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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: MrPeanuts am 06.07.2024 10:31

Titel: Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?
Beitrag von: MrPeanuts am 06.07.2024 10:31
Hallo zusammen,

ich bin seit 01.06.24 als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer beim Freistaat Bayern angestellt. Diese geringfügige Beschäftigung übe ich neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der freien Wirtschaft (mit Steuerklasse I) aus. Für die geringfügige Beschäftigung/den Minijob gilt die Steuerklasse VI, und ich habe mich für den Minijob per Antrag von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreien lassen. Meine vertraglich vereinbarten monatlichen Bezüge für den Minijob belaufen sich auf 538€.

In meiner ersten Gehaltsabrechnung für Juni wurden mir jedoch netto nur 471,25€ überwiesen, da 66,25€ Lohnsteuer abgeführt wurden [Außerdem hat der Freistaat Bayern laut Abrechnung einen "RV-AG Geringfügig" (also einen Rentenversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber) von 80,70€ entrichtet, was aber für meine Bezüge ja irrelevant ist. Laut Google muss der AG für einen Minijobber anscheinend immer RV-Beiträge abführen.]

Ich war von den Abzügen überrascht, da ich davon ausging, dass der Zuverdienst bei einem Minijob steuerfrei ist. Auf Nachfrage bei der Personalstelle bekam ich die Information, dass der Freistaat Bayern sämtliche Bezüge (und somit auch Minjobs) nach einer Steuerklasse besteuern muss, und diese ist für mich - wie oben erwähnt - Steuerklasse VI.

Allgemein scheint es auch so zu sein, dass Minijobs grundsätzlich steuerpflichtig sind, wobei es zwei verschiedene Möglichkeiten gibt (s.a. https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/minijob-steuererklaerung):

Nun bin ich ein wenig verwirrt, was konkret bei mir angewendet wird.

Hat jemand eine Idee, wie die 66,25€ Lohnsteuerabzug zustande kommen?

Zudem frage ich mich, wie das Ganze steuerlich zu behandeln ist:
Titel: Antw:Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?
Beitrag von: websgeisti am 07.07.2024 01:18
Der Arbeitgeber hat die freie Wahl, ob der Steuerabzug durch den Arbeitgeber als Pauschalversteuerung oder als Versteuerung über die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse) stattfindet. Da viele Beschäftigungsverhältnisse in der freien Wirtschaft bis zu einem Entgelt von 538€ jedoch pauschalversteuert werden, hat sich bei vielen Beschäftigten der Eindruck festgesetzt, das Minijobs generell „steuerfrei“ sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Freistaat Bayern versteuert bei normalen TV-L Beschäftigungen immer nach Steuerklasse VI (wenn ein anderes Hauptarbeitsverhältnis vorliegt), also über die normalen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Der Steuerabzug wird regulär nach der normalen allgemeinen Lohnsteuertabelle berechnet.

Die Lohnsteuerabzüge werden elektronisch dem Finanzamt übermittelt. Ob eine Steuererklärung in Ihrem Fall notwendig ist oder nicht, kann ich leider nicht beurteilen.
Titel: Antw:Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?
Beitrag von: mafu am 12.07.2024 12:48
Wobei du das Landesamt für Finanzen - Bezügestelle Arbeitnehmer prinzipiell auch darum bitten kannst nach § 2 Abs 1 der Mitteilungsverordnung der Abgabenordnung, dass kein Steuerabzug vorgenommen werden soll und dies der Finanzbehörde entsprechend gemeldet werden soll.

Z.b. für wiederkehrende Leistungen als Vergütungen für nebenamtlichen Unterricht, Honorare, Leistungen nach dem BayAbgG.
Titel: Antw:Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?
Beitrag von: aronzo am 12.07.2024 13:38
  • Oder kann ich mir vielleicht im Rahmen der Steuerklärung die abgeführten 66,25€ zurückholen?
Deine Lohnsteuerklasse ist nicht entscheidend für deine Steuerlast. Mit einer Steuererklärung kannst du dir alle zu viel gezahlten Steuern wieder zurückholen!

Prinzipiell würde ich eine Pauschalversteuerung einfordern bzw. nachträglich vertraglich vereinbaren. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, die Beschäftigung zu beenden und diesen Grund auch explizit zu benennen. Die Personalführende Stelle sollte sicher mit sich reden lassen.
Titel: Antw:Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?
Beitrag von: websgeisti am 15.07.2024 17:26
    • Oder kann ich mir vielleicht im Rahmen der Steuerklärung die abgeführten 66,25€ zurückholen?
    Deine Lohnsteuerklasse ist nicht entscheidend für deine Steuerlast. Mit einer Steuererklärung kannst du dir alle zu viel gezahlten Steuern wieder zurückholen!

    Prinzipiell würde ich eine Pauschalversteuerung einfordern bzw. nachträglich vertraglich vereinbaren. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, die Beschäftigung zu beenden und diesen Grund auch explizit zu benennen. Die Personalführende Stelle sollte sicher mit sich reden lassen.

    Man kann die Pauschalversteuerung schon in den Vertrag schreiben. Die Frage ist jedoch ob der Dienstherr das mitmacht. Bei normalen TV-L Beschäftigungen habe ich das im staatlichen Bereich zum Beispiel noch bei keinem Zahlfall gesehen. Ich kenne das nur von Zahlfällen mit Festbetrag z.B. im Unibereich. Und da man sich die Zuviel gezahlten Steuern durch eine Einkommensteuererklärung zurüchholen kann, ist die Frage, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. [/list]
    Titel: Antw:Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?
    Beitrag von: Rentenonkel am 16.07.2024 10:59
    Grundsätzlich ist auch der Verdienst aus einem Minijob mit Verdienstgrenze steuerpflichtig. Die Lohnsteuerklasse der Minijobberin oder des Minijobbers ist dann wichtig, wenn der Minijob individuell versteuert wird. Wählt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die individuelle Besteuerung, wird der Minijob nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert. Bei dieser Art der Besteuerung zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber direkt an das zuständige Finanzamt.

    Wird eine geringfügige Beschäftigung nach Steuerklasse VI individuell besteuert, muss man eine Steuererklärung abgeben und der Minijob muss in der Steuererklärung angegeben werden. Ob das dazu führt, das man Steuern erstattet bekommt oder noch welche nachzahlen muss, kann in Unkenntnis von den sonstigen Einkünften nicht beurteilt werden. Es ist jedenfalls grundsätzlich denkbar, dass die bisher abgeführte Lohnsteuer dem Grunde nach noch zu gering ist.

    Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann sich auch für die Abführung einer Pauschsteuer entscheiden. Diese zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber direkt an die Minijob-Zentrale. Sie beträgt sowohl bei gewerblichen Minijobs als auch bei Minijobs im Privathaushalt 2 Prozent des Verdienstes.

    Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat bei der Pauschsteuer auch die Möglichkeit, diese an den Arbeitnehmer abzuwälzen. Das bedeutet, dass die 2 Prozent vom Verdienst der Minijobberin oder des Minijobbers einbehalten werden.

    Wählt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer, muss der Minijob nicht bei der Steuererklärung angegeben werden.

    Wie aronzo bereits geschrieben hat, würde ich darauf drängen, dass das Modell mit der Pauschalsteuer gewählt wird, ggf. auch mit Abwälzen der Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer. Damit fährt man sicherlich günstiger.

    Da der Freistaat durch die Lohnsteuer selbst davon wieder profitiert und somit den Minijob teilweise refinanziert, vermag ich nicht zu beurteilen, ob der Freistaat der Bitte nachkommt.

    In letzter Konsequenz bleibt dann nur die Kündigung ....
    Titel: Antw:Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?
    Beitrag von: aronzo am 16.07.2024 11:00
    Die Antwort mit der Steuererklärung war somit etwas zu pauschal, hier handelt es sich hier um einen ersten Minijob mit Steuerklasse 6. Vergleich doch einfach deinen Grenzsteuersatz (z.B. 35 %, maximal wohl 42 % 8)) mit 0 % (2% Pauschsteuer zahlt ja in der Regel der Arbeitgeber). Der erstere würde bei einer (pflichtigen) Steuererklärung mindestens zum Ansatz kommen, das lohnt sich also! Sollte das im Fall des MrPeanuts tatsächlich so sein, würde ich in jedem Fall kündigen...
    Titel: Antw:Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?
    Beitrag von: aronzo am 16.07.2024 11:00
    In letzter Konsequenz bleibt dann nur die Kündigung ....
    ;D
    Titel: Antw:Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?
    Beitrag von: Rentenonkel am 16.07.2024 14:02
    Die Antwort mit der Steuererklärung war somit etwas zu pauschal, hier handelt es sich hier um einen ersten Minijob mit Steuerklasse 6. Vergleich doch einfach deinen Grenzsteuersatz (z.B. 35 %, maximal wohl 42 % 8)) mit 0 % (2% Pauschsteuer zahlt ja in der Regel der Arbeitgeber).

    Wenn wir das mal konsequent weiter denken, würde das bedeuten, dass bei einem Grenzsteuersatz von 35 % auf einen Minijob von 538 EUR etwa 188,30 EUR Steuern zu zahlen wären. Wenn der Arbeitgeber davon bereits 66,25 EUR abgeführt hat, verbleibt ein Delta von 122,05 EUR.

    Statt der erhofften Steuererstattung käme dann im Rahmen einer Steuererklärung, ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren, pro Monat Minijob eine Nachforderung von 122,05 EUR auf einen zu.

    Keine schönen Aussichten ...
    Titel: Antw:Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?
    Beitrag von: MrPeanuts am 19.07.2024 16:11
    Hallo,

    danke an alle für die Antworten. Mein Vertrag unterliegt nicht dem TV-L. Ebenso findet sich im Vertrag kein Bezug zur Versteuerung. Von daher wird jetzt geprüft, ob eine Umstellung auf Pauschalversteuerung möglich ist. Mal schauen.  ;)