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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Agent Romanoff am 19.07.2024 09:24
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Guten Morgen zusammen,
zurzeit bearbeite ich eine Stellenbeschreibung (SB Rettungsdienst) mit mehreren Arbeitsvorgängen:
1 allgem. Sachbearbeitung 10%
2 Beschaffungs/ Vergabewesen 45%
3 Versicherungsangelegenheiten 2%
4 Fuhrparkpflege 8%
5 Abrechnung Krankentransport 12%
6 Gebührenkalkulation Rettungsdienst 15%
7 Vertretung SB Feuerwehr und Zivilschutz 8%
Ich bin noch recht neu mit der Aufgabe der Stellenbewertung befasst, daher bin ich noch etwas unsicher..
Außer der Annahme das bspw die allgem. Sachbearbeitung und die Versicherungsangelegenheiten als 1 AV zu sehen sind, stellt sich mir die Frage, ob (hinsichtlich selbständiger Leistung) eine Gesamtschau aller AV erlaubt ist oder ob diese sich aus einem AV ergeben müssen.
Könnte mir da jemand behilflich sein?
Vielen Dank im Voraus.
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Die selbständige Leistung muss sich aus jedem einzelnen Arbeitsvorgang ergeben. In der Gesamtschau (Entgeltgruppenbetrachtung) ergibt sich dann aus dem Umfang der selbständigen Leistungen die Eingruppierung in E6 bis E9a.
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Die selbständige Leistung muss sich aus jedem einzelnen Arbeitsvorgang ergeben. In der Gesamtschau (Entgeltgruppenbetrachtung) ergibt sich dann aus dem Umfang der selbständigen Leistungen die Eingruppierung in E6 bis E9a.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dann ist die Gesamtschau also erlaubt.
Ich habe in AV 2 und AV 6 selbständige Leistungen bzw. einen Ermessens- und Entscheidungsspielraum, sodass ich zusammen auf 60 % käme.
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Ich weis, dass es in der Praxis so aussieht, aber Beschaffung/Vergabewesen ist kein Arbeitsvorgang. Theoretisch müsste dies noch einmal aufgesplittet werden und diese einzelnen Vorgänge bewertet werden.
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Die selbständige Leistung muss sich aus jedem einzelnen Arbeitsvorgang ergeben. In der Gesamtschau (Entgeltgruppenbetrachtung) ergibt sich dann aus dem Umfang der selbständigen Leistungen die Eingruppierung in E6 bis E9a.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dann ist die Gesamtschau also erlaubt.
Ich habe in AV 2 und AV 6 selbständige Leistungen bzw. einen Ermessens- und Entscheidungsspielraum, sodass ich zusammen auf 60 % käme.
soweit diese selbständige Leistungen für jeden Arbeitsvorgang einzeln aufgrund von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen erfolgen, dann ja.
Ansonsten siehe Fragmon - ich gehe mal davon aus, dass es sich nur um Überschriften handelt. Allgem. Sachbearbeitung ist insoweit auch kein Arbeitsvorgang.
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Ich weis, dass es in der Praxis so aussieht, aber Beschaffung/Vergabewesen ist kein Arbeitsvorgang. Theoretisch müsste dies noch einmal aufgesplittet werden und diese einzelnen Vorgänge bewertet werden.
Woraus speist sich die Annahme, dass diese aufgeteilt werden müssen? Wo befindet sich dabei ein unterschiedliches Arbeitsziel und wo wäre von einer organisatorischen Zäsur zu sprechen? Nach aktueller Rechtsprechung ist nicht mehr entscheidend ob Aufgaben (theoretisch) organisatorisch trennbar sind, sondern ob sie tatsächlich getrennt wurden oder eben auf eine Person vereint sind.
Aufgrund dieser Tatsachen und mit dem Hintergrundwissen des tatsächlichen Arbeitsablaufs auf der Stelle fassen sich womöglich noch mehrere Teilaufgaben zu einem AV zusammen.
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Ich weis, dass es in der Praxis so aussieht, aber Beschaffung/Vergabewesen ist kein Arbeitsvorgang. Theoretisch müsste dies noch einmal aufgesplittet werden und diese einzelnen Vorgänge bewertet werden.
Sorry, ich hatte mich verschrieben.
ich habe AV 2 und 7 zusammengezogen, da die Aufgaben bei beiden gleich sind. Es handelt sich nur eben einmal um den Bereich Rettungsdienst und einmal um den Bereich Krankentransport...
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Ich weis, dass es in der Praxis so aussieht, aber Beschaffung/Vergabewesen ist kein Arbeitsvorgang. Theoretisch müsste dies noch einmal aufgesplittet werden und diese einzelnen Vorgänge bewertet werden.
Ja, tatsächlich habe ich noch den AV 1 und 3 zusammengezogen, da es sich (auch vom zeitlichen Umfang her) eher um allgemeine Sachbearbeitungstätigkeiten handelt ...