Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Geschädigter am 06.07.2024 12:49
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Ich lese gerade bei einer TVL-Stelle bei der örtlichen Polizei diesen Satz:
Einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche) und zwei weitere freie Tage (24.12. & 31.12.)
Ist dies so denn im TVL pauschal geregelt? Bekommen wir z.B. nicht! Oder wird das "freiwillig" angeboten?
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Dieses ist so im § 6 Abs.3 TV-L geregelt:
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.