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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Resissdorf0815 am 18.07.2024 19:25
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Hallo zusammen,
Ich bin bei einer Stadttocher als Sozialarbeiterin eingestellt (2. Befristung bis April 2024) und werde dementsprechend nach tvöd sue vergütet. Nun spiele ich mit dem Gedanken fristgerecht (bis 6 Wochen zum quartalsende) zum 31.12. Zu kündigen. Nun sorge ich mich um die Jahressonderzahlung. Meines Wissens nach (zumindest war es vor einigen Jahren noch so) darf die Jahressonderzahlung nur behalten werden, sofern man bis 31.03. Für die Einrichtung tätig ist, ansonsten kann diese Zurückgefordert werden.
Ist dem (noch) so?
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Diese Regelung des 31. März gibt es nicht mehr. Wenn dein Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung enthält, kannst du die Jahressonderzahlung behalten, wenn du am 31.12. ausscheidet.
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Super, vielen dank für die schnelle Antwort.
Weißt du, wie lange es die Regelung nicht mehr gibt, bzw gibt es dazu einen link?
Viele Grüße
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https://oeffentlicher-dienst.info/g/tvoed
Seit Anbeginn des TVöD also so um 2005 hat an MA der am 1.12. in Lohn und Brot steht Anspruch auf die JSZ und von einer Streichung, wenn man danach geht stand da nie was, so weit ich mich erinnere.
Also das muss dann ein BAT Vertrag sein, an den du dich da erinnerst.
Ich glaube da gab es diese Regelung noch.
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Zu BAT - Zeitren gab es den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (gültig bis 31.10.2006)
siehe z.B. hier
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=203304&bes_id=2245&val=2245&ver=7&sg=0&aufgehoben=J&menu=1