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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: BlackVoodoo am 27.06.2024 10:28
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Hallo.
Meine Arbeitskollegin ist aktuell in EG6 eingruppiert und soll nun höherwertige Tätigkeiten verrichten, welche in EG8 eingruppiert sind.
Dazu soll Sie ab 01.07. über einen Zeitraum von 6 Monaten diese Tätigkeiten in eine Tabelle eintragen (mit entsprechenden Zeitanteilen), quasi zur 'Bewährung'. Die Höhergruppierung würde dann zum Stichtag 01.01.2025 greifen.
Ist so etwas überhaupt zulässig? Vielen Dank vorab für eure Hilfe.
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Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen Tätigkeiten. Ändern sich die Tätigkeiten, ändert sich die Eingruppierung genau zu diesem Zeitpunkt.
Man kann sicherlich die von dir beschriebene Tätigkeitsänderung so gestalten, dass die Höhergruppierung wie von dir beschrieben rechtlich einwandfrei ist.
Um deine Frage hinsichtlich der Zulässigkeit beantworten zu können, brauchts mehr Details.
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Mehr Details kann ich dir nicht geben.
Meine Kollegin soll die Tätigkeit ab 01.07.24 ausüben und täglich mit dem entsprechenden Zeitanteil in eine Tabelle eintragen. Zum 01.01.25 soll Sie dann offiziell in EG8 eingestuft werden (sofern die Tätigkeiten mit den entsprechenden Zeitanteilen auch aufgrund Ihrer Aufschriebe erfüllt wurden, so wie diese in der EO aufgeführt sind).
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Mehr Details kann ich dir nicht geben.
Meine Kollegin soll die Tätigkeit ab 01.07.24 ausüben und täglich mit dem entsprechenden Zeitanteil in eine Tabelle eintragen. Zum 01.01.25 soll Sie dann offiziell in EG8 eingestuft werden (sofern die Tätigkeiten mit den entsprechenden Zeitanteilen auch aufgrund Ihrer Aufschriebe erfüllt wurden, so wie diese in der EO aufgeführt sind).
Dann wie geschrieben - Je nach Teil der Entgeltordnung und Gestaltung der Aufgabenübertragung kann man das durchaus tarifkonform gestalten.
Zum Beispiel: die höherwertigen Aufgaben nur vorübergehend übertragen, was keine Auswirkungen auf die Eingruppierung hat, und dann zum 01.01.2025 dauerhaft übertragen was (bei höherwertigen Tätigkeiten im richtigen Zeitumfang) dann zur Höhergruppierung führt.
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Danke. Dann kann man die 'Bewährungszeit von 6 Monaten' als quasi vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit ansehen, welche dann ab 01.01.2025 zur dauerhaften Übertragung wird.
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Danke. Dann kann man die 'Bewährungszeit von 6 Monaten' als quasi vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit ansehen, welche dann ab 01.01.2025 zur dauerhaften Übertragung wird.
Zum Beispiel. Allerdings hat dies Auswirkungen auf die Entgelthöhe, nämlich in Form einer Zulage für den Zeitraum der vorübergehenden Übertragung
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Sieht fast so aus, als ob der Job noch keine richtige Tätigkeitsbeschreibung hat mit Zeit Anteilen. So weißt Du ja auch eine höherwertige Arbeit nach. Du Dokumentierst 6 Monate deine Tätigkeiten mit Zeit Anteilen und gehst dann hin und forderst. Die höhere EG.
Also fordern musst Du sie eigentlich sofort nach §37, aber wirklich beweisen halt erst nach den 6 Monaten. Klingt für mich jetzt nicht Spektakulär.
Die Tätigkeit wird erstmal wohl nur vorübergehend Übertragen und dann dauerhaft.
Wahrscheinlich will der AG sich eine fundierte Rechtsmeinung durch die Tätigkeitserfassung bilden, nicht das es doch eine 9a Tätigkeit ist z.B.
Bei mir gab es auch keine Erfahrung in dem Bereich und wir haben das dann von uns aus gemacht und wurden dann Höhergruppiert als Feststand das wir höherwertige Tätigkeiten ausüben als eigentlich eingruppiert. Wurde dann auch für alle umgesetzt.