Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: NGS am 30.07.2024 11:15
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Hallo zusammen,
es geht um die Note der Qualifikationsprüfung für die Beamtenlaufbahn (3 QE, Verwaltung und Finanzen)
1) Art 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LlbG --> wenn ich richtig verstanden habe, muss man im ersten Fünftel der Gesamtzahl von PT liegen, egal welche Platzziffer (mind. 7 Punkte). Was war die Mindestnote in Ihrem Jahrgang?
2) in welchen weiteren Konstellationen spielt die Note der QP noch eine Rolle? (Erstbeförderung?, Dienstherrenwechsel?)
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Hi,
also zu a) - die Platzziffer bestimmt das Fünftel, unabhängig von Note oder Punkten. Also Entspricht Platzziffer 10 bezogen auf 100 Prüfungsteilnehmer dem ersten Fünftel (1 - 20).
Und zu b) kann von den Punkten (in Abhängigkeit der Beförderungsrichtlinien) auch die Wartezeit zwischen Beförderungen (Erstbeförderung) abhängen. Eventuell spielt das Fünftel auch bei einem möglichen Qualifizierungsaufstieg eine Rolle...
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wie der Vorschreiben ausführte.
Das ist doch aber auch immer ein Klausurfall im Studium? Oder nur in der QE2?