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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: dmmx am 07.07.2024 13:25

Titel: (Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 07.07.2024 13:25
Hallo,

im meiner Behörde war lediglich intern eine Stelle ausgeschrieben, um dich ich mich mit bekanntem GdB 50 beworben habe.
Nach Eingang der Bewerbung wurde mir mitgeteilt, dass ich nicht weiter berücksichtigt werde, weil mir eine wichtige fachliche Voraussetzung, nämlich recht spezifische und hoch-spezielle Vor-Erfahrungen auf dieser und für genau diese Stelle fehlen würden. Das ist prinzipiell richtig (kann man aber lernen), doch reicht das für die von der Rechtsprechung geforderte "offensichtliche" fachliche Nicht-Eignung?
Hintergrund vermutlich:
In dem Referat wurde die bisherige RL zur AL, die Stv. zur RL, die Nummer 3 soll jetzt wohl Stv. werden. Beworben hat sich m.W. außer mir nur Nr. 3, und ich sehe auch nicht, wer im Haus sonst noch das Kriterium der Vorerfahrung erfüllen würde.
Wie mir weiterhin mitgeteilt wurde, ist das Auswahlverfahren wohl abgekürzt worden, so dass nun gar keine Vorstellungsgespräche mehr stattfinden.
Warum schreibt man dann überhaupt aus, wenn es ohnehin nur eine Person werden kann und soll?

Über Einschätzungen wäre ich dankbar.
 
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: cyrix42 am 07.07.2024 13:59
Ohne auf deine konkrete Situation eingehen zu können: Wenn die Ausschreibung eine notwendige Voraussetzung in der Person fordert, die ein_e schwerbehinderte_r Bewerber_in nicht erfüllt, dann muss diese_r Bewerber_in auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Ob dies auf deinen Fall zutrifft, kann man nicht beurteilen, da die Auschreibung nicht bekannt ist.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 07.07.2024 14:12
Danke erstmal!

Ohne auf deine konkrete Situation eingehen zu können: Wenn die Ausschreibung eine notwendige Voraussetzung in der Person fordert, die ein_e schwerbehinderte_r Bewerber_in nicht erfüllt, dann muss diese_r Bewerber_in auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Ob dies auf deinen Fall zutrifft, kann man nicht beurteilen, da die Auschreibung nicht bekannt ist.

Die Rechtsprechung hebt aber m.W. nach IMMER auf die "offensichtliche FACHLICHE Nicht-Eignung" ab, nicht auf eine solche, die, wie du schreibst, in der Person begründet ist (mangelnde Erfahrung).

Diese Differenzierung finde ich interessant.

Ich versuche, das geforderte Kriterium etwas anonymisiert wiederzugeben: "Erfahrungen bei der Erstellung von xxx Stellungnahmen zu
unterschiedlichsten Plan- und Genehmigungsverfahren und bei der Beratung
komplexer Umplanungen bei xxx."

Die habe ich in der Tat nicht, aber nach 20 Jahren in dem Laden weiß ich schon einigermaßen, wie der Hase läuft und könnte mich schon einarbeiten.

Ansonsten wird neben "weichen" Kriterien wie Teamfähigkeit usw. nur ein fachspezifischer Uni-Abschluss verlangt, den ich habe. Bei den "wünschenswerten" Qualifikationen schneide ich dagegen recht gut ab.

Die Frage ist jalt jetzt, ob das ein Fall für das AGG, speziell Art. 15, ist. Weil ich finde, wenn man schon trickst, sollte man verdammt gut tricksen.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 07.07.2024 17:49
Wenn du eine in der Ausschreibung genannte Voraussetzung nicht erfüllst, dann darfst du nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Egal ob SB oder nicht.
Selbst ein PR müsste deine Bewerbung ablehnen, da es keine Chancengleichheit gegenüber anderen wäre, die sich nicht "illegal" beworben haben, weil sie sich an den Ausschreibungstext gehalten haben.
Egal ob man sie erlernen kann oder nicht.
Denn wenn da stünde: Hochschulabschluss muss vorhanden sein, dann könntest du mit der gleichen Begründung sagen: Kann ich ja noch abschließen, also müsst ihr mich berücksichtigen!
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Tiffy am 07.07.2024 18:29

Die Rechtsprechung hebt aber m.W. nach IMMER auf die "offensichtliche FACHLICHE Nicht-Eignung" ab, nicht auf eine solche, die, wie du schreibst, in der Person begründet ist (mangelnde Erfahrung).

Sowohl (fehlende) Erfahrung als auch (fehlende) Abschlüsse liegen in der Person begründet. Worin auch sonst?
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 08.07.2024 09:00
Ok, wir meinen etwas anderes.
Die Rechtsprechung unterscheidet nämlich durchaus zwischen FACHLICHER und PERSÖNLICHER Eignung. Letzteres wäre so etwas wie charakterliche Eigenschaften.
Der Mangel an einschlägiger Erfahrung ist dann aber ein fachliches Kriterium, kein in der Person bedingtes.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 08.07.2024 09:15
Wenn du eine in der Ausschreibung genannte Voraussetzung nicht erfüllst, dann darfst du nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Egal ob SB oder nicht.
Selbst ein PR müsste deine Bewerbung ablehnen, da es keine Chancengleichheit gegenüber anderen wäre, die sich nicht "illegal" beworben haben, weil sie sich an den Ausschreibungstext gehalten haben.
Egal ob man sie erlernen kann oder nicht.
Denn wenn da stünde: Hochschulabschluss muss vorhanden sein, dann könntest du mit der gleichen Begründung sagen: Kann ich ja noch abschließen, also müsst ihr mich berücksichtigen!

Ganz so einfach ist es nicht - die mangelnde fachliche Eignung muss schon "offensichtlich" sein. Und das ist eben hier die Preisfrage. Einem schwerbehinderten Bewerber, der im Staatsexamen nur die Note 3 statt der in der Ausschreibung geforderten Note 2 hatte, und deswegen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, hat das BAG eine Abfindung zugesprochen.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 08.07.2024 09:51
Wenn du eine in der Ausschreibung genannte Voraussetzung nicht erfüllst, dann darfst du nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Egal ob SB oder nicht.
Selbst ein PR müsste deine Bewerbung ablehnen, da es keine Chancengleichheit gegenüber anderen wäre, die sich nicht "illegal" beworben haben, weil sie sich an den Ausschreibungstext gehalten haben.
Egal ob man sie erlernen kann oder nicht.
Denn wenn da stünde: Hochschulabschluss muss vorhanden sein, dann könntest du mit der gleichen Begründung sagen: Kann ich ja noch abschließen, also müsst ihr mich berücksichtigen!

Ganz so einfach ist es nicht - die mangelnde fachliche Eignung muss schon "offensichtlich" sein. Und das ist eben hier die Preisfrage. Einem schwerbehinderten Bewerber, der im Staatsexamen nur die Note 3 statt der in der Ausschreibung geforderten Note 2 hatte, und deswegen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, hat das BAG eine Abfindung zugesprochen.
Und wie ist deine Einschätzung? Hätte er auch eine Abfindung bekommen, wenn überhaupt kein Staatsexamen gehabt hätte? (Weil er kurz vor dem Examen ist z.B.?)
Hast du das Urteil greifbar, würde mir helfen.

Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Quodlibet am 08.07.2024 11:00
Ich verstehe Deine Argumentation ehrlich gesagt nicht.

Hat die Schwerbehinderung Dich gehindert, die erforderlichen Erfahrungen zu sammeln? Denn wenn ich Dich richtig verstanden habe, bist Du aufgrund der mangelnden fachlichen Qualifikation aus dem Rennen nicht wegen der Schwerbehinderung.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 08.07.2024 11:40
Die vorausgesetzte Ausbildung ist konkret greifbar (ja/nein), "Erfahrungen" sind zumindest etwas dehnbarer.


Hast du das Urteil greifbar, würde mir helfen.
[/quote]

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/benachteiligung-eines-schwerbehinderten-bewerbers-einladung-zu-einem-vorstellungsgespraech-mindestnote-der-ausbildung/
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 08.07.2024 11:54
Ich verstehe Deine Argumentation ehrlich gesagt nicht.

Hat die Schwerbehinderung Dich gehindert, die erforderlichen Erfahrungen zu sammeln? Denn wenn ich Dich richtig verstanden habe, bist Du aufgrund der mangelnden fachlichen Qualifikation aus dem Rennen nicht wegen der Schwerbehinderung.

Ich fürchte, ihr versteht nicht, was ich meine:
Laut §165 SGB IX ist der öffentliche AG verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn die fachliche Nicht-Eignung nicht "offensichtlich" ist. Dies gilt auch, wenn bereits nach Aktenlage (Bewerbungsunterlagen) geeignetere/bessere Kandidaten vorhanden sind. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung reichen nicht aus, da sie in einem Vorstellungsgespräch ausgeräumt werden könnten.
Zudem muss nach AGG nicht ich nachweisen, dass der AG mich diskriminiert hat, sondern der AG, dass er mich nicht diskriminiert hat.

Ich habe nichts dagegen, dass ein besser geeigneter Kandidat die Stelle bekommt, aber mir stößt es auf, dass man sich möglicherweise die Mühe sparen will, ein sauberes Auswahlverfahren durchzuführen, weil man eh schon weiß oder zu wissen glaubt, wer als Einziger in Frage kommt. Dann kann ich mir nämlich eine Ausschreibung sparen. Und es kommt bei uns tatsächlich immer wieder vor, dass ohne Ausschreibung besetzt wird, sogar mit Externen.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: cyrix42 am 08.07.2024 12:10
Du brauchst da nicht zu fürchten, dein Anliegen ist vollkommen klar -- und die Antworten hier auch. Wenn eine schwerbehinderte Person ein notwendiges Kriterium nicht erfüllt, dann ist sie offensichtlich ungeeignet. Da gibt es auch nichts dran herumzudiskutieren, ob man dieses Kriterium noch nachholen könne oder nicht.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 08.07.2024 12:33
Die vorausgesetzte Ausbildung ist konkret greifbar (ja/nein), "Erfahrungen" sind zumindest etwas dehnbarer.


Hast du das Urteil greifbar, würde mir helfen.

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/benachteiligung-eines-schwerbehinderten-bewerbers-einladung-zu-einem-vorstellungsgespraech-mindestnote-der-ausbildung/
[/quote]
Danke für den Link, aber wie ist denn jetzt das Urteil ausgegangen?
"Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und dass dem Kläger angesichts dessen die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich fehlte. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, die Anforderung eines bestimmten, mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudiums im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren konsequent angewendet hat. Dies führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht."

Bin kein Jurist, aber ich lese da raus, dass dass BAG das Verfahren ans LAG zurückgewiesen hat, weil nicht dargelegt wurde, dass niemand mit befriedigend im Auswahl verfahren war.

Man aber durchaus berechtigt ist ein gut zu fordern und dann einen SB damit auch abzuweisen, der kein gut hat.


Und noch klarer dürfte es sein, wenn er noch nicht einmal die geforderte Ausbildung/Qualifikation hat.
Da er damit keinerlei Güte in diesem Forderungsbereich hat.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: ike am 08.07.2024 12:48
1. Wenn Gewerkschaftsmitglied: rechtlich beraten lassen und auf Möglichkeit wg. einer Klage prüfen, Fristen beachten!

2. Wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden: siehe Nr. 1,

3. Wenn weder Nr. 1 noch Nr. 2 zutreffend: hinnehmen und ggf. Behörde wechseln, wenn man genervt ist.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 08.07.2024 12:54
1. Wenn Gewerkschaftsmitglied: rechtlich beraten lassen und auf Möglichkeit wg. einer Klage prüfen, Fristen beachten!

2. Wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden: siehe Nr. 1,

3. Wenn weder Nr. 1 noch Nr. 2 zutreffend: hinnehmen und ggf. Behörde wechseln, wenn man genervt ist.
oder 4. Urteile richtig lesen, denn die besagen, dass man einen SB nicht einladen muss, wenn er die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Das BAG hat doch geurteilt, dass wenn Note 2 gefordert ist, der SB mit Note 3 nicht eingeladen werden muss.
(so lese ich zumindest das von dmmx als Argument hinzugezogenen Urteil)
Und wo da was von eine Entschädigung steht, die der SB erhalten haben soll kann ich dort nicht finden.
Da muss dmmx, dass LAG Urteil noch irgendwo rumliegen haben.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Beamter am 08.07.2024 13:36
Interne Bewerbung.

Kein Schutz GdB.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: ike am 08.07.2024 13:37
Interne Bewerbung.

Kein Schutz GdB.

Wie meinen?
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 08.07.2024 13:44
Das ist richtig, ich habe das Urteil nur überflogen.
Was aber stimmt: eine sb Systemgastronomin, die nicht eingeladen wurde, weil Leute mit u.a. kaufmännischem Abschluss gesucht wurden, hat eine Abfindung erhalten.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/verwaltungsrecht/dienstposten/themen/beitrag/ansicht/dienstposten/oeffentliche-arbeitgeber-muessen-schwerbehinderte-bewerber-grundsaetzlich-zum-vorstellungsgespraech-einl/details/anzeige/

Will sagen: manchmal bedarf es auch bei vermeintlich "harten" Kriterien der Auslegung und der Abwägung.

Ich höre aber den Tenor hier im Forum sehr wohl: es reicht, wenn ein "hartes" Auswahlkriterium nicht erfüllt ist, und fehlende spezifische Erfahrung ist wohl ein solches.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: AlphaOmega am 08.07.2024 13:59
Hier im Forum kann dir jeder nur seine persönliche Einschätzung mitteilen. Die Auslegung der gesetzlichen Regelungen durch die Gerichte ist sehr vielschichtig. Ob du hier Anspruch auf z.B. eine Entschädigung hast, wirst du nur herausfinden, wenn du klagst.

Ich finde es auch zu einfach, so zu sagen: "Hartes Kriterium nicht erfüllt, also muss ein schwerbehinderter Bewerber nicht eingeladen werden." Ich habe zumindest mal gelernt, dass man einem schwerbehindertem Beweber die Möglichkeit geben muss, fehlendes Wissen nachzulernen und wenn das in angemessener Zeit passieren kann, ist er nicht offensichtlich ungeeignet.

Was hier noch gar nicht zur Sprache kam: Der öffentliche AG darf sein Stellenprofil nicht willkürlich gestalten. In einer Klage könnte sich auch herausstellen, dass die Kriterien, die du nicht erfüllst, vom AG gar nicht gefordert werden durften.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: ike am 08.07.2024 14:04
1. Wenn Gewerkschaftsmitglied: rechtlich beraten lassen und auf Möglichkeit wg. einer Klage prüfen, Fristen beachten!

2. Wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden: siehe Nr. 1,

3. Wenn weder Nr. 1 noch Nr. 2 zutreffend: hinnehmen und ggf. Behörde wechseln, wenn man genervt ist.
oder 4. Urteile richtig lesen, denn die besagen, dass man einen SB nicht einladen muss, wenn er die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Das BAG hat doch geurteilt, dass wenn Note 2 gefordert ist, der SB mit Note 3 nicht eingeladen werden muss.
(so lese ich zumindest das von dmmx als Argument hinzugezogenen Urteil)
Und wo da was von eine Entschädigung steht, die der SB erhalten haben soll kann ich dort nicht finden.
Da muss dmmx, dass LAG Urteil noch irgendwo rumliegen haben.


Der AG hat sicher eine Rechtsmeinung; nach eigener Erfahrung ist diese jedoch häufig falsch, einfach weil er es sich so hin strickt oder "weil es schon immer so war".
Objektiv kann das nur ein Gericht beurteilen, ob eine Nicht-Eignung besteht oder nicht.

Ein "anständiger" AG hätte den SB zumindest eingeladen, um eine solche Diskussion erst gar nicht aufkommen zu lassen!
Vorstellungsgespräch heißt ja noch lange nicht, das man dann auch genommen wird...
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 08.07.2024 14:35
1. Wenn Gewerkschaftsmitglied: rechtlich beraten lassen und auf Möglichkeit wg. einer Klage prüfen, Fristen beachten!

2. Wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden: siehe Nr. 1,

3. Wenn weder Nr. 1 noch Nr. 2 zutreffend: hinnehmen und ggf. Behörde wechseln, wenn man genervt ist.
oder 4. Urteile richtig lesen, denn die besagen, dass man einen SB nicht einladen muss, wenn er die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Das BAG hat doch geurteilt, dass wenn Note 2 gefordert ist, der SB mit Note 3 nicht eingeladen werden muss.
(so lese ich zumindest das von dmmx als Argument hinzugezogenen Urteil)
Und wo da was von eine Entschädigung steht, die der SB erhalten haben soll kann ich dort nicht finden.
Da muss dmmx, dass LAG Urteil noch irgendwo rumliegen haben.


Der AG hat sicher eine Rechtsmeinung; nach eigener Erfahrung ist diese jedoch häufig falsch, einfach weil er es sich so hin strickt oder "weil es schon immer so war".
Objektiv kann das nur ein Gericht beurteilen, ob eine Nicht-Eignung besteht oder nicht.

Ein "anständiger" AG hätte den SB zumindest eingeladen, um eine solche Diskussion erst gar nicht aufkommen zu lassen!
Vorstellungsgespräch heißt ja noch lange nicht, das man dann auch genommen wird...
Warum? Damit diejenigen die auch nur eine 3 hatten, aber keine SB sind benachteiligt werden?
oder andere die eben die hier geforderte vorhandene Fachkenntnisse noch nicht haben?
In deisem Fall stellt sich die dämliche Frage, warum überhaupt ausgeschrieben wurde, wenn es eine einfache Versetzung auch getan hätte? Es also eine Alibi Veranstalltung war.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 08.07.2024 14:43
Interne Bewerbung.

Kein Schutz GdB.

Falsch, neue Rechtsprechung: https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Bewerber-sind-auch-bei-rein-interner-Stellenausschreibung-einzuladen~.html
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 08.07.2024 14:44
Hier im Forum kann dir jeder nur seine persönliche Einschätzung mitteilen. Die Auslegung der gesetzlichen Regelungen durch die Gerichte ist sehr vielschichtig. Ob du hier Anspruch auf z.B. eine Entschädigung hast, wirst du nur herausfinden, wenn du klagst.

Ich finde es auch zu einfach, so zu sagen: "Hartes Kriterium nicht erfüllt, also muss ein schwerbehinderter Bewerber nicht eingeladen werden." Ich habe zumindest mal gelernt, dass man einem schwerbehindertem Beweber die Möglichkeit geben muss, fehlendes Wissen nachzulernen und wenn das in angemessener Zeit passieren kann, ist er nicht offensichtlich ungeeignet.

Was hier noch gar nicht zur Sprache kam: Der öffentliche AG darf sein Stellenprofil nicht willkürlich gestalten. In einer Klage könnte sich auch herausstellen, dass die Kriterien, die du nicht erfüllst, vom AG gar nicht gefordert werden durften.
Korrekt.
Aber Gewisse Vorkenntnisse zu fordern, da man jemanden sucht der nicht eingearbeitet werden muss, dürfte doch sachgerecht sein und ist weit von Willkür entfernt.

Und nach deiner Argumentation, müsste man den Hauptschüler mit SB, einladen, obwohl man einen Hochschüler ausgeschrieben hat (überspitzt gesagt).

Also ich finde es sehr einfach zu sagen:
Ich habe ein hartes sachgerechtes Kriterium, daher muss der Sb, der es nicht erfüllt nicht eingeladen werden.

Im BAG Urteil wird doch genau das gesagt:
Eine Note 2 verlangen ist erlaubt. Einen SB mit Note 3 nicht einzuladen ist korrekt, sofern man niemanden mit einer 3 eingeladen hat (was dann das LAG zu prüfen hatte)

Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 08.07.2024 14:45
Das ist richtig, ich habe das Urteil nur überflogen.
Was aber stimmt: eine sb Systemgastronomin, die nicht eingeladen wurde, weil Leute mit u.a. kaufmännischem Abschluss gesucht wurden, hat eine Abfindung erhalten.
ohne was gelesen zu haben, würde ich behaupten das eine Systemgastronomin eine kaufmännische (Teil)ausbildung hat und daher ein harter Cut schlecht begründbar war.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 08.07.2024 15:40
[
[/quote]ohne was gelesen zu haben, würde ich behaupten das eine Systemgastronomin eine kaufmännische (Teil)ausbildung hat und daher ein harter Cut schlecht begründbar war.
[/quote]

Genauso war die Argumentation des Gerichts, gut erkannt! Das zeigt uns aber, dass die Rechtsmeinung des AG oft vor Gericht nicht standhält.

Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 08.07.2024 16:14
Genauso war die Argumentation des Gerichts, gut erkannt! Das zeigt uns aber, dass die Rechtsmeinung des AG oft vor Gericht nicht standhält.
Dumme Argumentationen sollten in der Tat vor Gericht nicht standhalten, sachgerechte durchaus.
Und oft ist ein dehnbarer Begriff.

Aber bisher sehe ich in deinem Fall eine sachgerechte Einschränkung des Bewerberkreises, die nicht vom Joker SB durchbrochen werden kann.

und beide von dir genannte Urteile verstärken bei mir eher den Eindruck, dass es vor Gericht bestand hat, als das sie ein Indiz wären, dass es nicht Bestand hätte.


btw:
Interne Bewerbung.

Kein Schutz GdB.
Falsch, neue Rechtsprechung: https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Bewerber-sind-auch-bei-rein-interner-Stellenausschreibung-einzuladen~.html
Krass was für eine Nase da der Sb ist: Bewirbt sich auf zwei identische Stellen an unterschiedlichen Orten, wird nur zu einem Gespräch eingeladen, mit dem Hinweis, wird für beide Stellen genutzt, und will dann Kohle sehen, weil er nicht zweimal zu einem Bewerbungsgespräch fahren muss!
(Also AG nett und nimmt Rücksicht und Sb zickt rum)
Gut das er damit vorm Gericht abgeblitzt  ist!
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 08.07.2024 16:52
Vielen Dank für die ganzen Einschätzungen, ich melde mich noch einmal zurück mit der Meinung eines Abteilungsleiters beim Integrationsamt, den ich privat kenne:

Eine "offensichtliche" fachliche Nichteignung wäre es, wenn ich mich als gelernter Koch auf eine Gärtner-Stelle bewerben würde. Oder als Sozialwissenschaftler auf eine Stelle, für die ein Jura-Studium erforderlich ist.
In meinem Fall sieht es für ihn nicht so aus (es ist keine Leitungsposition, an die besondere Anforderungen gestellt werden könnten, ich habe die erforderliche formale Ausbildung).
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 08.07.2024 17:18
Eine offensichtlich fachliche Nichteignung läge vor:
Note 2 gefordert du nur Note 3 (so dein BAG Urteil)

Eine offensichtlich fachliche Nichteignung läge vor:

Gefordert:
"Erfahrungen bei der Erstellung von xxx Stellungnahmen zu
unterschiedlichsten Plan- und Genehmigungsverfahren und bei der Beratung
komplexer Umplanungen bei xxx."

Du NULL Erfahrung in diesem Sektor.

klingt für mich nach offensichtlicher fachlicher Nichteignung und bin da mal gespannt, warum ein Sb sich darauf bewerben dürfte und ein nicht SB nicht!
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MDAngestellter am 09.07.2024 13:38
Hallo,

das liegt sicherlich auch an den Ausschreibenden selbst, wie sie mit SB umgehen. Ich habe  mich letztens auch auf eine Stelle beworben, die genau meinen Tätigkeitsprofil entspricht, bei der aber ein Hochschulabschluss gefordert wurde. Da ich diesen gerade beende - es fehlt nur noch die Abschlussarbeit - habe ich mich beworben. Meine Argumentation wäre dann im Zwiefel, ich habe alle Module wie jemand mit Abschluss, also alles "Wissen", was sollte das Schreiben der Abschlussarbeit dann noch eine merkliche Entwicklung darstellen. Ich wurde iengeladen und habe mir dann aber nach der Absage die Akteneinsicht ins Verfahren gegönnt und konnte da eine Nachricht über zwei Seiten lang lesen an Personalrat und so, ob ich aufgrund meiner Behinderung eingladen werden müsste oder nicht, obwohl mir doch der offensichtliche Abschluss fehlt. Und für diese HR-Abteilung war es dann wohl nicht so und die haben mich eingeladen.

Ich kann dir auch erzählen, aus einer vorherigen Beschäftigung, dass interne Ausschreibungen auf einen Mitarbeiter zugeschrieben werden können. Da wurde dann extra etwas reingeschrieben, dass nur er hatte und somit war es nur eine Proforma-Ausschreibung. Interessant finde ich da deine Aussage, dass Stellen einfach so besetzt werden, auch externe, ohne Stellenausschreibung. Das hatte ich noch nie gesehen und wäre bestimmt auch interessant, das mal prüfen zu lassen. Vielleicht wäre so eine Stelle ja ideal für mich gewesen und mir wurde durch die fehlende Ausschreibung die Möglichkeit genommen, mich da zu bewerben...

VG
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 09.07.2024 14:07
Interessant finde ich da deine Aussage, dass Stellen einfach so besetzt werden, auch externe, ohne Stellenausschreibung. Das hatte ich noch nie gesehen und wäre bestimmt auch interessant, das mal prüfen zu lassen. Vielleicht wäre so eine Stelle ja ideal für mich gewesen und mir wurde durch die fehlende Ausschreibung die Möglichkeit genommen, mich da zu bewerben...
Da hast du durchaus Recht, dass eine Besetzung durch externe ohne Ausschreibung durch zu überprüfen wäre.
Aber das hat nichts mit dem Sb Status zu tun, sondern gilt auch für den Rest der Welt.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: ike am 09.07.2024 15:15
Ich kann mich nur wiederholen: AG machen Fahler, sie machen oft Fehler, sie machen diese Fehler bewusst oder unbewusst oft zu Ungunsten des AN, sie sind ggü. dem AN der vermeintlich stärkere Partner.
Der Partner des AN ist immer wieder das Arbeitsgericht (bei Beamten ggf. Verwaltungsgericht, wobei bei ich von letzteren wenig halte).
Daher: im Zweifelsfrei immer den Rechtsweg versuchen, mit Hilfe eines RA oder der Gewerkschaft.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Umlauf am 09.07.2024 15:31
Ich habe  mich letztens auch auf eine Stelle beworben, die genau meinen Tätigkeitsprofil entspricht, bei der aber ein Hochschulabschluss gefordert wurde. Da ich diesen gerade beende - es fehlt nur noch die Abschlussarbeit - habe ich mich beworben.

In solchen Fällen lassen sich, wenn es nach einem erfolgreichen Abschluss aussieht, Lösungen finden. Z.B geringe Übertragung und damit geringere EG, später Höhergruppierung durch passende Übertagung.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Albeles am 09.07.2024 15:57
Was verspricht man sich mit SB von einer Klage? Geld?
Wenn da ein Fehler gemacht wurde, wird halt neu ausgeschrieben und diesmal Rechtssicher und man bekommt den Job auch nicht.
Und was kommt als Entschädigung bei rum?
Soviel das man seine restliche Arbeitszeit bei eben diesem AG mit allen anzunehmenden zukünftig Schikanen weiter fröhlich verbringen wird?
Offensichtlich will der AG den TE nicht auf dieser Position 🤷
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 09.07.2024 16:24
Ich habe  mich letztens auch auf eine Stelle beworben, die genau meinen Tätigkeitsprofil entspricht, bei der aber ein Hochschulabschluss gefordert wurde. Da ich diesen gerade beende - es fehlt nur noch die Abschlussarbeit - habe ich mich beworben.

In solchen Fällen lassen sich, wenn es nach einem erfolgreichen Abschluss aussieht, Lösungen finden. Z.B geringe Übertragung und damit geringere EG, später Höhergruppierung durch passende Übertagung.
In solchen Fällen müssten aber auch alle anderen Bewerber, die die formalen Kriterien (noch) nicht erfüllen eingeladen werden, damit keine Benachteiligung stattfindet.
Ich habe es durchaus schon erlebt, dass jemand sein Abschlussarbeit eben nicht beim ersten Schuss fertig bekommen hat.
Und formal dürfte es auch durchaus korrekt sein, jemanden als SB nicht einzuladen, der den geforderten Abschluss noch nicht hat.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: clarion am 09.07.2024 19:50
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: ike am 09.07.2024 21:30
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position

Alleine deshalb ist es schon ein Grund für eine Klage!
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Albeles am 09.07.2024 21:39
🤦
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: cyrix42 am 09.07.2024 21:45
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position

Alleine deshalb ist es schon ein Grund für eine Klage!

Wieso? Der öD ist zur Bestenauslese verpflichtet. Wenn jemand offensichtlich besser ist, muss dieser genommen werden. Schwerbehinderung hin oder her.

Dass der Threadersteller eine notwendige Bedingung nicht erfüllt und dies damit ein KO-Kriterium ist, will dieser aber offenbar nicht einsehen. Drum ist es müßig, hier weiter zu diskutieren.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 10.07.2024 07:20
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position

Alleine deshalb ist es schon ein Grund für eine Klage!

Wieso? Der öD ist zur Bestenauslese verpflichtet. Wenn jemand offensichtlich besser ist, muss dieser genommen werden. Schwerbehinderung hin oder her.

Dass der Threadersteller eine notwendige Bedingung nicht erfüllt und dies damit ein KO-Kriterium ist, will dieser aber offenbar nicht einsehen. Drum ist es müßig, hier weiter zu diskutieren.

Der Arbeitgeber darf wollen was auch immer, aber er hat sich dabei an geltendes Recht zu halten. Punkt.
Ich habe gestern unseren Verwaltungschef angerufen und ihm gesagt, dass ich das noch mal auf sich beruhen lasse. Beim nächsten Mal aber nicht mehr. Und ihn gebeten, in Zukunft mehr auf rechtskonforme Auswahlverfahren zu achten. War ja nicht das erste Mal. Im Prinzip hat er zugegeben, dass die Ausschreibung auf genau eine Person zugeschnitten war, und man die Besetzung auch einfach per Ver-setzung hätte lösen können. Es macht einfach keinen Sinn, ein Auswahlverfahren zu beginnen, nur damit man es dann still und heimlich wieder beerdigen kann. Diese Form von Pseudo-Transparenz (oder Gemauschel) kostet die Beteiligten Arbeit, Nerven - und uns alle Steuergelder.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 10.07.2024 07:25
Hallo,

das liegt sicherlich auch an den Ausschreibenden selbst, wie sie mit SB umgehen. Ich habe  mich letztens auch auf eine Stelle beworben, die genau meinen Tätigkeitsprofil entspricht, bei der aber ein Hochschulabschluss gefordert wurde. Da ich diesen gerade beende - es fehlt nur noch die Abschlussarbeit - habe ich mich beworben. Meine Argumentation wäre dann im Zwiefel, ich habe alle Module wie jemand mit Abschluss, also alles "Wissen", was sollte das Schreiben der Abschlussarbeit dann noch eine merkliche Entwicklung darstellen. Ich wurde iengeladen und habe mir dann aber nach der Absage die Akteneinsicht ins Verfahren gegönnt und konnte da eine Nachricht über zwei Seiten lang lesen an Personalrat und so, ob ich aufgrund meiner Behinderung eingladen werden müsste oder nicht, obwohl mir doch der offensichtliche Abschluss fehlt. Und für diese HR-Abteilung war es dann wohl nicht so und die haben mich eingeladen.

Ich kann dir auch erzählen, aus einer vorherigen Beschäftigung, dass interne Ausschreibungen auf einen Mitarbeiter zugeschrieben werden können. Da wurde dann extra etwas reingeschrieben, dass nur er hatte und somit war es nur eine Proforma-Ausschreibung. Interessant finde ich da deine Aussage, dass Stellen einfach so besetzt werden, auch externe, ohne Stellenausschreibung. Das hatte ich noch nie gesehen und wäre bestimmt auch interessant, das mal prüfen zu lassen. Vielleicht wäre so eine Stelle ja ideal für mich gewesen und mir wurde durch die fehlende Ausschreibung die Möglichkeit genommen, mich da zu bewerben...

VG

Also, intern kann natürlich durch einfache Versetzung besetzt werden. Extern ist die Ausschreibungspflicht im ÖD umstritten. https://www.gloistein-partner.de/ausschreibung-im-oeffentlichen-dienst-wann-besteht-die-pflicht-des-arbeitgebersder-dienststelle-zur-stellenausschreibung

Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: FearOfTheDuck am 10.07.2024 07:43
Die zu klärende Frage wäre doch, ob gegen geltendes Recht verstoßen wurde. Da du gnädig deinem AG gegenüber bist, fehlt letztendlich die juristische Abklärung. Die foristische Meinung tendierte ja eher in Richtung "rechtskonform".
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 10.07.2024 08:27
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position

Alleine deshalb ist es schon ein Grund für eine Klage!
Wirklich? Ist doch nur falsch geschrieben:
Auf alle Fälle will der AG jemanden mit einem perfekt passenden Profil auf die Position,
dass er das Profil auf eine schon ausgeguckte Person zuschneidet ist natürlich angreifbar, wenn es nicht sachgerechte Kriterien sind.
Wenn er aber fordert, dass die Person schon langjährige Erfahrung in einem bestimmten (zukünftig zu bearbeitenden) Bereich haben muss, damit er für den Posten geeignet ist, das dürfte sachgerecht sein.
Und wogegen will man da Klagen?
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 10.07.2024 08:35
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position

Alleine deshalb ist es schon ein Grund für eine Klage!

Wieso? Der öD ist zur Bestenauslese verpflichtet. Wenn jemand offensichtlich besser ist, muss dieser genommen werden. Schwerbehinderung hin oder her.

Dass der Threadersteller eine notwendige Bedingung nicht erfüllt und dies damit ein KO-Kriterium ist, will dieser aber offenbar nicht einsehen. Drum ist es müßig, hier weiter zu diskutieren.

Der Arbeitgeber darf wollen was auch immer, aber er hat sich dabei an geltendes Recht zu halten. Punkt.
Ich habe gestern unseren Verwaltungschef angerufen und ihm gesagt, dass ich das noch mal auf sich beruhen lasse. Beim nächsten Mal aber nicht mehr. Und ihn gebeten, in Zukunft mehr auf rechtskonforme Auswahlverfahren zu achten. War ja nicht das erste Mal. Im Prinzip hat er zugegeben, dass die Ausschreibung auf genau eine Person zugeschnitten war, und man die Besetzung auch einfach per Ver-setzung hätte lösen können. Es macht einfach keinen Sinn, ein Auswahlverfahren zu beginnen, nur damit man es dann still und heimlich wieder beerdigen kann. Diese Form von Pseudo-Transparenz (oder Gemauschel) kostet die Beteiligten Arbeit, Nerven - und uns alle Steuergelder.
Natürlich kann man es auch einfach per Versetzung lösen.
Aber hier wurde Transparenz geschaffen und nichts still und heimlich aufgelöst.
Der einzige der hier Arbeit verursacht bist du, der nicht akzeptieren will, dass er die sachgerecht geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt und daher nichts im Auswahlverfahren zu suchen hat, SB hin oder her.

Es ist also deutlich, dass er sich klar an geltendes Recht gehalten hat und du mit deiner Bewerbung dich eher nicht an geltendes Recht gehalten hattest.

Das man sowas macht ist löblich, denn es birgt ein Risiko, denn es kann immer plötzlich jemand um die Ecke kommen, der dem Wunschkandidaten vor geht, alles schon erlebt.

Und als nächstes klagst du gegen eine Versetzung, weil du der Meinung bist, dass die stelle hätte ausgeschrieben erden müssen?
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: NelsonMuntz am 10.07.2024 08:44

Also, intern kann natürlich durch einfache Versetzung besetzt werden. Extern ist die Ausschreibungspflicht im ÖD umstritten. https://www.gloistein-partner.de/ausschreibung-im-oeffentlichen-dienst-wann-besteht-die-pflicht-des-arbeitgebersder-dienststelle-zur-stellenausschreibung

Ohne hier eine eigene Rechtsmeinung zu vertreten: Bei uns wird immer(!) jede Vakanz intern veröffentlicht. Dabei sind tatsächlich nicht wenige darunter, bei denen die Besetzung im Prinzip bereits geregelt ist. Das Vorgehen ist bekannt und in der Regel hilft ein kurzer Anruf, um zu klären, ob die Stelle wirklich "offen" ausgeschrieben ist.

Zum Thema Qualifikation oder besonderen Status über SB: Die Bestenauslese kann auch scheitern, wenn sie sich nur an den "technischen" Daten eines Bewerbers orientiert. Letztlich muss ein neuer Mitarbeiter in ein bestehendes Team passen manchmal bringen Bewerber auch hochspezifische Expertise mit ins Boot, ohne diese formal durch ein Qualifikations-Papierchen belegen zu können.

Also: Vor der Bewerbung erst einmal anrufen, um die eigenen Chancen einschätzen zu können - und um viel nachfolgenden Ärger zu vermeiden.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 10.07.2024 09:09


Es ist also deutlich, dass er sich klar an geltendes Recht gehalten hat und du mit deiner Bewerbung dich eher nicht an geltendes Recht gehalten hattest.





Sag mal, gehts noch? Willst du mir ernsthaft vorwerfen, dass ich mit meiner Bewerbung einen Rechtsverstoß begangen habe?

Noch mal:
1. Bestenauslese gilt natürlich.
2. Wenn man aber vorher schon zu wissen glaubt, wer der Beste ist, macht ein Auswahlverfahren keinen Sinn mehr.
3. Schwerbehinderte AN sind einzuladen, wenn nicht OFFENSICHTLICH fachlich ungeeignet. An dieses OFFENSICHTLICH stellt die Rechtsprechung hohe Hürden. Sie sind sogar dann einzuladen, wenn rein nach Aktenlage bessere Kandidaten vorhanden sind. --> Nachteilsausgleich, sie sollen die Möglichkeit haben, im VG zu überzeugen. Über Sinn oder Unsinn brauchen wir hier nicht zu diskutieren, es ist nun mal so. Wer im Auswahlprozess gewinnt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Es geht hier um die Einladung.
4. Zumindest fraglich ist, ob bei einer Position ohne Leitungsfunktion so umfassende Erfahrungen überhaupt verlangt werden dürfen. Es ist eine E13-Stelle, also nach der Tariflogik eigentlich für auch für Anfänger geeignet. Man kann auch nicht sagen, dass ich ein völlig unbeschriebenes Blatt bin, Berufseinsteiger oder so etwas. Ich arbeite seit 20 Jahren in dem Laden und habe natürlich Erfahrung, wenn auch nicht ganz speziell in diesem Bereich. Was die Kollegen so treiben, ist aber nicht an mir vorüber gegangen.
5. Wie ich nun erfahren habe, war auch die SBV an der Ausladung - wie eigentlich vorgeschrieben - nicht beteiligt.

Und jetzt bin ich halt so nett, meinen AG auf diese Probleme hinzuweisen, da ich davon ausgehe, dass er sich eigentlich korrekt verhalten will, aber es manchmal nicht besser weiß. Der Nächste macht das nicht mehr, und dann gibt es richtig Ärger.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: troubleshooting am 10.07.2024 09:12

Also: Vor der Bewerbung erst einmal anrufen, um die eigenen Chancen einschätzen zu können - und um viel nachfolgenden Ärger zu vermeiden.

Ist aber nicht die Regel, dass kommuniziert wird, wenn ein(e) Bewerber(in) schon vorgesehen ist. Tatsächlich ist es ja eh schon Geschiebe, wenn eine Ausschreibung zugeschnitten ist.

Hab das auch durch. War extra noch pers. bei dem potentiellen Chef, um nachzufragen ob es Sinn macht, sich zu bewerben? Im Vorstellungsgespräch, hat dann der Stellvertreter den A... gegeben und es kam die lautstarke Aussage: Alles gut und schön, aber ist eben nichts gegen ... Jahre Erfahrung im ....!"
Eine Mitbewerberin hat im Anschluß ein riesen Theater veranstaltet, geworden ist es doch der Vorgesehene.

Das Schöne ist, man sieht sich immer 2x. Es war mir später eine Genugtuung dem Chef der zwischenzeitlich mein oberster Chef war, meinen Abschied zu verkünden. Und, als er meinte, man könne doch nochmal reden, hab ich ihm gesagt, dass ich aus Erfahrung weiß, was seine Aussagen wert sind. Noch lustiger ist es mit dem damaligen Stellvertreter, der kann sich offensichtlich nicht erinnern. Blöd, dass er ab und zu Unterstützung braucht.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: NelsonMuntz am 10.07.2024 09:57

Ist aber nicht die Regel, dass kommuniziert wird, wenn ein(e) Bewerber(in) schon vorgesehen ist. Tatsächlich ist es ja eh schon Geschiebe, wenn eine Ausschreibung zugeschnitten ist.
...

Frag mich nicht, warum man das bei uns so macht, aber es funktioniert ziemlich gut. Ich habe selbst schon so die Position gewechselt und auch ehrliche Antworten erhalten, wenn ich bei einer interessanten Stelle nachgehört habe.

Tatsächlich haben wir in vielen Bereichen hochspezifische Themen, die man auschreibungsmäßig wirklich prima auf ein Profil zuschneiden kann.

Einschränkend vielleicht hierzu: Das betrifft nur Stellen bis E13 - in den reinen Leitungsebenen darüber läuft das so nicht.

Und abschließend: Wir haben Fachkräftemangel. Manch ein Referent würde sich ein Loch in den Bauch freuen, wenn er neben der mühsam aquirierten Zielperson noch eine zweite Bewerbung erhalten würde ;)
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: FearOfTheDuck am 10.07.2024 10:04
@TE: Da du es - was durchaus nachvollziehbar ist - auf sich beruhen lässt, steht dein Vorbringen allerdings gänzlich im luftleeren Raum.

Warum fraglich sein sein, dass der AG für eine EG 13 ohne Führungsverantwortung keine Erfahrung voraussetzen darf, erschließt sich nicht. Die Kriterien legt nun mal der AG selbst fest. Und wenn keine Erfahrung da ist, eine solche aber verlangt wird, ist man ganz offensichtlich ungeeignet. Wenn du in jenem Bereich keine Erfahrung hast, diese aber verlangt wird, bist du offensichtlich ungeeignet.

Ob man das Ganze anders lösen könnte, steht auf einem anderen Blatt.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 10.07.2024 10:19


Es ist also deutlich, dass er sich klar an geltendes Recht gehalten hat und du mit deiner Bewerbung dich eher nicht an geltendes Recht gehalten hattest.





Sag mal, gehts noch? Willst du mir ernsthaft vorwerfen, dass ich mit meiner Bewerbung einen Rechtsverstoß begangen habe?

Noch mal:
1. Bestenauslese gilt natürlich.
2. Wenn man aber vorher schon zu wissen glaubt, wer der Beste ist, macht ein Auswahlverfahren keinen Sinn mehr.
3. Schwerbehinderte AN sind einzuladen, wenn nicht OFFENSICHTLICH fachlich ungeeignet. An dieses OFFENSICHTLICH stellt die Rechtsprechung hohe Hürden. Sie sind sogar dann einzuladen, wenn rein nach Aktenlage bessere Kandidaten vorhanden sind. --> Nachteilsausgleich, sie sollen die Möglichkeit haben, im VG zu überzeugen. Über Sinn oder Unsinn brauchen wir hier nicht zu diskutieren, es ist nun mal so. Wer im Auswahlprozess gewinnt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Es geht hier um die Einladung.
4. Zumindest fraglich ist, ob bei einer Position ohne Leitungsfunktion so umfassende Erfahrungen überhaupt verlangt werden dürfen. Es ist eine E13-Stelle, also nach der Tariflogik eigentlich für auch für Anfänger geeignet. Man kann auch nicht sagen, dass ich ein völlig unbeschriebenes Blatt bin, Berufseinsteiger oder so etwas. Ich arbeite seit 20 Jahren in dem Laden und habe natürlich Erfahrung, wenn auch nicht ganz speziell in diesem Bereich. Was die Kollegen so treiben, ist aber nicht an mir vorüber gegangen.
5. Wie ich nun erfahren habe, war auch die SBV an der Ausladung - wie eigentlich vorgeschrieben - nicht beteiligt.

Und jetzt bin ich halt so nett, meinen AG auf diese Probleme hinzuweisen, da ich davon ausgehe, dass er sich eigentlich korrekt verhalten will, aber es manchmal nicht besser weiß. Der Nächste macht das nicht mehr, und dann gibt es richtig Ärger.

Ja, es geht noch.
Wenn Voraussetzungen in der Ausschreibung genannt sind, dann darf der AG diejenigen im Auswahlverfahren nicht berücksichtigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen!

Was daran hast du nicht verstanden?

Wer sich trotzdem bewirbt, müsste konsequenterweise direkt in die Rundablage laufen.
Insofern hast du mit einer Bewerbung, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, keinen Rechtsverstoß gemacht, aber einen unnötigen Verwaltungsakt angestoßen.

Also nochmal
1.) Bestenauslese gilt natürlich und dafür stellt man objektive Kriterien auf um zu definieren in welchem Rahmen man die besten auslesen will! So hat man es hier gemacht, in dem man gewissen Forderungen an die Personen stellt.
2.) Wenn man Kriterien definiert, die nur weniger Menschen erfüllen, dann ist das nicht verwerflich oder Rechtmissbräuchlich, solange es sachgerechte Kriterien sind.
UND DAS IST HIER DER FALL!

3.) SB sind einzuladen, korrekt, 
DU BIST OFFENSICHTLICH NICHT GEEIGNET GEWESEN, DA DU DIE AUSWAHLKRITERIEN NICHT ERÜLLST!
Nochmals zum Verständnis:
Wenn sie Note 2 verlangt hätten und du hast nur Note 3, dann wärest du RAUS!
Hast selber rausgesucht das Urteil, aber wohl immer noch nicht kapiert!!

Wenn sie Erfahrungen in bestimmten Verfahren verlangen und du sie nicht hast, DANN BIST DU RAUS!

UND BRAUCHST AUCH NICHT EINGELADEN ZUWERDEN!!
Was daran ist so schwer zu kapieren????

4.) Ob das Auswahlkriterium sachgerecht ist, dass ist in der Tat prüfbar.
Aber was ist daran fehlerhaft zu verlangen, dass der zukünftige Stelleninhaber vollumfänglich mit der Materie vertraut ist? Bitte liefere doch mal dafür ein sachgerechtes Argument oder Urteile, die so etwas untersagen!
Und E13 Stellen als für auch für Anfänger geeignet anzusehen, zeugt von einem mangelndem Verständnis warum es geht.
Solange du also nichts vorbringen kannst, dass dieses Auswahlkriterium fehlerhaft ist, solange gilt für dich, du hast sie nicht als bist du RAUS aus dem Verfahren, du darfst nicht eingeladen werden!

5.) Nein, denn du bist nicht zugelassen zum Verfahren! punkt. Also braucht man niemanden beteiligen bei der Frage ob du eingeladen werden solltest.
Denn DU DARFST NICHT EINGELADEN WERDEN! Scheiß egal ob Sb oder nicht. Du erfüllst die Kriterien nicht.
Oder bist du der Meinung, dass du dich auf alle Stellen bewerben darfst und eingeladen werden musst, auch wenn du die Vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllst, nur weil du SB bist??

Also da kannst du noch 10mal mit dem Fuß aufstampfen und gnädig sein.

So wie der SV sich darstellt hat AG hier nichts falsch gemacht!
Ganz im Gegenteil er war sehr transparent.

und du bist verdammt überheblich (2ich bin so gnädig") und ahnungslos(kommst mit Urteilen um die Ecke, die genau das Gegenteil beweisen, was du damit beweisen wolltest.) und hast eine verzerrte Wahrnehmung (tarifliches E13 Tätigkeiten ist immer was für Anfänger?? Autsch).


Sei bitte mal ungnädig, Klage dagegen an und kommen dann mit leerem Geldbeutel und blutiger Nase wieder auf den Boden.
Das wäre für alle das Beste.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 10.07.2024 11:06

"2.) Wenn man Kriterien definiert, die nur weniger Menschen erfüllen, dann ist das nicht verwerflich oder Rechtmissbräuchlich, solange es sachgerechte Kriterien sind.
UND DAS IST HIER DER FALL!"

Es gab nicht "wenige Menschen", sondern von Anfang an nur genau einen. Bissl zählen muss schon sein, oder?

Sag mal, "Moin Moin", woher willst du das denn so genau wissen? Kennen wir uns? Ich finde deinen Ton offen gestanden etwas unglücklich. Wenn du im sonstigen Leben genau so drauf bist - armes Umfeld!

Was hier ausgeschrieben war, ist eine (Fach-)Wissenschaftler-Position in Sachbearbeiterfunktion, und da geht es mit E13 erst los. Bekommen bei uns auch frische Uni-Absolventen. Wenn besondere Schwere der Aufgabe oder Verantwortung, muss man halt höher einsteigen.

Laut § 178 Abs. 2 S. 4 SGB IX ist die SBV im "gesamten Bewerbungsverfahren" zu beteiligen, sobald sb Menschen betroffen sind, also auch bei Ausladungen. Beteiligen heißt, dass Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden  muss.

Musst nicht mehr antworten, Danke!
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: troubleshooting am 10.07.2024 11:19
Unabhängig davon, wie die rein formal juristische Bewertung am Ende ausgehen würde, stell ich mir immer die Frage: Was habe ich davon Stress zu machen?

In diesem Fall hier: Bringt ein Einspruch/Klage dich dem Job näher? Eher nicht. Mutmaßlich schreibt der Ag die Stelle neu, mit genau den gleichen Kriterien aber offen (intern/extern) aus. Schon ist der potentielle Bewerberkreis viel größer, aber du bist dennoch nicht dabei.

Das die SBV nicht beteiligt wurde, ist ein Versäumnis - ja, aber was hätte die SBV denn regeln sollen?

Eine Einladung? Nein, da Kriterien nicht erfüllt!

Aufhebung des Verfahrens? Ja, aber siehe 2. Absatz. Und, im Endeffekt ist es ja die Aufhebung nun auch gelaufen.

Eine Neuausschreibung offen für dich? Eher unwahrscheinlich. Selbst wenn, sticht vorhandene Erfahrung im Regelfall die Bereitschaft bei fehlen diese zu erwerben. Ansonsten, wenn dich der Vorgesetzte da nicht haben will, bekommst du Stelle auch nicht. Gründe finden sich immer, denn der Bewertungsspielraum bei subjektiven Punkten ist recht weit.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 10.07.2024 11:25

"2.) Wenn man Kriterien definiert, die nur weniger Menschen erfüllen, dann ist das nicht verwerflich oder Rechtmissbräuchlich, solange es sachgerechte Kriterien sind.
UND DAS IST HIER DER FALL!"

Es gab nicht "wenige Menschen", sondern von Anfang an nur genau einen. Bissl zählen muss schon sein, oder?
Behauptest du, da du die tausenden potenziell geeigneten anderen Menschen, die die Voraussetzungen (im Gegensatz zu dir) auch erfüllen, sich aber nciht beworben haben, kennst?
Bull Shit!
Wie gesagt, bei uns kommt es durchaus bei zugeschnittenen Ausschreibungen vor, das da plötzlich jemand unerwartetes Auftaucht.

Zitat
Sag mal, "Moin Moin", woher willst du das denn so genau wissen? Kennen wir uns? Ich finde deinen Ton offen gestanden etwas unglücklich. Wenn du im sonstigen Leben genau so drauf bist - armes Umfeld!

Nun wer so renitent die Sachlage verleugnet, der geht mir halt irgendwann auf den Senkel und ich senke mein Niveau!
Zitat
Was hier ausgeschrieben war, ist eine (Fach-)Wissenschaftler-Position in Sachbearbeiterfunktion, und da geht es mit E13 erst los. Bekommen bei uns auch frische Uni-Absolventen. Wenn besondere Schwere der Aufgabe oder Verantwortung, muss man halt höher einsteigen.
Bull Shit!
Und wer absolut keine Ahnung von Tarifrecht hat, geht mir halt auch auf den Senkel.
Besondere Schwierigkeit und Bedeutung kann auch ein Uniabsolvent übertragen bekommen.
Es gibt EG13 Tätigkeiten, die sind vom Inhalt und den Voraussetzungen her absolut ungeeignet für Uni Absolventen, weswegen wir sie auch von der Ausschreibung durch entsprechende Voraussetzungen ausschließen.
Sie bleiben aber trotzdem 13er Tätigkeiten.
Zitat

Laut § 178 Abs. 2 S. 4 SGB IX ist die SBV im "gesamten Bewerbungsverfahren" zu beteiligen, sobald sb Menschen betroffen sind, also auch bei Ausladungen. Beteiligen heißt, dass Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden  muss.
Da du aber nicht zum Verfahren zugelassen bist, bist du überhaupt nicht im Bewerbungsverfahren, geht das in deinen Schädel mal rein?
verständiges lesen bitte mal anschalten.

Denn da liegt eben der Hase im Pfeffer!

Du bist zum Bewerbungsverfahren nicht zugelassen!
Also muss auch nicht geprüft werden ob du SB bist.


Zitat
Musst nicht mehr antworten, Danke!
Nö, sollst ja nicht dumm sterben.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: NelsonMuntz am 10.07.2024 12:28
Unabhängig davon, wie die rein formal juristische Bewertung am Ende ausgehen würde, stell ich mir immer die Frage: Was habe ich davon Stress zu machen?

In diesem Fall hier: Bringt ein Einspruch/Klage dich dem Job näher? Eher nicht. Mutmaßlich schreibt der Ag die Stelle neu, mit genau den gleichen Kriterien aber offen (intern/extern) aus. Schon ist der potentielle Bewerberkreis viel größer, aber du bist dennoch nicht dabei.

Das die SBV nicht beteiligt wurde, ist ein Versäumnis - ja, aber was hätte die SBV denn regeln sollen?

Eine Einladung? Nein, da Kriterien nicht erfüllt!

Aufhebung des Verfahrens? Ja, aber siehe 2. Absatz. Und, im Endeffekt ist es ja die Aufhebung nun auch gelaufen.

Eine Neuausschreibung offen für dich? Eher unwahrscheinlich. Selbst wenn, sticht vorhandene Erfahrung im Regelfall die Bereitschaft bei fehlen diese zu erwerben. Ansonsten, wenn dich der Vorgesetzte da nicht haben will, bekommst du Stelle auch nicht. Gründe finden sich immer, denn der Bewertungsspielraum bei subjektiven Punkten ist recht weit.

Schön auf den eigentlichen Punkt gebracht.

Es hat wohl nie eine Chance für den TE gegeben - ganz unabhängig von der SB. Ich habe auch schon Jobs nicht bekommen, die ich unbedingt haben wollte - es lohnt nicht, darüber in Frust zu versinken.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 10.07.2024 13:13
dmmx ist halt erbost darüber, dass eine Ausschreibung auf eine spezielle Person zugeschnitten ausgeschrieben wurde  (obwohl man dann diese Person einfach dort hin hätte versetzen können)

Er kann sich nicht vorstellen, dass es auch andere Person geben könnte, die die Kriterien ebenfalls erfüllt und sich hätte bewerben können.
Und das der AG mit eben einer solchen internen Ausschreibung genau das abprüft, ob es dort noch andere MA gibt, die ansonsten übergangen worden wären, ist doch positiv zu werten
(Bei uns heißt interne Ausschreibung, dass so ca. 11T Menschen die Ausschreibung lesen könnten)

Nachdem aber nur eine Bewerbung eingegangen zu sein scheint (dmmx Bewerbung ist ja vom Verfahren ausgeschlossen, wegen fehlender Voraussetzung), hat man auf ein VG verzichtet und gut ist.

dmmx sieht hier ein Verfahrensfehler, über das er nun "großzügig" hinweg sieht.

Bei uns hätte der PR einen Verfahrensfehler gesehen, wenn dmmx eingeladen worden wäre und der PR hätte eine neue Ausschreibung gefordert (ohne dem Kriterium welches dmmx ausschließt), hätte der Ag den Wunsch geäußert dmmx die Stelle zu geben.
Denn damit hätte auch andere, die sich wegen des Kriteriums nicht beworben haben, eben auch die Chance sich zu präsentieren.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: E15TVL am 10.07.2024 13:27
So und jetzt chillt mal wieder. Geht raus, genießt die Sonne  8)
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 10.07.2024 13:31
Ja, das sehe ich auch alles sehr ähnlich; ich versinke deswegen auch nicht in Frust. Aber informieren kann man sich ja mal.
Ich bin selbst stv. SBV, und es läuft halt nicht alles rund mit der Inklusionbei uns. Neulich hatten sie eine Stelle ausgeschrieben, ausdrücklich Schwerbehinderte erwünscht. Bis sich eine Rollstuhlfahrerin beworben hat. Dann kam raus, dass die Dienststelle nicht barrierefrei ist...sie wurde dann gebeten, ihre Bewerbung zurückzuziehen. Eigentlich hätte sie auf eine Abfindung klagen können und sollen. Peinlich.


Unabhängig davon, wie die rein formal juristische Bewertung am Ende ausgehen würde, stell ich mir immer die Frage: Was habe ich davon Stress zu machen?

In diesem Fall hier: Bringt ein Einspruch/Klage dich dem Job näher? Eher nicht. Mutmaßlich schreibt der Ag die Stelle neu, mit genau den gleichen Kriterien aber offen (intern/extern) aus. Schon ist der potentielle Bewerberkreis viel größer, aber du bist dennoch nicht dabei.

Das die SBV nicht beteiligt wurde, ist ein Versäumnis - ja, aber was hätte die SBV denn regeln sollen?

Eine Einladung? Nein, da Kriterien nicht erfüllt!

Aufhebung des Verfahrens? Ja, aber siehe 2. Absatz. Und, im Endeffekt ist es ja die Aufhebung nun auch gelaufen.

Eine Neuausschreibung offen für dich? Eher unwahrscheinlich. Selbst wenn, sticht vorhandene Erfahrung im Regelfall die Bereitschaft bei fehlen diese zu erwerben. Ansonsten, wenn dich der Vorgesetzte da nicht haben will, bekommst du Stelle auch nicht. Gründe finden sich immer, denn der Bewertungsspielraum bei subjektiven Punkten ist recht weit.

Schön auf den eigentlichen Punkt gebracht.

Es hat wohl nie eine Chance für den TE gegeben - ganz unabhängig von der SB. Ich habe auch schon Jobs nicht bekommen, die ich unbedingt haben wollte - es lohnt nicht, darüber in Frust zu versinken.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 10.07.2024 13:36
Ja, das sehe ich auch alles sehr ähnlich; ich versinke deswegen auch nicht in Frust. Aber informieren kann man sich ja mal.
Ich bin selbst stv. SBV, und es läuft halt nicht alles rund mit der Inklusionbei uns. Neulich hatten sie eine Stelle ausgeschrieben, ausdrücklich Schwerbehinderte erwünscht. Bis sich eine Rollstuhlfahrerin beworben hat. Dann kam raus, dass die Dienststelle nicht barrierefrei ist...sie wurde dann gebeten, ihre Bewerbung zurückzuziehen. Eigentlich hätte sie auf eine Abfindung klagen können und sollen. Peinlich.
Tja, das ist in der Tat schwer peinlich und sowas sollte man vorab klären.

Wir haben Automatik Türen eingebaut in einigen Büros und alle bewegungseingeschränkten SBs arbeiten im EG in diesen Büros, da der Fahrstuhl nicht stabil fährt.

Allerdings kam der Stein erst ins rollen nachdem ein Bestandskollege zum Rollstuhlfahrer wurde, pro Aktiv ging das auch nicht, aber seit dem läufts.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: ich1974 am 10.07.2024 13:54
Die Beteiligung der SBV ist auch durch eine Info über eine Stellenausschreibung und den Zugang zu allen Bewerbungsunterlagen gewahrt. Die SBV kann dann selbst entscheiden ob Sie bei den VG´s anwesend sein will.
SB´s können dann die SBV vom VG ausschließen, Bewerber ohne SB können die SBV nicht ausschließen. Die stv. SBV kommt erst dann zum Zug wenn dies von der SBV explizit angeordnet wird.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: clarion am 10.07.2024 20:57
Man kann als Dienststelle Fahrstuhl oder einen Arbeitsplatz für Blinde, was auch immer man braucht, von den Integrationsämtern bezahlen lassen, wenn man Schwerbehinderte einstellt oder das Bestandspersonal eine Behinderung bekommt.

Ich schätze, dass sehr viele Gebäude mit Fahrstuhl oder Treppenhauslift nachrüstbar wären, nur in total verbauten 100 Jahre alten Gemäuern in Innenstadtlage mag es schwierig werden.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Beamter am 20.07.2024 08:37


Es ist also deutlich, dass er sich klar an geltendes Recht gehalten hat und du mit deiner Bewerbung dich eher nicht an geltendes Recht gehalten hattest.


Sag mal, gehts noch? Willst du mir ernsthaft vorwerfen, dass ich mit meiner Bewerbung einen Rechtsverstoß begangen habe?

Noch mal:
1. Bestenauslese gilt natürlich.
2. Wenn man aber vorher schon zu wissen glaubt, wer der Beste ist, macht ein Auswahlverfahren keinen Sinn mehr.
3. Schwerbehinderte AN sind einzuladen, wenn nicht OFFENSICHTLICH fachlich ungeeignet. An dieses OFFENSICHTLICH stellt die Rechtsprechung hohe Hürden. Sie sind sogar dann einzuladen, wenn rein nach Aktenlage bessere Kandidaten vorhanden sind. --> Nachteilsausgleich, sie sollen die Möglichkeit haben, im VG zu überzeugen. Über Sinn oder Unsinn brauchen wir hier nicht zu diskutieren, es ist nun mal so. Wer im Auswahlprozess gewinnt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Es geht hier um die Einladung.
4. Zumindest fraglich ist, ob bei einer Position ohne Leitungsfunktion so umfassende Erfahrungen überhaupt verlangt werden dürfen. Es ist eine E13-Stelle, also nach der Tariflogik eigentlich für auch für Anfänger geeignet. Man kann auch nicht sagen, dass ich ein völlig unbeschriebenes Blatt bin, Berufseinsteiger oder so etwas. Ich arbeite seit 20 Jahren in dem Laden und habe natürlich Erfahrung, wenn auch nicht ganz speziell in diesem Bereich. Was die Kollegen so treiben, ist aber nicht an mir vorüber gegangen.
5. Wie ich nun erfahren habe, war auch die SBV an der Ausladung - wie eigentlich vorgeschrieben - nicht beteiligt.

Und jetzt bin ich halt so nett, meinen AG auf diese Probleme hinzuweisen, da ich davon ausgehe, dass er sich eigentlich korrekt verhalten will, aber es manchmal nicht besser weiß. Der Nächste macht das nicht mehr, und dann gibt es richtig Ärger.

Ja, es geht noch.
Wenn Voraussetzungen in der Ausschreibung genannt sind, dann darf der AG diejenigen im Auswahlverfahren nicht berücksichtigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen!

Was daran hast du nicht verstanden?

Wer sich trotzdem bewirbt, müsste konsequenterweise direkt in die Rundablage laufen.
Insofern hast du mit einer Bewerbung, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, keinen Rechtsverstoß gemacht, aber einen unnötigen Verwaltungsakt angestoßen.

Also nochmal
1.) Bestenauslese gilt natürlich und dafür stellt man objektive Kriterien auf um zu definieren in welchem Rahmen man die besten auslesen will! So hat man es hier gemacht, in dem man gewissen Forderungen an die Personen stellt.
2.) Wenn man Kriterien definiert, die nur weniger Menschen erfüllen, dann ist das nicht verwerflich oder Rechtmissbräuchlich, solange es sachgerechte Kriterien sind.
UND DAS IST HIER DER FALL!

3.) SB sind einzuladen, korrekt, 
DU BIST OFFENSICHTLICH NICHT GEEIGNET GEWESEN, DA DU DIE AUSWAHLKRITERIEN NICHT ERÜLLST!
Nochmals zum Verständnis:
Wenn sie Note 2 verlangt hätten und du hast nur Note 3, dann wärest du RAUS!
Hast selber rausgesucht das Urteil, aber wohl immer noch nicht kapiert!!

Wenn sie Erfahrungen in bestimmten Verfahren verlangen und du sie nicht hast, DANN BIST DU RAUS!

UND BRAUCHST AUCH NICHT EINGELADEN ZUWERDEN!!
Was daran ist so schwer zu kapieren????

4.) Ob das Auswahlkriterium sachgerecht ist, dass ist in der Tat prüfbar.
Aber was ist daran fehlerhaft zu verlangen, dass der zukünftige Stelleninhaber vollumfänglich mit der Materie vertraut ist? Bitte liefere doch mal dafür ein sachgerechtes Argument oder Urteile, die so etwas untersagen!
Und E13 Stellen als für auch für Anfänger geeignet anzusehen, zeugt von einem mangelndem Verständnis warum es geht.
Solange du also nichts vorbringen kannst, dass dieses Auswahlkriterium fehlerhaft ist, solange gilt für dich, du hast sie nicht als bist du RAUS aus dem Verfahren, du darfst nicht eingeladen werden!

5.) Nein, denn du bist nicht zugelassen zum Verfahren! punkt. Also braucht man niemanden beteiligen bei der Frage ob du eingeladen werden solltest.
Denn DU DARFST NICHT EINGELADEN WERDEN! Scheiß egal ob Sb oder nicht. Du erfüllst die Kriterien nicht.
Oder bist du der Meinung, dass du dich auf alle Stellen bewerben darfst und eingeladen werden musst, auch wenn du die Vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllst, nur weil du SB bist??

Also da kannst du noch 10mal mit dem Fuß aufstampfen und gnädig sein.

So wie der SV sich darstellt hat AG hier nichts falsch gemacht!
Ganz im Gegenteil er war sehr transparent.

und du bist verdammt überheblich (2ich bin so gnädig") und ahnungslos(kommst mit Urteilen um die Ecke, die genau das Gegenteil beweisen, was du damit beweisen wolltest.) und hast eine verzerrte Wahrnehmung (tarifliches E13 Tätigkeiten ist immer was für Anfänger?? Autsch).


Sei bitte mal ungnädig, Klage dagegen an und kommen dann mit leerem Geldbeutel und blutiger Nase wieder auf den Boden.
Das wäre für alle das Beste.


!!!
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: ohjeee am 22.07.2024 13:31


Es ist also deutlich, dass er sich klar an geltendes Recht gehalten hat und du mit deiner Bewerbung dich eher nicht an geltendes Recht gehalten hattest.





Sag mal, gehts noch? Willst du mir ernsthaft vorwerfen, dass ich mit meiner Bewerbung einen Rechtsverstoß begangen habe?

Noch mal:
1. Bestenauslese gilt natürlich.
2. Wenn man aber vorher schon zu wissen glaubt, wer der Beste ist, macht ein Auswahlverfahren keinen Sinn mehr.
3. Schwerbehinderte AN sind einzuladen, wenn nicht OFFENSICHTLICH fachlich ungeeignet. An dieses OFFENSICHTLICH stellt die Rechtsprechung hohe Hürden. Sie sind sogar dann einzuladen, wenn rein nach Aktenlage bessere Kandidaten vorhanden sind. --> Nachteilsausgleich, sie sollen die Möglichkeit haben, im VG zu überzeugen. Über Sinn oder Unsinn brauchen wir hier nicht zu diskutieren, es ist nun mal so. Wer im Auswahlprozess gewinnt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Es geht hier um die Einladung.
4. Zumindest fraglich ist, ob bei einer Position ohne Leitungsfunktion so umfassende Erfahrungen überhaupt verlangt werden dürfen. Es ist eine E13-Stelle, also nach der Tariflogik eigentlich für auch für Anfänger geeignet. Man kann auch nicht sagen, dass ich ein völlig unbeschriebenes Blatt bin, Berufseinsteiger oder so etwas. Ich arbeite seit 20 Jahren in dem Laden und habe natürlich Erfahrung, wenn auch nicht ganz speziell in diesem Bereich. Was die Kollegen so treiben, ist aber nicht an mir vorüber gegangen.
5. Wie ich nun erfahren habe, war auch die SBV an der Ausladung - wie eigentlich vorgeschrieben - nicht beteiligt.

Und jetzt bin ich halt so nett, meinen AG auf diese Probleme hinzuweisen, da ich davon ausgehe, dass er sich eigentlich korrekt verhalten will, aber es manchmal nicht besser weiß. Der Nächste macht das nicht mehr, und dann gibt es richtig Ärger.

gerade mit dem Post zeigst du doch deutlich, dass du offensichtlich nicht für eine Führungsstelle geeignet bist und dieser Post gibt einen klaren Hinweis darauf, warum der AG dich womöglich gar nicht auf der Stelle sehen will. Einfach nur unangenehm. Du bist offenbar nur ehrenkäsig und willst halt eingeladen werden, auch mit anscheinend 0 Chance auf die Stelle, weil harte Kriterien nicht erfüllt werden. On Top wird dann die SB-Karte gespielt und dem AG gedroht, weil ja, warum eigentlich? Er sich deiner Darstellung nach korrekt verhalten hat? Glükwunsch.
Ja schön, dann wirst du halt nächstes mal eingeladen und trotzdem nicht genommen. Hast du Aufwand, der AG Aufwand, eine Hand voll Leute hat viel Zeit kapuut gemacht, gebracht hats dann nichts.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Albeles am 22.07.2024 15:28
Diskutiert ihr immer noch an dem Quatsch rum 🤣
Wurde doch schon alles gesagt zu dem Thema. Entweder auf sich beruhen lassen, oder Rechtsmittel einlegen. Das Ergebnis wird am Ende wohl nicht besser sein. Vielleicht bekommt man den Job und hat verbrannte Erde für den Rest im Job. Oder man bekommt ihn nicht und hat Energie verschwendet.
Und als angehende Führungskraft sollte man solche Entscheidungen alleine treffen können 🤷
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 31.07.2024 15:50
auf dich haben wir alle noch gewartet! Wenn ihr so arbeitet wie ihr kommentiert, wundert es mich nicht, dass der ÖD so einen schlechten Ruf hat. Peinliches Gesülze.

Noch mal an alle: Ich habe nicht nach eine persönlichen Meinung gefragt, sondern nach fachlichen Einschätzungen.

Inzwischen weiß ich auch, dass der PR gegen meine Ausladung protestiert hat. Also ganz aus der Luft gegriffen ist das wohl nicht. Zumal gerade erst bei einer anderen Stelle jemand eingeladen wurde, der die Voraussetzungen auch nicht erfüllte. Auch hier hat der PR protestiert. Man macht es halt, wie man es braucht. Das ist menschlich verständlich, aber alles durchgehen lassen muss man auch nicht. Und wenn ihr wüsstet, dass der Chef schon mal die Neu-Einstellung der neuen Frau eines seiner Abteilungsleiter mit den Worten: "Sie war einfach die beste, es blieb uns gar nichts anderes übrig" verteidigt hat, dann würdet ihr die Dinge vielleicht auch anders sehen. (Als sie nach wenigen Jahren geschieden waren, wurde sie dann weg gemobbt, die Beste).
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Tiffy am 31.07.2024 16:11
Eine Runde Mitleid!
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: FearOfTheDuck am 31.07.2024 16:52

Wurde doch schon alles gesagt zu dem Thema. Entweder auf sich beruhen lassen, oder Rechtsmittel einlegen.

Alles andere ist nämlich Gesülze und schmeckt auch nicht aufgewärmt. Aber es ist halt blöd, wenn die Antworten nicht die gewünschte Bestätigung der vorgefestigten Meinung liefern. Wer da wann protestiert oder sich irgendwie zu Geschichten aus der Gruft positioniert, macht den Sachverhalt auch nicht anders.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MarieH am 31.07.2024 19:55
auf dich haben wir alle noch gewartet! Wenn ihr so arbeitet wie ihr kommentiert, wundert es mich nicht, dass der ÖD so einen schlechten Ruf hat. Peinliches Gesülze.

Noch mal an alle: Ich habe nicht nach eine persönlichen Meinung gefragt, sondern nach fachlichen Einschätzungen.

Inzwischen weiß ich auch, dass der PR gegen meine Ausladung protestiert hat. Also ganz aus der Luft gegriffen ist das wohl nicht. Zumal gerade erst bei einer anderen Stelle jemand eingeladen wurde, der die Voraussetzungen auch nicht erfüllte. Auch hier hat der PR protestiert. Man macht es halt, wie man es braucht. Das ist menschlich verständlich, aber alles durchgehen lassen muss man auch nicht. Und wenn ihr wüsstet, dass der Chef schon mal die Neu-Einstellung der neuen Frau eines seiner Abteilungsleiter mit den Worten: "Sie war einfach die beste, es blieb uns gar nichts anderes übrig" verteidigt hat, dann würdet ihr die Dinge vielleicht auch anders sehen. (Als sie nach wenigen Jahren geschieden waren, wurde sie dann weg gemobbt, die Beste).

Es mangelt dir eindeutig an Objektivität. Ich glaube, wir alle können dir hier nicht helfen, denn du hattest dir schon eine Meinung gebildet, bevor du diesen Thread erstellt hast. Das Echo war ehrlich, jedoch für dich nicht zufriedenstellend. Wenn du dir wirklich sicher wärst, hättest du doch schon längst den Klageweg eingeschlagen. Ich empfehle dir als Mitglied der SBV im Übrigen dringend ein Grundlagen-Seminar.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Albeles am 31.07.2024 20:55
Ich kann den AG vollkommen verstehen 👍
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MarieH am 31.07.2024 22:53
Ich kann den AG vollkommen verstehen 👍

Dito. :D
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: FGL am 01.08.2024 11:01
Noch mal an alle: Ich habe nicht nach eine persönlichen Meinung gefragt, sondern nach fachlichen Einschätzungen.
Und die hast Du bekommen. Wieder und wieder, einschließlich Auseinandersetzung mit den Rechtsgrundlagen. Das alles verwirfst Du, weil sie nicht das von Dir gewünschte Ergebnis bestätigen. Auf der anderen Seite reicht Dir...

Inzwischen weiß ich auch, dass der PR gegen meine Ausladung protestiert hat. Also ganz aus der Luft gegriffen ist das wohl nicht.
... der Protest des PR, ohne jede Kenntnis davon, warum dieser zu seiner Entschätzung gekommen, als Bestätigung. Einfach weil er auf Deiner Linie ist. Also confirmation bias wie aus dem Lehrbuch.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 01.08.2024 20:22
auf dich haben wir alle noch gewartet! Wenn ihr so arbeitet wie ihr kommentiert, wundert es mich nicht, dass der ÖD so einen schlechten Ruf hat. Peinliches Gesülze.

Noch mal an alle: Ich habe nicht nach eine persönlichen Meinung gefragt, sondern nach fachlichen Einschätzungen.

Inzwischen weiß ich auch, dass der PR gegen meine Ausladung protestiert hat. Also ganz aus der Luft gegriffen ist das wohl nicht. Zumal gerade erst bei einer anderen Stelle jemand eingeladen wurde, der die Voraussetzungen auch nicht erfüllte. Auch hier hat der PR protestiert. Man macht es halt, wie man es braucht. Das ist menschlich verständlich, aber alles durchgehen lassen muss man auch nicht. Und wenn ihr wüsstet, dass der Chef schon mal die Neu-Einstellung der neuen Frau eines seiner Abteilungsleiter mit den Worten: "Sie war einfach die beste, es blieb uns gar nichts anderes übrig" verteidigt hat, dann würdet ihr die Dinge vielleicht auch anders sehen. (Als sie nach wenigen Jahren geschieden waren, wurde sie dann weg gemobbt, die Beste).
Also derPR protestiert dagegen, dass man Menschen die die Ausschreibungsvoraussetzungen nicht erfüllen nicht eingeladen werden dürfen.
Interessant.
Bei uns ist es umgekehrt.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 05.08.2024 16:03
FGL,

eigentlich muss ich mich nicht rechtfertigen, aber der PR wurde vor mir und unabhängig von mir aktiv. Ich habe das erst vor kurzem erfahren. Ist ja auch logisch, oder? Weil die alles, was ein Auswahlverfahren angeht, vor den Betroffenen auf den Tisch bekommen. Aber vielleicht habe ich den PR ja schon im Vorfeld "hypnotisiert"...;-)

Aber ich bin echt erstaunt, wie viele "Experten" es hier gibt, die den Fall besser beurteilen können als der zuständige PR und das zuständige Integrationsamt...Na ja, Internet halt.

Noch mal an alle: Ich habe nicht nach eine persönlichen Meinung gefragt, sondern nach fachlichen Einschätzungen.
Und die hast Du bekommen. Wieder und wieder, einschließlich Auseinandersetzung mit den Rechtsgrundlagen. Das alles verwirfst Du, weil sie nicht das von Dir gewünschte Ergebnis bestätigen. Auf der anderen Seite reicht Dir...

Inzwischen weiß ich auch, dass der PR gegen meine Ausladung protestiert hat. Also ganz aus der Luft gegriffen ist das wohl nicht.
... der Protest des PR, ohne jede Kenntnis davon, warum dieser zu seiner Entschätzung gekommen, als Bestätigung. Einfach weil er auf Deiner Linie ist. Also confirmation bias wie aus dem Lehrbuch.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: FGL am 05.08.2024 16:34
FGL,

eigentlich muss ich mich nicht rechtfertigen, aber der PR wurde vor mir und unabhängig von mir aktiv. Ich habe das erst vor kurzem erfahren. Ist ja auch logisch, oder? Weil die alles, was ein Auswahlverfahren angeht, vor den Betroffenen auf den Tisch bekommen. Aber vielleicht habe ich den PR ja schon im Vorfeld "hypnotisiert"...;-)
Du hast offenbar nicht verstanden, was der Inhalt meiner Kritik war.

Aber ich bin echt erstaunt, wie viele "Experten" es hier gibt, die den Fall besser beurteilen können als der zuständige PR und das zuständige Integrationsamt...Na ja, Internet halt.
Wir können das beurteilen, was Du hier geschildert hast. Falls Du uns für die Beurteilung des Falles erhebliche Tatsachen vorenthalten hast, fällt das Ergebnis nicht auf uns zurück, sondern auf Dich. Hinsichtlich der von Dir geschilderten Tatsachen hast Du hier eine zutreffende rechtliche Würdigung erhalten.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MarieH am 05.08.2024 17:56
FGL,

eigentlich muss ich mich nicht rechtfertigen, aber der PR wurde vor mir und unabhängig von mir aktiv. Ich habe das erst vor kurzem erfahren. Ist ja auch logisch, oder? Weil die alles, was ein Auswahlverfahren angeht, vor den Betroffenen auf den Tisch bekommen. Aber vielleicht habe ich den PR ja schon im Vorfeld "hypnotisiert"...;-)

Aber ich bin echt erstaunt, wie viele "Experten" es hier gibt, die den Fall besser beurteilen können als der zuständige PR und das zuständige Integrationsamt...Na ja, Internet halt.

Noch mal an alle: Ich habe nicht nach eine persönlichen Meinung gefragt, sondern nach fachlichen Einschätzungen.
Und die hast Du bekommen. Wieder und wieder, einschließlich Auseinandersetzung mit den Rechtsgrundlagen. Das alles verwirfst Du, weil sie nicht das von Dir gewünschte Ergebnis bestätigen. Auf der anderen Seite reicht Dir...

Inzwischen weiß ich auch, dass der PR gegen meine Ausladung protestiert hat. Also ganz aus der Luft gegriffen ist das wohl nicht.
... der Protest des PR, ohne jede Kenntnis davon, warum dieser zu seiner Entschätzung gekommen, als Bestätigung. Einfach weil er auf Deiner Linie ist. Also confirmation bias wie aus dem Lehrbuch.

Ich glaube alle können sehr froh sein, dass du nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wurdest.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MoinMoin am 05.08.2024 18:34
FGL,

eigentlich muss ich mich nicht rechtfertigen, aber der PR wurde vor mir und unabhängig von mir aktiv. Ich habe das erst vor kurzem erfahren. Ist ja auch logisch, oder? Weil die alles, was ein Auswahlverfahren angeht, vor den Betroffenen auf den Tisch bekommen. Aber vielleicht habe ich den PR ja schon im Vorfeld "hypnotisiert"...;-)

Aber ich bin echt erstaunt, wie viele "Experten" es hier gibt, die den Fall besser beurteilen können als der zuständige PR und das zuständige Integrationsamt...Na ja, Internet halt.
Also ich bin echt erstaunt, dass du glaubst der PR besteht nur aus Experten.
Und natürlich dürfte der PR den Sachverhalt besser kennen als wir.
Und ein PR, der nicht dafür sorgt, dass im Auswahlverfahren nur die Personen eingeladen werden, die die im Auswahlverfahren, also der Stellenausschreibung, genannten Bedingungen erfüllen, ist definitiv ein ganz miserabler Experte.
Denn genau das ist deren Job, ein faires objektives Verfahren zu überwachen.

Also wenn sie zu Recht einer Einstellung von jemanden nicht zustimmen, der nicht hätte im Verfahren sein dürfen, dann machen sie es richtig, wenn sie dich ins Verfahren mogeln wollen, dann machen sie es falsch.
Und wenn du zum Verfahren hättest zugelassen werden müssen, dann bist du halt diejenige die hier falsche Dinge mitgeteilt.
 
Ist doch eigentlich ganz einfach und großer Experte muss man da nicht sein.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Albeles am 05.08.2024 21:41
Und immer noch nur Bla Bla Bla.....🤦
Du musst dich weder rechtfertigen, noch sonst etwas. Am besten ersparst Du dir und uns weitere Kommentare.
Es wird einfach nicht besser!
Regel deinen Kram und gut ist! Kannst in ein paar Jahren ja schreiben, was daraus geworden ist. Falls Du dann noch im Forum bist( Was ich persönlich bedauern würde 😉)

Liebe Grüße aus dem Internet und von den Experten hier👋
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: dmmx am 07.08.2024 08:54
Liebes Albele,

wer oder was zwingt dich eigentlich dazu, so arrogant und unfreundlich aufzutreten?Ich fürchte, die fachliche Expertise ist es nicht...

Viele Grüße

D.
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: Albeles am 07.08.2024 11:10
Liebes Albele,

wer oder was zwingt dich eigentlich dazu, so arrogant und unfreundlich aufzutreten?Ich fürchte, die fachliche Expertise ist es nicht...

Viele Grüße

D.

Dein unsägliches Verhalten hier im Forum. Auch jetzt gibst Du es wieder zum Besten, was völlig unnötig ist.
Du wolltest fachliche Meinungen haben, was auch vollkommen okay ist. Die hast Du auch von etlichen Leuten bekommen. Und es wurde Dir schon mehrfach gesagt, dass viele es nicht so wie Du sehen. Akzeptieren möchtest Du es aber nicht. Stattdessen werden die Leute als Pseudo Experten dargestellt und im Internet könne man ja nichts anderes erwarten.
Tut mir leid, wenn ich an deiner Stelle wäre, hätte ich mir eine Meinung hier geholt und das ganze auch noch in einem Jura Forum. Danach hätte ich abgewägt und würde die nächsten Schritte einleiten. Sprich wenn ich unbedingt gegen den Willen meines AG handele, mir einen Anwalt genommen und meine Interessen durchgesetzt.
Du verbleibst aber irgendwo dazwischen und es kommt nichts Sachliches mehr, was Dir weiterhelfen kann. Bzw jetzt musst Du etwas tun und keiner hier im Forum kann Dir das abnehmen.
Und es ist mir 💩 egal ob Du einen GDB von 20,30,50 oder 100 hast.
(Im übrigen bist Du nicht die einzige Person damit 😉 )
Ein wenig selbstreflektion wäre angebracht. Und die Frage warum dein AG nicht auf dieser Stelle haben möchte, sollte dabei auch eine Rolle spielen. Die "Behinderten Karte" zieht halt nur bedingt!

Und jetzt mach, was auch immer Du willst. Ich werde in diesem Thread nicht mehr auf deine Posts antworten. Und ich Summe jetzt weiter im Urlaub das Lied von den Toten Hosen vor mich hin, was mir zu Dir am Meisten einfällt.

"Auch..., können ätzend sein"

👋👋👋

Liebe Grüße Albeles


Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: ike am 07.08.2024 12:33
Die 2-Monatsfrist läuft so langsam ab  :'(
Wenn der TE so arbeitet wie er hier auftritt, hätte ich ihn auch nicht eingeladen  >:(
Noch nie so ein Gelaber in diesem Forum gelesen wie in diesem Thread  :(
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: MarieH am 07.08.2024 19:12
Zwischendurch stelle ich mir die Frage, ob der TE eventuell ein Troll sein könnte. :D
Titel: Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
Beitrag von: FearOfTheDuck am 07.08.2024 19:42
Ein Troll, der seinen eigenen Thread betrollt, wäre aber ziemlich masochistisch.  ;)

Hier wird viel eher mit dem Füßchen gestampft, weil die Antworten nicht zum eigenen "Gefühl" passen, das hier bestätigt werden will. Nur kann man sich auch 100x kreischend zu Boden werfen, wenn es die gewünschte Süßigkeit doch gar nicht gibt.