Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Polly16396 am 17.07.2024 17:47
-
Hallo zusammen,
ich bin Angestellte im öffentlichen Dienst und es geht um meinen Urlaubsanspruch im Jahr 2024.
Ich habe im ersten Halbjahr 2024 2 Tage die Woche gearbeitet (Teilzeit in Elternzeit). Und habe ab Juli erhöht auf 4 Tage die Woche.
Nach meiner Berechnung komme ich auf folgenden Anspruch:
1. HJ: 30/5*2 / 2 = 6 Tage
2. HJ: 30/5*4 / 2 = 12 Tage
Gesamt: 18 Tage Urlaubsanspruch im KJ 2024.
18 Tage würden bei einer 4 Tagewoche allerdings „nur“ 4,5 Wochen Urlaub bedeuten; 18 Tage / 4 = 4,5 Wochen (Ich habe im 1. HJ keinen Tag Urlaub genommen).
Ist das so richtig?
Dann würde ich quasi durch meine Aufstockung „bestraft“ werden, denn hätte ich weiterhin nur 2 Tage die Woche gearbeitet, hätte ich nämlich 6 Wochen Urlaub (= 12 Tage).
Liege ich da richtig oder habe ich einen Denkfehler?
Danke für eure Rückmeldung und liebe Grüße
Jasmin 🤗
-
Naja, du hättest halt die 2 Tage Urlaub pro Woche auch in der Zeit nehmen sollen, in der du auch nur 2 Tage die Woche gearbeitet hast. Dann hast du dort 3 Wochen Urlaub und hättest sich bei der Berechnung für das 2. Halbjahr 3 Wochen Urlaub.
-
Ja genau… war mir leider im Vorfeld so nicht bewusst. Und jetzt ist es ebenso…
-
Na fein, dass das jetzt geklärt ist und hoffentlich andere aus deinem Fehler lernen können.
Im umgekehrtem Fall hättest du 9 statt 6 Wochen Urlaub.
Ist das korrekt?
-
Ja, sehe ich auch so…
18 Urlaubstage / 2 Tagewoche = 9 Wochen Urlaub
-
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
-
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
in D hat man laut Gesetzgebung nur 4 Wochenurlaubsanspruch bei Vollzeit im Jahr.
Und wo steht was in den BAG EUGH Urteile etwas von Wochenurlaubsansprüche?
Die Wertigkeit des Urlaubstages darf nicht reduziert werden, also man muss soviel für den Urlaubstag an Entgelt als Lohnfortzahlung ausgezahlt bekommen, wie der Urlaubstag am Tage der Erwirtschaftung wert war, so habe ich zumindest die Urteile verstanden.
-
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
Hast du mir hier das genaue Urteil?
Meiner Recherche nach ist das leider eine veraltete Rechtssprechung. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren ☺️
-
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
konsequenterweise darf ich dann Urlaubstage kürzen, wenn ein Wechsel von einer 4- in eine 2-Tagewoche stattfindet und nicht genommener Urlaub auf der Karte steht?
-
Hier wird offenbar vergessen, dass der Urlaubsanspruch sich immer - unabhängig davon dass an jedem Tag in der Woche und nur an einigen Tagen der Woche gearbeitet wird - immer nur auf Arbeitstage bezieht. Arbeitstage sind danach alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Insoweit bleibt es bei der Fragestellerin, die im 1. Halbjahr noch keinen Urlaub genommen hat, bei 6 Wochen Urlaub, denn es zählen nur 4 Tage pro Woche.
-
Wobei in den einen 3 Wochen nur das Entgelt der 2 Tage Woche bezahlt werden muss und die anderen 3 Wochen das Entgelt der 4 Tage Wochen, oder?
-
Das ist doch ähnlich, wie bei der Schichtzulage ganz anders zu sein. Teilzeit bedeutet ja nicht, dass man weniger als 40 oder 48 Stunden pro Woche arbeitet ;)
-
Wobei in den einen 3 Wochen nur das Entgelt der 2 Tage Woche bezahlt werden muss und die anderen 3 Wochen das Entgelt der 4 Tage Wochen, oder?
Nicht bei Urlaub im 2. Halbjahr. Jeder Tag ist gleich viel "wert."
Bei Änderung der täglichen Stundenzahl sieht das anders aus.
-
Wobei in den einen 3 Wochen nur das Entgelt der 2 Tage Woche bezahlt werden muss und die anderen 3 Wochen das Entgelt der 4 Tage Wochen, oder?
Der Sachverhalt gibt aber nicht her, dass der Wechsel der Verteilung der Arbeitszeit von 2 auf 4 Tage auch mit einem Wechsel der vereinbarten Arbeitszeit verbunden ist
-
Hier wird offenbar vergessen, dass der Urlaubsanspruch sich immer - unabhängig davon dass an jedem Tag in der Woche und nur an einigen Tagen der Woche gearbeitet wird - immer nur auf Arbeitstage bezieht. Arbeitstage sind danach alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Insoweit bleibt es bei der Fragestellerin, die im 1. Halbjahr noch keinen Urlaub genommen hat, bei 6 Wochen Urlaub, denn es zählen nur 4 Tage pro Woche.
Leicht Verwirrung kommt da auf.
Heißt das man beim Wechsel von 2 auf 4 Tage Woche 24 Urlaubstage bekommt, damit es 6 Wochen sind?
Das wertet dann doch die Bezahlung pro Urlaubswoche auf.
-
Die Bezahlung bezieht sich auf Stunden und nicht auf Arbeitstage.
-
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
Bei wechsel von Wenigerarbeit auf Mehrarbeit muss nicht neuberechnet werden:
Der in Teilzeit angesammelte Resturlaub muss nicht entsprechend der erhöhten Arbeitszeit neu berechnet werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2015, Aktenzeichen C-219/14, Greenfield ./. The Care Bureau Ltd).
Teilzeiturlaubsansprüche sollen nicht nachträglich zugunsten des Arbeitnehmers aufgewertet werden. Die während einer Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben vielmehr unverändert erhalten.
Umgekehrt gilt das natürlich auch. Auch bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit werden die Urlaubsansprüche nicht neu berechnet. Eine finanzielle Ent- oder Aufwertung eines bereits entstandenen Urlaubsanspruches darf nicht gegeben werden.
-
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
Bei wechsel von Wenigerarbeit auf Mehrarbeit muss nicht neuberechnet werden:
Der in Teilzeit angesammelte Resturlaub muss nicht entsprechend der erhöhten Arbeitszeit neu berechnet werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2015, Aktenzeichen C-219/14, Greenfield ./. The Care Bureau Ltd).
Teilzeiturlaubsansprüche sollen nicht nachträglich zugunsten des Arbeitnehmers aufgewertet werden. Die während einer Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben vielmehr unverändert erhalten.
Umgekehrt gilt das natürlich auch. Auch bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit werden die Urlaubsansprüche nicht neu berechnet. Eine finanzielle Ent- oder Aufwertung eines bereits entstandenen Urlaubsanspruches darf nicht gegeben werden.
Korrekt, aber ein Ent- oder Aufwertung eines zukünftigen entstehenden Urlaubsanspruches auch nicht.
Also was ich kenne ist, dass wenn man einen Urlaubstag bei einem 8h Tag erworben hat, dann muss man für diesen Urlaubstag auch das Entgelt des 8h Tages erhalten, auch wenn man inzwischen 4h Tage hat.
Umgekehrt theoretisch auch, nur gibt es dafür wohl noch keine Urteile.
-
Folgendes ist doch die Frage:
Hat Polly16396 Anspruch auf 18 Urlaubstage oder auf 24 Urlaubstage
Hätte sie ihre 3 Wochen Urlaub m erstem Halbjahr genommen, dann hätte der AG für diese Wochen 2/5 des VZ Lohn bezahlen müssen.
Also 3 Wochen 2/5 VZ Gehalt und 3 Wochen 4/5 VZ Gehalt.
(18/5 VZ Lohnfortzahlung)
Bekäme sie jetzt 24Tage dann muss der AG 6 Wochen 4/5 VZ Gehalt bezahlen, der Urlaub ist also aufgewertet.
(24/5 VZ Lohnfortzahlung)
Wenn sie jetzt nur noch 4,5 Wochen Urlaub hätte, dann wäre es 4,5 Wochen mal 4/5 VZ Gehalt, also die gleiche Lohnfortzahlungsentgelt, wie oben.
(18/5 VZ Lohnfortzahlung)
Alternative: Sie kann 6 Wochen Urlaub nehmen bekommt aber für 3 Wochen nur das Entgelt der 2/5 VZ
-
Also was ich kenne ist, dass wenn man einen Urlaubstag bei einem 8h Tag erworben hat, dann muss man für diesen Urlaubstag auch das Entgelt des 8h Tages erhalten, auch wenn man inzwischen 4h Tage hat.
Umgekehrt theoretisch auch, nur gibt es dafür wohl noch keine Urteile.
Das ist völlig richtig.
Hier mal ein BMI-Schreiben zum Urlaub.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20191220.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Zu beachten ist, dass der Bund Rundungsregeln als übertarifliche Regelung zu Gunsten der AN anwendent.
Mit Urteil vom 11.11.2015, C-219/14 ("Greenfield") hat der Gerichtshof die erste Betrachtungsweise verworfen, d.h. er hat entschieden, dass das Europarecht eine (aus Arbeitnehmersicht günstige) rückwirkende Nachberechnung des Urlaubs nach dem neuen Arbeitsrhythmus des Arbeitnehmers bzw. auf Basis der erhöhten Arbeitszeit nicht verlangt.
https://www.hensche.de/Urlaubsanspruch_Teilzeit_Vollzeit_Urlaubsanspruch_bei_Wechsel_von_Teilzeit_zu_Vollzeit_EuGH_C-219-14_11.11.2015.html
Der Urlaubssenat hält daran nicht mehr fest (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20 so-
wie 9 AZR 315/17 Rn. 17). Daher ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht
nach der zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltenden Arbeitszeitregelung zu bemessen
(so noch die o. g. überholte Senatsentscheidung vom 14. März 2017), sondern grundsätzlich
bezogen auf das gesamte Urlaubsjahr anhand der arbeitsvertraglichen Verteilung der Arbeits-
zeit auf die Wochentage zu berechnen (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20).
Urlaubsdauer
Jahresbeginn VZ:
5 von 5 Tagen pro Woche; 5 : 5 = 1
6 Monate : 12 Monate = 0,5
30 Urlaubstage pro Jahr x 0,5 = 15 Urlaubstage
15 Urlaubstage x 1 = 15 Urlaubstage
Wechsel zum 01.07. in TZ:
3 von 5 Tagen pro Woche; 3 : 5 = 0,6
6 Monate : 12 Monate = 0,5
30 Urlaubstage pro Jahr x 0,5 = 15 Urlaubstage
15 Urlaubstage x 0,6 = 9 Urlaubstage
15 + 9 = 24.
Wechsel von VZ -> TZ
Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010, derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.
BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F) (lexetius.com/2015,2026)
Grundlagen für die Entscheidung waren die Entscheidungen des EuGH vom 22. April 2010 – C-486/08 (Entscheidung "Tirol" ggf. Tirol I) und EuGH vom 13. Juni 2013 – C-415/12 ("Brandes")
Eine Verminderung des Urlaubsanspruchs bei Wechsel von VZ auf TZ findet nicht statt.
Urlaubsentgelt:
5-Tage-Woche -> 5-Tage-Woche mit geringerer Stundenzahl
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.
2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.
BAG, Urteil vom 20.03.2018, 9 AZR 486/17
Das Urlaubsentgelt ist gemäß der Arbeitszeit im Entstehungszeitraum zu bemessen.
Grundlage ist die o. g. Entscheidung des EuGH vom 22. April 2010 – C-486/08 (Entscheidung "Tirol" ggf. Tirol I.
1 Tag Urlaub der in VZ erworben wurde ist auch bei TZ mit dem Urlaubsentgelt aus der VZ zu "vergüten."
Allerdings gilt das nur, wenn der Urlaub in der VZ-Phase nicht genommen werden konnte (BAG aaO. EUGH aaO.).
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach im Urlaubszeitraum maßgeblichen Entgelt, also inklusive etwaiger Tariferhöhungen (BAG aaO).
5-Tage-Woche mit geringerer Stundenzahl -> 5-Tage-Woche
Zum TV-BA.
Die Berücksichtigung der tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden ist dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert.
BAG, Urteil vom 20.11.2018, 9 AZR 349/18 (https://openjur.de/u/2273759.html).
Dazu aus der vorangegangenen Entscheidung.
Ein Arbeitnehmer, der vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 in Teilzeit an fünf Arbeitstagen und ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Vollzeit an fünf Arbeitstagen beschäftigt war und seinen während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Jahresurlaub in dem Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, steht Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung zu.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2018, 2 Sa 1072/17
Die Entscheidungen zu anderen Tarifverträgen im öD dürften ohne Weiteres auf die vergleichbaren Tarifverträge im öD anwendbar sein, also TV-BA -> TV-L, TV-L -> TVöD usw.
-
1 Tag Urlaub der in VZ erworben wurde ist auch bei TZ mit dem Urlaubsentgelt aus der VZ zu "vergüten."
Allerdings gilt das nur, wenn der Urlaub in der VZ-Phase nicht genommen werden konnte (BAG aaO. EUGH aaO.).
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach im Urlaubszeitraum maßgeblichen Entgelt, also inklusive etwaiger Tariferhöhungen (BAG aaO).
das klingt ja für dem TE, das er nachweisen müsste, das er ihn nicht nehmen konnte.
-
Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?
-
Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?
Kommt auf die Ausgestaltung des TVs an, würde ich mal behaupten.
-
Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?
Ich sehe das wie MoinMoin.
Nach Ansicht der TV-BA, TV-L und TvöD-VKA ergibt sich in Auslegung der Tarifverträge das Entgeltausfallprinzip für den gesamten Urlaub.
Das BAG sagt dazu:
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-BA hat der Arbeitnehmer, dem im Zeitraum seiner Vollzeitbeschäftigung Urlaub gewährt wird, Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 TV-BA sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile. Für die Fortzahlung des Gehalts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile gilt das Entgeltausfallprinzip. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
BAG, Urteil vom 20.11.2018, 9 AZR 349/18, Rn. 54 (https://openjur.de/u/2273759.html)
-
Danke. Aber da wird ja von Vollzeit gesprochen. Wenn ich von Teilzeit 5 Tage auf Teilzeit 4 Tage wechsele fehlt es an Rechtsprechung?