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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Baga am 16.07.2024 15:15
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Hallo liebe Kollegen,
Ich hoffe jemand hat eine Antwort auf meine Frage.
Im Kalenderjahr der Geburt des Kindes mit anschließender Inanspruchnahme von Elternzeit hat man ja vollen Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Gilt das auch wenn ich nach Geburt und Mutterschutzfrist die Elternzeit für mein erstes Kind weiterführe, statt Elternzeit für mein neu geborenes Kind zu nehmen. In Gesetzestexten konnte ich hierzu nichts finden. Elternzeit nehme ich ja nach der Geburt, aber eben die restliche Elternzeit meines erstgeborenen Kindes.
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Soll die Elternzeit nicht aufgrund der bestehenden Schwaangerschaft und der Schutzfristen vorzeitig beendet werden, um einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten?
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Ja, die Elternzeit für mein erstes Kind wurde unterbrochen, für Inanspruchnahme von Mutterschutz für mein 2tes Kind. Habe also Mutterschutzgeld erhalten.
Mein zweites Kind wurde im Januar geboren. Nach der Mutterschutzfrist im März habe ich die restliche Elternzeit von meinem ersten Kind fortgeführt. Jetzt frage ich mich ob ich trotzdem die Jahressonderzahlung bekomme.
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Wird ein weiteres Kind während einer für ein anderes Kind laufenden Elternzeit geboren und hat die Mutter diese laufende Elternzeit nicht vorzeitig beendet, besteht im Jahr der Geburt des zweiten Kindes kein Anspruch auf Jahressonderzahlung.
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Ja, die laufende Elternzeit wurde ja unterbrochen. Hätte ich nach Geburt/Mutterschutz die Elternzeit für mein Neugeborenes genommen wären die Voraussetzungen erfüllt, um die Jahressonderzahlung zu erhalten. Da ich aber die vorzeitig beendete Elternzeit meines ersten Kindes nach Mutterschutzfrist im März fortgeführt habe, bin ich mir jetzt unsicher. Ich würde es einfach gerne wissen.