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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Polly16396 am 17.07.2024 17:47

Titel: Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: Polly16396 am 17.07.2024 17:47
Hallo zusammen,

ich bin Angestellte im öffentlichen Dienst und es geht um meinen Urlaubsanspruch im Jahr 2024.

Ich habe im ersten Halbjahr 2024 2 Tage die Woche gearbeitet (Teilzeit in Elternzeit). Und habe ab Juli erhöht auf 4 Tage die Woche.

Nach meiner Berechnung komme ich auf folgenden Anspruch:

1. HJ: 30/5*2 / 2 = 6 Tage
2. HJ: 30/5*4 / 2 = 12 Tage
Gesamt: 18 Tage Urlaubsanspruch im KJ 2024.

18 Tage würden bei einer 4 Tagewoche allerdings „nur“ 4,5 Wochen Urlaub bedeuten; 18 Tage / 4 = 4,5 Wochen (Ich habe im 1. HJ keinen Tag Urlaub genommen).

Ist das so richtig?
Dann würde ich quasi durch meine Aufstockung „bestraft“ werden, denn hätte ich weiterhin nur 2 Tage die Woche gearbeitet, hätte ich nämlich 6 Wochen Urlaub (= 12 Tage).

Liege ich da richtig oder habe ich einen Denkfehler?

Danke für eure Rückmeldung und liebe Grüße
Jasmin 🤗
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: Pätsch am 17.07.2024 18:43
Naja, du hättest halt die 2 Tage Urlaub pro Woche auch in der Zeit nehmen sollen, in der du auch nur 2 Tage die Woche gearbeitet hast. Dann hast du dort 3 Wochen Urlaub und hättest sich bei der Berechnung für das 2. Halbjahr 3 Wochen Urlaub.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: Polly16396 am 17.07.2024 19:26
Ja genau… war mir leider im Vorfeld so nicht bewusst. Und jetzt ist es ebenso…
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: MoinMoin am 17.07.2024 19:43
Na fein, dass das jetzt geklärt ist und hoffentlich andere aus deinem Fehler lernen können.
Im umgekehrtem Fall hättest du 9 statt 6 Wochen Urlaub.
Ist das korrekt?
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: Polly16396 am 18.07.2024 07:04
Ja, sehe ich auch so…

18 Urlaubstage / 2 Tagewoche = 9 Wochen Urlaub
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: ditho am 18.07.2024 13:17
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: MoinMoin am 18.07.2024 14:07
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
in D hat man laut Gesetzgebung nur 4 Wochenurlaubsanspruch bei Vollzeit im Jahr.

Und wo steht was in den BAG EUGH Urteile etwas von Wochenurlaubsansprüche?

Die Wertigkeit des Urlaubstages darf nicht reduziert werden, also man muss soviel für den Urlaubstag an Entgelt als Lohnfortzahlung ausgezahlt bekommen, wie der Urlaubstag am Tage der Erwirtschaftung wert war, so habe ich zumindest die Urteile verstanden.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: Polly16396 am 18.07.2024 16:30
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.

Hast du mir hier das genaue Urteil?
Meiner Recherche nach ist das leider eine veraltete Rechtssprechung. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren ☺️
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: ohjeee am 22.07.2024 13:00
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
konsequenterweise darf ich dann Urlaubstage kürzen, wenn ein Wechsel von einer 4- in eine 2-Tagewoche stattfindet und nicht genommener Urlaub auf der Karte steht?
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: McOldie am 22.07.2024 15:00
Hier wird offenbar vergessen, dass der Urlaubsanspruch sich immer - unabhängig davon dass an jedem Tag in der Woche und nur an einigen Tagen der Woche gearbeitet wird - immer nur auf Arbeitstage bezieht. Arbeitstage sind danach alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Insoweit bleibt es bei der Fragestellerin, die im 1. Halbjahr noch keinen Urlaub genommen hat, bei 6 Wochen Urlaub, denn es zählen nur 4 Tage pro Woche.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: MoinMoin am 22.07.2024 15:28
Wobei in den einen 3 Wochen nur das Entgelt der 2 Tage Woche bezahlt werden muss und die anderen 3 Wochen das Entgelt der 4 Tage Wochen, oder?
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: BAT am 22.07.2024 15:40
Das ist doch ähnlich, wie bei der Schichtzulage ganz anders zu sein. Teilzeit bedeutet ja nicht, dass man weniger als 40 oder 48 Stunden pro Woche arbeitet ;)
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: Casa am 22.07.2024 16:42
Wobei in den einen 3 Wochen nur das Entgelt der 2 Tage Woche bezahlt werden muss und die anderen 3 Wochen das Entgelt der 4 Tage Wochen, oder?

Nicht bei Urlaub im 2. Halbjahr. Jeder Tag ist gleich viel "wert."

Bei Änderung der täglichen Stundenzahl sieht das anders aus.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: McOldie am 22.07.2024 17:03
Wobei in den einen 3 Wochen nur das Entgelt der 2 Tage Woche bezahlt werden muss und die anderen 3 Wochen das Entgelt der 4 Tage Wochen, oder?

Der Sachverhalt gibt aber nicht her, dass der Wechsel der Verteilung der Arbeitszeit von 2 auf 4 Tage auch mit einem Wechsel der vereinbarten Arbeitszeit verbunden ist
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: MoinMoin am 23.07.2024 06:53
Hier wird offenbar vergessen, dass der Urlaubsanspruch sich immer - unabhängig davon dass an jedem Tag in der Woche und nur an einigen Tagen der Woche gearbeitet wird - immer nur auf Arbeitstage bezieht. Arbeitstage sind danach alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Insoweit bleibt es bei der Fragestellerin, die im 1. Halbjahr noch keinen Urlaub genommen hat, bei 6 Wochen Urlaub, denn es zählen nur 4 Tage pro Woche.
Leicht Verwirrung kommt da auf.
Heißt das man beim Wechsel von 2 auf 4 Tage Woche 24 Urlaubstage bekommt, damit es 6 Wochen sind?
Das wertet dann doch die Bezahlung pro Urlaubswoche auf.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: BAT am 23.07.2024 09:26
Die Bezahlung bezieht sich auf Stunden und nicht auf Arbeitstage.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: UNameIT am 23.07.2024 09:35
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.

Bei wechsel von Wenigerarbeit auf Mehrarbeit muss nicht neuberechnet werden:

Zitat
Der in Teilzeit angesammelte Resturlaub muss nicht entsprechend der erhöhten Arbeitszeit neu berechnet werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2015, Aktenzeichen C-219/14, Greenfield ./. The Care Bureau Ltd).

Teilzeiturlaubsansprüche sollen nicht nachträglich zugunsten des Arbeitnehmers aufgewertet werden. Die während einer Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben vielmehr unverändert erhalten.

Umgekehrt gilt das natürlich auch. Auch bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit werden die Urlaubsansprüche nicht neu berechnet. Eine finanzielle Ent- oder Aufwertung eines bereits entstandenen Urlaubsanspruches darf nicht gegeben werden.

Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: MoinMoin am 23.07.2024 10:27
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.

Bei wechsel von Wenigerarbeit auf Mehrarbeit muss nicht neuberechnet werden:

Zitat
Der in Teilzeit angesammelte Resturlaub muss nicht entsprechend der erhöhten Arbeitszeit neu berechnet werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2015, Aktenzeichen C-219/14, Greenfield ./. The Care Bureau Ltd).

Teilzeiturlaubsansprüche sollen nicht nachträglich zugunsten des Arbeitnehmers aufgewertet werden. Die während einer Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben vielmehr unverändert erhalten.

Umgekehrt gilt das natürlich auch. Auch bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit werden die Urlaubsansprüche nicht neu berechnet. Eine finanzielle Ent- oder Aufwertung eines bereits entstandenen Urlaubsanspruches darf nicht gegeben werden.
Korrekt, aber ein Ent- oder Aufwertung eines zukünftigen entstehenden Urlaubsanspruches  auch nicht.

Also was ich kenne ist, dass wenn man einen Urlaubstag bei einem 8h Tag erworben hat, dann muss man für diesen Urlaubstag auch das Entgelt des 8h Tages erhalten, auch wenn man inzwischen 4h Tage hat.
Umgekehrt theoretisch auch, nur gibt es dafür wohl noch keine Urteile.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: MoinMoin am 23.07.2024 10:41
Folgendes ist doch die Frage:
Hat Polly16396 Anspruch auf 18 Urlaubstage oder auf 24 Urlaubstage
Hätte sie ihre 3 Wochen Urlaub m erstem Halbjahr genommen, dann hätte der AG für diese Wochen 2/5 des VZ Lohn bezahlen müssen.
Also 3 Wochen 2/5 VZ Gehalt und 3 Wochen 4/5 VZ Gehalt.
(18/5 VZ Lohnfortzahlung)


Bekäme sie jetzt 24Tage dann muss der AG 6 Wochen 4/5 VZ Gehalt bezahlen, der Urlaub ist also aufgewertet.
(24/5 VZ Lohnfortzahlung)

Wenn sie jetzt nur noch 4,5 Wochen Urlaub hätte, dann wäre es 4,5 Wochen mal 4/5 VZ Gehalt, also die gleiche Lohnfortzahlungsentgelt, wie oben.
(18/5 VZ Lohnfortzahlung)

Alternative: Sie kann 6 Wochen Urlaub nehmen bekommt aber für 3 Wochen nur das Entgelt der 2/5 VZ
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: Casa am 23.07.2024 14:39
Zitat
Also was ich kenne ist, dass wenn man einen Urlaubstag bei einem 8h Tag erworben hat, dann muss man für diesen Urlaubstag auch das Entgelt des 8h Tages erhalten, auch wenn man inzwischen 4h Tage hat.
Umgekehrt theoretisch auch, nur gibt es dafür wohl noch keine Urteile.

Das ist völlig richtig.





Hier mal ein BMI-Schreiben zum Urlaub.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20191220.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Zu beachten ist, dass der Bund Rundungsregeln als übertarifliche Regelung zu Gunsten der AN anwendent.




Zitat
Zitat
Mit Ur­teil vom 11.11.2015, C-219/14 ("Green­field") hat der Ge­richts­hof die ers­te Be­trach­tungs­wei­se ver­wor­fen, d.h. er hat ent­schie­den, dass das Eu­ro­pa­recht ei­ne (aus Ar­beit­neh­mer­sicht güns­ti­ge) rück­wir­ken­de Nach­be­rech­nung des Ur­laubs nach dem neu­en Ar­beits­rhyth­mus des Ar­beit­neh­mers bzw. auf Ba­sis der erhöhten Ar­beits­zeit nicht ver­langt.

https://www.hensche.de/Urlaubsanspruch_Teilzeit_Vollzeit_Urlaubsanspruch_bei_Wechsel_von_Teilzeit_zu_Vollzeit_EuGH_C-219-14_11.11.2015.html

Zitat
Der Urlaubssenat hält daran nicht mehr fest (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20 so-
wie 9 AZR 315/17 Rn. 17). Daher ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht
nach der zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltenden Arbeitszeitregelung zu bemessen
(so noch die o. g. überholte Senatsentscheidung vom 14. März 2017), sondern grundsätzlich
bezogen auf das gesamte Urlaubsjahr anhand der arbeitsvertraglichen Verteilung der Arbeits-
zeit auf die Wochentage zu berechnen (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20).


Urlaubsdauer
Jahresbeginn VZ:
5 von 5 Tagen pro Woche; 5 : 5 = 1

6 Monate : 12 Monate = 0,5
30 Urlaubstage pro Jahr x 0,5 = 15 Urlaubstage

15 Urlaubstage x 1 = 15 Urlaubstage


Wechsel zum 01.07. in TZ:

3 von 5 Tagen pro Woche; 3 : 5 = 0,6

6 Monate : 12 Monate = 0,5
30 Urlaubstage pro Jahr x 0,5 = 15 Urlaubstage

15 Urlaubstage x 0,6 = 9 Urlaubstage


15 + 9 = 24.


Wechsel von VZ -> TZ

Zitat
Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010, derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.
BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F) (lexetius.com/2015,2026)

Grundlagen für die Entscheidung waren die Entscheidungen des EuGH vom 22. April 2010 – C-486/08 (Entscheidung "Tirol" ggf. Tirol I) und EuGH vom 13. Juni 2013 – C-415/12 ("Brandes")

Eine Verminderung des Urlaubsanspruchs bei Wechsel von VZ auf TZ findet nicht statt.



Urlaubsentgelt:
5-Tage-Woche -> 5-Tage-Woche mit geringerer Stundenzahl


Zitat
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.

2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.


BAG, Urteil vom 20.03.2018, 9 AZR 486/17

Das Urlaubsentgelt ist gemäß der Arbeitszeit im Entstehungszeitraum zu bemessen.

Grundlage ist die o. g. Entscheidung des EuGH vom 22. April 2010 – C-486/08 (Entscheidung "Tirol" ggf. Tirol I.


1 Tag Urlaub der in VZ erworben wurde ist auch bei TZ mit dem Urlaubsentgelt aus der VZ zu "vergüten."
Allerdings gilt das nur, wenn der Urlaub in der VZ-Phase nicht genommen werden konnte (BAG aaO. EUGH aaO.).
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach im Urlaubszeitraum maßgeblichen Entgelt, also inklusive etwaiger Tariferhöhungen (BAG aaO).



5-Tage-Woche mit geringerer Stundenzahl -> 5-Tage-Woche


Zum TV-BA.

Zitat
Die Berücksichtigung der tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden ist dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert.
BAG, Urteil vom 20.11.2018, 9 AZR 349/18 (https://openjur.de/u/2273759.html).


Dazu aus der vorangegangenen Entscheidung.

Zitat
Ein Arbeitnehmer, der vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 in Teilzeit an fünf Arbeitstagen und ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Vollzeit an fünf Arbeitstagen beschäftigt war und seinen während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Jahresurlaub in dem Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, steht Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung zu.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2018, 2 Sa 1072/17



Die Entscheidungen zu anderen Tarifverträgen im öD dürften ohne Weiteres auf die vergleichbaren Tarifverträge im öD anwendbar sein, also TV-BA -> TV-L, TV-L -> TVöD usw.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: MoinMoin am 23.07.2024 16:35
1 Tag Urlaub der in VZ erworben wurde ist auch bei TZ mit dem Urlaubsentgelt aus der VZ zu "vergüten."
Allerdings gilt das nur, wenn der Urlaub in der VZ-Phase nicht genommen werden konnte (BAG aaO. EUGH aaO.).
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach im Urlaubszeitraum maßgeblichen Entgelt, also inklusive etwaiger Tariferhöhungen (BAG aaO).

das klingt ja für dem TE, das er nachweisen müsste, das er ihn nicht nehmen konnte.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: BAT am 24.07.2024 09:08
Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: MoinMoin am 24.07.2024 09:54
Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?
Kommt auf die Ausgestaltung des TVs an, würde ich mal behaupten.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: Casa am 24.07.2024 11:52
Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?

Ich sehe das wie MoinMoin.
Nach Ansicht der TV-BA, TV-L und TvöD-VKA ergibt sich in Auslegung der Tarifverträge das Entgeltausfallprinzip für den gesamten Urlaub.

Das BAG sagt dazu:

Zitat
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-BA hat der Arbeitnehmer, dem im Zeitraum seiner Vollzeitbeschäftigung Urlaub gewährt wird, Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 TV-BA sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile. Für die Fortzahlung des Gehalts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile gilt das Entgeltausfallprinzip. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
BAG, Urteil vom 20.11.2018, 9 AZR 349/18, Rn. 54 (https://openjur.de/u/2273759.html)
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
Beitrag von: BAT am 24.07.2024 11:59
Danke. Aber da wird ja von Vollzeit gesprochen. Wenn ich von Teilzeit 5 Tage auf Teilzeit 4 Tage wechsele fehlt es an Rechtsprechung?