Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: rkbeamtenforum am 01.07.2024 20:05
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Hallo zusammen,
bei mir steht zum 01.08. meine erste Beförderung an. Letztes Jahr wurde ich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, sodass ich derzeit noch immer nach A9 eingruppiert bin.
Ich besetze seit nun 4 Jahren, also seit Abschluss des dualen Studiums, eine A11 Stelle und habe auch nur herausragende Beurteilungen erhalten.
Daher meine Frage: Kann ich im Rahmen meiner ersten Beförderung direkt nach A11 befördert werden? Wie kann ich verfahren, wenn mein Dienstherr das nicht möchte und mich "nur" nach A10 befördern möchte? Wäre dann eine Beförderung nach A11 bei einem anderen Dienstherren möglich? Mir geht es also um die direkte Beförderung von A9 nach A11.
Vorab lieben Dank für eure Mühe!
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Hi,
kurze Antwort nein.
Lange Antwort die tolle Bündelung dient nur zum Geld sparen.
Da könnte man auch gleich fragen wer knapp 26 Jahre für die maximale "Erfahrungsstufe" Sprich Effizienz auf seiner Stelle braucht.
Alles nur Hinhalten.
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Hi,
kurze Antwort nein.
Lange Antwort die tolle Bündelung dient nur zum Geld sparen.
Da könnte man auch gleich fragen wer knapp 26 Jahre für die maximale "Erfahrungsstufe" Sprich Effizienz auf seiner Stelle braucht.
Alles nur Hinhalten.
Danke dir für deine Rückmeldung. Das heißt es gibt keine Möglichkeit und ich muss erstmal nach A10 befördert werden, um dann erst ein Jahr später nach A11 befördert zu werden? Ich meine aus privatem Umfeld mal davon gehört zu haben, dass man direkt von A9 nach A11 befördert werden kann... Würde für mich auch nur Sinn ergeben, wenn man doch schon auf der A11 Stelle sitzt? :(
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Schön wärs, ich sitze seit 30 Jahren auf einem gebündelten Posten und wurde dennoch nicht befördert.
Viel Erfolg!
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Aber ist es denn in der Theorie möglich? Also gibt das Beamtenrecht die Möglichkeit grundsätzlich her?
Gemäß §20 NBG: Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer voraus.
Wenn ich nun seit bereits 4 Jahren meine Eignung für das höhere Amt nachgewiesen habe, wäre es ja in der Theorie möglich, oder?
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Aber ist es denn in der Theorie möglich? Also gibt das Beamtenrecht die Möglichkeit grundsätzlich her?
Gemäß §20 NBG: Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer voraus.
Wenn ich nun seit bereits 4 Jahren meine Eignung für das höhere Amt nachgewiesen habe, wäre es ja in der Theorie möglich, oder?
Nur wenn es politisch gewollt ist, sind solche Sprünge möglich. Das passiert aber eher von A13 direkt auf A16. In den unteren Besoldungsgruppen ist man für die Politik nicht wichtig genug.
Bei sehr guten Leistungen in unteren Gruppen wäre eine verkürzte Wartezeit möglich gewesen. D.h. du wärst bereits nach 2 Jahren auf A10 befördert worden. Auch dies scheint bei dir nicht gewollt gewesen zu sein.
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Ich weiß, dass das grundsätzlich nicht gelebt wird bei uns. Also es wird von der Option nicht Gebrauch gemacht, weil es eben aber auch niemand diskutiert.
Für mich stellen sich aber folgende Optionen:
1. Ich kann garnicht direkt auf A11 befördert werden = dann ist es eh egal.
ODER
2. Ich kann theoretisch direkt nach A11 befördert werden = dann kann man die Option zumindest diskutieren.
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Du scheinst in Beamtenrecht ein wenig geschlafen zu haben.
Üblicherweise wird man erst mal Beamter auf Probe.
- Ab der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist ein Jahr keine Beförderung möglich.
- Ebenso ist nach einer Beförderung ein Jahr keine Beförderung möglich.
- Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Also nein, es geht nicht.
Welches Bundesland?
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Zusatz: Beförderungen gibt es nur, wenn es auch Stellen gibt. Die A10 und A11 sind sicherlich nicht auf Vorrat vorhanden. Eine Beförderung steht einem zudem nicht zu. Es gibt also keine Pflicht zur Beförderung.
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Rein rechtlich hätte die Möglichkeit bestanden, direkt nach der Verbeamtung auf Probe befördert zu werden.
§7 Abs. 3 LVO NRW.
"Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 5 Absatz 1 Satz 7 festgestellt wurde"
Das heißt du hättest dieses eine Jahr garnicht erst warten müssen bis du A10 bekommst.
In meinem Fall hatte ich auch bei meiner Personalstelle nachgefragt. Bei mir gehts aber um den mD. Mir wurde nur mitgeteilt "ich müsste über Wasser laufen können damit das angewendet wird". Also wohl nicht realistisch :D
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Ich weiß, dass das grundsätzlich nicht gelebt wird bei uns. Also es wird von der Option nicht Gebrauch gemacht, weil es eben aber auch niemand diskutiert.
Für mich stellen sich aber folgende Optionen:
1. Ich kann garnicht direkt auf A11 befördert werden = dann ist es eh egal.
ODER
2. Ich kann theoretisch direkt nach A11 befördert werden = dann kann man die Option zumindest diskutieren.
Also in Bayern ist es recht einfach im Art. 17 Abs. 1 LlbG geregelt:
"1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist...."
Bevor wir jetzt hier also eine Diskussion vom Zaun brechen, stellt sich erst einmal die Frage ob Bundes- oder (irgendein) Landesrecht anzuwenden ist.
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Stimme ich dem Vorredner zu.
Für Bayern ausgeschlossen.
Nebenbei bemerkt.... Bei so tollen Beurteilungen.... in welchem Bereich bist Du tätig, dass Du Dir die beamtenrechtliche Frage nicht selbst beantworten kannst. MINT?
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In Niedersachsen ist eine Beförderung von A9 auf A 11 im Grunde nicht möglich.
Zweck des § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 NBG ist es schließlich Sprungbeförderungen zu verhindern.
Bei herausragenden Leistungen ist es möglich auch vor einem Jahr Sperrfrist zu befördern. Dann zunächst frühzeitig von A 9 auf A 10.
Herausragende Leistungen setzen allerdings eine A- Beurteilung voraus.
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...und habe auch nur herausragende Beurteilungen erhalten.
In Beamtenrecht hast Du jedenfalls eine glatte 6!
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Wo steht um welches Bundesland es geht oder wird hier nur wild geraten.
Fakt ist, jedes Amt ist zu durchlaufen.
Fakt ist auch, dass es keinen Anspruch auf Beförderung gibt, egal wie toll die Beurteilungen sind.
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Und Fakt ist auch, dass es gerade bei den Kommunen noch genügend kleine Dienstherren gibt, die die Fakten und Rechtslage kennen, ihre Leute aber trotzdem fördern (oder behalten) wollen und dann stehen da halt plötzlich Dinge auf der Urkunde, die das Recht eigentlich an der Stelle noch nicht stehen haben will. Und dann ist es halt passiert... ;-)
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Die Folgen einer Nichtigen Ernennung sollten Personen in Ämtern A9 bekannt sein...
Ausführlichste Unterrichtsinhalte bereits in QE2 (ehem. mittlerer Dienst) Bayern.
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Fakt ist, jedes Amt ist zu durchlaufen.
Leider Falsch - DaEx hat zutreffend beschrieben, wie eine Sprungbeförderung möglich ist. Im Bund gibt es ähnliche Regelungen
Die Folgen einer Nichtigen Ernennung sollten Personen in Ämtern A9 bekannt sein...
Wieso sollte eine Sprungbeförderung nichtig sein?
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LlbG Art. 17
Beförderungen
(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
Darum.
Noch immer hat der Anfrager nicht sein Bundesland angegeben, schlage vor die Diskussion darum zu schließen.
Lass´mers guad sei
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...und habe auch nur herausragende Beurteilungen erhalten.
In Beamtenrecht hast Du jedenfalls eine glatte 6!
Ich hoffe, dass du dich nach dem unnötigen Kommentar besser fühlst und stolz auf dich bist. Du hast einen großen Beitrag zur Klärung der Frage beigetragen! Vielen Dank!
Dem Rest danke ich für die zahlreichen Rückmeldungen. Einsatzort ist derzeit Niedersachsen, NRW und Hessen sind zukünftig denkbar. Mir ist durchaus bewusst, dass es grundsätzlich keine Sprungbeförderungen gibt. Aber wie ist das bei einem neuen Dienstherren? Kann der direkt nach A11 eingruppieren? Gibt es Ausnahmeregelungen?
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Die Frage ist doch schon längst geklärt. Ganz theoretisch gäbe es tatsächlich Möglichkeiten. Die nutzt nur so gut wie niemand. Beim Bund hat in der aktuellen Legislaturperiode (also seit 2021) der Bundespersonalausschuss genau einem Fall zugestimmt, das vielleicht mal so als Hausnummer. Und der war auch nicht wirklich vergleichbar mit deinem Fall. Was mir als Info fehlt, ist zum Beispiel immer noch, was ich unter einer "herausragenden Beurteilung" zu verstehen habe. Und von wievielen Beurteilungen sprechen wir hier? An sich kann es bislang doch nur eine gewesen sein, und zwar als Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit.
Für einen - Entschuldigung - kleinen Verwaltungsbeamten wird sich keiner die Hände schmutzig machen wollen, gerade wenn man sieht, was alleine der Eindruck bewirken kann, es gäbe irgendwelche Vetternwirtschaft (siehe gerade Niedersachsen bei Herrn Weil mit seiner Büroleiterin). Ist kein Beamtenrecht, das ist mir bewusst, aber hat halt mindestens ein Geschmäckle. Und gleiches gilt, wenn man jemanden im Eingangsamt A9 für einen dermaßen großen Überflieger hält, dass man da versucht, die klitzekleine Möglichkeit einer Ausnahme zu nutzen.
Insofern: abwarten, Tee trinken, Laufbahn durchlaufen. Geht schneller als man denkt.
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...und habe auch nur herausragende Beurteilungen erhalten.
In Beamtenrecht hast Du jedenfalls eine glatte 6!
Ich hoffe, dass du dich nach dem unnötigen Kommentar besser fühlst und stolz auf dich bist. Du hast einen großen Beitrag zur Klärung der Frage beigetragen! Vielen Dank!
Dem Rest danke ich für die zahlreichen Rückmeldungen. Einsatzort ist derzeit Niedersachsen, NRW und Hessen sind zukünftig denkbar. Mir ist durchaus bewusst, dass es grundsätzlich keine Sprungbeförderungen gibt. Aber wie ist das bei einem neuen Dienstherren? Kann der direkt nach A11 eingruppieren? Gibt es Ausnahmeregelungen?
Es gibt tatsächlich Dienstherrn (kleine Kommunen), die haben enorme Schwierigkeiten Personal zu finden. Mein Personalamt (Großstadt NRW) hat mir selbst mitgeteilt, dass die selbst die Erfahrung gemacht haben, dass Beamte abgeworben wurden. Denen wird dann einfach eine entsprechende Urkunde in die Hand gedrückt ("feindliche Übernahme" geschimpft) & zack hast du dein A11. Ist aber nicht rechtens aber gut. Wir kriegen ja hier mit wie das Recht inwzischen vom den Dienstherrn missachtet wird (Amtsangemessene Alimentation).
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...und habe auch nur herausragende Beurteilungen erhalten.
In Beamtenrecht hast Du jedenfalls eine glatte 6!
Ich hoffe, dass du dich nach dem unnötigen Kommentar besser fühlst und stolz auf dich bist. Du hast einen großen Beitrag zur Klärung der Frage beigetragen! Vielen Dank!
Der Kommentar ist ganz und garnicht unnötig. Wer so ein extremer Überflieger ist, der sollte in A9 schon in der Lage sein das Gesetz und ggf. Kommentare zu lesen, wenn man schon in Beamtenrecht nicht aufgepasst hat.
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LlbG Art. 17
Beförderungen
(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
Darum.
Das macht sie rechtswidrig, ja. Aber was macht sie nichtig?
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LlbG Art. 17
Beförderungen
(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
Darum.
Das macht sie rechtswidrig, ja. Aber was macht sie nichtig?
m. E. ist eine derartige Ernennung nicht nichtig
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Das macht sie rechtswidrig, ja. Aber was macht sie nichtig?
m. E. ist eine derartige Ernennung nicht nichtig
Bayerische Rechtslage:
Art. 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LlbG:
"Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist."
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG:
Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle [...] unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
Die unabhängige Stelle ist der Landespersonalausschuss. Dann noch ein kurzer Blick in die "Allgemeine Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts" (ARLPA) und schon sieht es schlecht aus mit der Beförderung von A9 nach A11. Wäre wohl in den meisten Fällen zurückzunehmen.
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Danke für die Aufklärung, dann sieht es wirklich schlecht aus :-)!
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Nur weil der Dienstherr mit dem LPA keine allgemeine Regelung getroffen hat, dürfte nicht heißen, dass eine vorgenommene Sprungbeförderung zurück genommen werden muss...
Dass diese Sprungbeförderung nach den rechtlichen Vorgaben nicht hätte vorgenommen werden dürfen sind wir uns hier alle einig...
Aber: Wer hätte bei der eigentlichen Ernennung ein Mitwirkungsrecht / Aufsichtsrecht? Nach Landesrecht (BayPVG) wäre dies in Bayern doch der örtliche Personalrat (auch werden nicht alle Ernennungen dem LPA vorgelegt, vgl. Art 115 BayBG)
Da das ganze Thema nicht ganz unstrittig ist - ab zum entsprechenden Organ der Rechtspflege ;-)