfte konkurrieren.
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Eine direkte Eingruppierung ohne diese Voraussetzung erscheint mir fragwürdig und könnte als ungerecht empfunden werden, insbesondere gegenüber Verwaltungsfachwirten, die diese zusätzliche Qualifikation durch eine zweite Prüfung oder ein Studium erwerben mussten.
Mir dünkt, der zur Weiterbildung Gezwungene (!) versucht hier positive Argumente für seine persönliche Neiddebatte zu erhaschen...
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Auch Verwaltungsmitarbeiter können eine entsprechende Stelle ohne Hochschulabschluss oder Fortbildungslehrgang besetzen. Das kommt seltener vor, weil die Grundgesamtheit an Verwaltungsmitarbeitern schon höher ist. Damit lässt sich ein Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation eher finden, als für die steuerfachspezifische Aufgabe.
Abgesehen davon ist die Durchlässigkeit zwischen Stellen der mittleren und gehobenen Sachbearbeitung wichtig. Andernfalls wäre für die "guten" Mitarbeiter bei E9a schluss. Das gibt es in der freien Wirtschaft so nicht und der öD muss mit der freien Wirtschaft um bestehende und künftige Arbeitskräfte konkurrieren.
Ich stimme dir zu, dass auch Verwaltungsmitarbeiter ohne Hochschulabschluss oder Fortbildungslehrgang entsprechende Stellen besetzen können und dass dies in der Praxis seltener vorkommt, weil es mehr Verwaltungsmitarbeiter gibt. Ich verstehe auch die Notwendigkeit der Durchlässigkeit zwischen den Stellen der mittleren und gehobenen Sachbearbeitung, um talentierten Mitarbeitern Aufstiegsmöglichkeiten zu bieten.
Allerdings liegt meine Hauptsorge bei der Einhaltung der formalen Anforderungen laut Entgeltordnung. Diese Anforderungen sind nicht nur aus bürokratischen Gründen da, sondern um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um die höheren Anforderungen und Verantwortungen solcher Stellen zu erfüllen.
Die vorgeschlagene Lösung mit der befristeten Zulage und der verpflichtenden Weiterbildung erscheint mir daher als fairer Kompromiss. Sie bietet der Mitarbeiterin die Möglichkeit, die notwendige Qualifikation zu erwerben, während ihre praktische Erfahrung und aktuelle Verantwortlichkeiten anerkannt werden. Dies stellt sicher, dass die formalen Voraussetzungen langfristig erfüllt sind und wir auch weiterhin den hohen Standard in unseren Positionen halten können.
Ich sehe es als notwendig an, diese Balance zu finden, um sowohl die Flexibilität und Durchlässigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes zu fördern als auch die Einhaltung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zu gewährleisten.
Mir dünkt, der zur Weiterbildung Gezwungene (!) versucht hier positive Argumente für seine persönliche Neiddebatte zu erhaschen...
Danke für deine Meinung. Mir geht es hier nicht um persönliche Neiddebatten, sondern um die Einhaltung von Regelungen und die Fairness im Umgang mit allen Mitarbeitern.
Die Entgeltordnung sieht bestimmte formale Anforderungen für Höhergruppierungen vor, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die in höheren Entgeltgruppen eingruppiert werden, die nötigen Qualifikationen und Kompetenzen besitzen. Dies betrifft nicht nur die Verwaltung, sondern auch alle anderen Bereiche, einschließlich der steuerfachspezifischen Aufgaben.
Es geht also nicht darum, jemanden zu benachteiligen oder zu benieden, sondern darum, die Standards und Regeln zu wahren, die für alle Mitarbeiter gelten, und gleichzeitig flexible und faire Lösungen zu finden.
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...um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die in höheren Entgeltgruppen eingruppiert werden, die nötigen Qualifikationen und Kompetenzen besitzen. Dies betrifft nicht nur die Verwaltung, sondern auch alle anderen Bereiche, einschließlich der steuerfachspezifischen Aufgaben.
Ach ja, stimmt, eine Person, die Steuerfach spezialisiert in der Berufsausbildung genossen hat, muss sich natürlich diese Kompetenz erst im Zuge eines allgemeinbildenden BLII-Lehrgangs erarbeiten, um diese qualifiziert einsetzen zu können👍
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Ach ja, stimmt, eine Person, die Steuerfach spezialisiert in der Berufsausbildung genossen hat, muss sich natürlich diese Kompetenz erst im Zuge eines allgemeinbildenden BLII-Lehrgangs erarbeiten, um diese qualifiziert einsetzen zu können👍
Ich verstehe deinen Punkt und stimme zu, dass die Kollegin durch ihre spezialisierte Ausbildung zur Steuerfachangestellten bereits wertvolle und relevante Kompetenzen mitbringt, die sie qualifizieren, steuerfachliche Aufgaben zu übernehmen.
Der Angestelltenlehrgang II ist jedoch nicht nur ein allgemeinbildender Kurs, sondern vermittelt umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes, einschließlich Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht und anderer wichtiger Bereiche. Diese Kenntnisse sind für die gehobene Sachbearbeitung in der Verwaltung unerlässlich und ergänzen die bereits vorhandenen Fachkenntnisse der Kollegin.
Die Weiterbildung würde ihr somit ein breiteres Fundament an Wissen und Kompetenzen bieten, das über die spezialisierte Ausbildung hinausgeht und sie besser für die vielfältigen Anforderungen einer höherwertigen Stelle qualifiziert. Dies stellt sicher, dass sie nicht nur in ihrem Fachgebiet, sondern auch in den allgemeinen Verwaltungsaufgaben kompetent agieren kann.
Meiner Meinung nach könnte auch eine IHK-Fortbildung zum Bilanzbuchhalter als Nachweis besonders herausragender Fachkenntnisse anerkannt werden. Laut Entgeltordnung entfällt die zweite Prüfung für Beschäftigte, die im Spezialgebiet "besonders herausragende Fachkenntnisse" aufweisen.
Es geht also nicht darum, ihre bestehende Kompetenz infrage zu stellen, sondern darum, ihr eine umfassendere Qualifikation zu ermöglichen, die sie auf Dauer in der neuen Position unterstützt und gleichzeitig die Anforderungen der Entgeltordnung erfüllt.
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Die Entgeltordnung sieht bestimmte formale Anforderungen für Höhergruppierungen vor, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die in höheren Entgeltgruppen eingruppiert werden, die nötigen Qualifikationen und Kompetenzen besitzen. Dies betrifft nicht nur die Verwaltung, sondern auch alle anderen Bereiche, einschließlich der steuerfachspezifischen Aufgaben.
Das haben die Tarifvertragspartner hinsichtlich der Formalqualifikation anders vereinbart.
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Das haben die Tarifvertragspartner hinsichtlich der Formalqualifikation anders vereinbart.
Ist doch irrelevant, da:
Meiner Meinung nach ...
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Das haben die Tarifvertragspartner hinsichtlich der Formalqualifikation anders vereinbart.
Ist doch irrelevant, da:
Meiner Meinung nach ...
Bisher wurde noch keine festgeschriebene Lösung präsentiert, und es scheint, dass die Interpretation des Begriffs "besonders herausragende Fachkenntnisse" tatsächlich eine Auslegungssache ist.
Wenn es eine genau geregelte Lösung gäbe, müssten wir uns hier keine Meinungen bilden und diskutieren.
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Vielen Dank für deine Antwort und den Hinweis auf die Regelungen zur Eingruppierung.
Es geht hier allerdings nicht um die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b, sondern um die Entgeltgruppe 9c.
Meine Bedenken sind, dass es unlogisch erscheint, jemanden, der „nur“ eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hat, in eine Position des gehobenen Dienstes einzugruppieren. Das wäre vergleichbar mit einer Eingruppierung, die normalerweise eine höhere Qualifikation, wie eine zweite Prüfung oder eine Hochschulausbildung, erfordert.
Verwaltungsfachangestellte müssen in der Regel eine zweite Prüfung (wie den Angestelltenlehrgang II) oder eine entsprechende Hochschulausbildung absolvieren, um in diese höheren Entgeltgruppen eingruppiert zu werden. Es erscheint mir daher unfair und ungleich, dass jemand mit einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten ohne zusätzliche Fortbildung in die E9c eingruppiert werden könnte, was in etwa der Entlohnung eines Steuerfachwirts entspricht.
Nein, dass ist nicht unlogisch.
Tätigkeiten sind eingruppiert und die Entscheidung jemanden diese Tätigkeiten auszuüben hat nichts mit der Eingruppierung oder Tarifrecht zu tun.
Wenn es dem AG Spaß macht kann er jemanden der der Deutschen Sprache nicht mächtig ist, nicht lesen und nicht schreiben und keinerlei Ausbildung hat, Tätigkeiten der EG15 übertragen.
Unlogisch wäre dabei nur diese Entscheidung so jemanden diese Tätigkeiten zu übertragen.
im Angestellten Bereich gibt es keinen gD oder so was, dass ist Beamtendenke und fehl am Platze.
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Bisher wurde noch keine festgeschriebene Lösung präsentiert, und es scheint, dass die Interpretation des Begriffs "besonders herausragende Fachkenntnisse" tatsächlich eine Auslegungssache ist.
Wenn es eine genau geregelte Lösung gäbe, müssten wir uns hier keine Meinungen bilden und diskutieren.
Wir brauchen hier keine Lösung. Allein der Arbeitgeber kann entscheiden was gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen der FAllgruppe 1 "sonstige Beschäftigte" sind. Es sollte einem Verwaltungsmitarbeiter bekannt sein, dass es Einzelfallentscheidungen gibt und wie diese funktionieren. Wie von MoinMoin zur Verdeutlichung überspitzt ausgedrückt, unterliegen Einzelfallentscheidung im zivilrechtlichen Bereich einer teils noch größeren Einschätzungsprägogrative des Entscheiders.
Der Tarifvertrag regelt für Beschäftigte der Fallgruppe 1. "sonstige Beschäftigte" keine Prüfpflicht, sondern nur für Beschäftigte der Fallgruppe 2. Folglich kommt es auf eine Befreiung von einer nicht bestehenden Prüfpflicht wegen besonders herausragender Fachkenntnissen in einem Spezialgebiet nicht an (Vorbemerkung Eingruppierungsregeln Nr. 7 Abs. 2 S. 3 TVöD-VKA. Das wurde im Thema bereits genannt.
Stellt die Ausbildung zur Steuerfachangestellten solche besonderen herausragenden Fachkenntnisse dar?
Darauf kommt es, wie gesagt, nicht an.
Ist es rechtens, jemandem mit nur einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten eine höherwertige Stelle über E9a zu geben?
Arbeitnehmer mit einer Berufausbildung können gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen haben.
Die Entscheidung erweist sich nach den bisherigen Informationen nicht als offensichtlich rechtswidrig. Wegen der Einschätzungsprägorative würde selber Prüfungsmaßstab (sog. Evidenzkontrolle) bei einer gerichtlichen Prüfung des Sachverhalts angelegt werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 05.11.2014, 2 K 521/12, Rn. 30 ff.).
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Bisher wurde noch keine festgeschriebene Lösung präsentiert, und es scheint, dass die Interpretation des Begriffs "besonders herausragende Fachkenntnisse" tatsächlich eine Auslegungssache ist.
Wenn es eine genau geregelte Lösung gäbe, müssten wir uns hier keine Meinungen bilden und diskutieren.
genau geregelte Lösung wie oben beschrieben:
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Wir brauchen hier keine Lösung. Allein der Arbeitgeber kann entscheiden was gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen der FAllgruppe 1 "sonstige Beschäftigte" sind.
So nicht richtig:
Der AG kann sich eine REchtsmeinung bilden, ob er jemanden als "sonstige Beschäftigte" angesehen wird.
Ob jemand "sonstige Beschäftigte" ist, entscheidet niemand!
Man ist es oder nicht.
Und nur ein ArbG kann diese Feststellung treffen.
Aber wenn interessiert es, wenn man sich einig ist ;D