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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Sommer89 am 31.07.2024 11:03

Titel: [BY] Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Beitrag von: Sommer89 am 31.07.2024 11:03
Hallo,

die Zeitschrift des Bayerischen Beamtenbunds schreibt in der aktuellen Ausgabe, dass es Überlegungen des Freistaats gibt, die Teilzeit für Beamte einzudämmen. Damit will man dem Personalmangel begegnen. Noch unklar is scheinbar, ob die Teilzeit durch Gesetz oder Vollzugsvorgaben eingeschränkt wird oder z.B. nur Anreize geschaffen werden, aufzustocken.

Weiß jemand von euch mehr dazu? Fände es ein starkes Stück, wenn die Teilzeitmöglichkeiten wirklich eingeschränkt werden sollten… Das macht den öffentlichen Dienst für viele unattraktiver.

Viele Grüße
Titel: Antw:Bayern: Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Beitrag von: Dokumentenfahrer am 31.07.2024 11:12
Hallo Sommer,

die GEW-Bayern hat auf Instagram vor einigen Tagen dazu etwas gepostet.
Inhalt: Im Ministerium wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die ausloten sollte welche Möglichkeiten es zur Einschränkung der Fam.pol. Teilzeit gibt.
Ergebnis bis Juli: Keine der Lösungen ist verträglich umsetzbar.

Wenn schon die Leute im Finanzministerium es für unzumutbar halten, so würde ich mir aktuell wenig Sorgen machen.
Titel: Antw:Bayern: Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Beitrag von: Casa am 31.07.2024 11:20
Die Antragsteilzeit dürfte nicht wesentlich eingeschränkt werden können, da andernfalls gegen EU-Recht verstoßen wird. Hinzu kommt, dass Antragsteilzeit nur bei dienstlichen Gründen versagt werden darf. Der dienstliche Grund "stetiger Personalmangel" ist aber kein hinreichender Grund. Hinzu kommt, dass die Ursache nicht allein im allgemeinen Personalmangel in Deutschland liegt, sondern wesentlich auch in der Personalpolitik des Dienstherren. Personalpolitisches Versagen des Dienstherren ist kein dienstlicher Grund, der dem Teilzeitwunsch entgegen gehalten werden kann.

Zur familienpolitischen Teilzeit hat mein Vorredner schon ausgeführt.
Titel: Antw:Bayern: Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Beitrag von: MoinMoin am 31.07.2024 13:37
Gibt es ein EU Recht auf Teilzeit?
Gilt denn das EU Recht auch für Beamte so uneingeschränkt? Denn der ist ja kein AN.
Und auf welches Recht kann sich ein Beamter in D berufen, wenn er TZ will?
Titel: Antw:Bayern: Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Beitrag von: Casa am 31.07.2024 15:59
Hier mal ein Beitrag dazu.

https://beamte.verdi.de/themen/arbeitszeit/++co++2149230a-594c-11ee-8fe3-001a4a160100


Unter § 5 Nr. 3 lit. a der RICHTLINIE 97/81/EG - Teilzeitrichtlinie steht

Zitat
3. Die Arbeitgeber sollten, soweit dies möglich ist,
a) Anträge von Vollzeitbeschäftigten auf Wechsel in ein im Betrieb zur Verfügung stehendes Teilzeitar-
beitsverhältnis berücksichtigen;

Richtlinien wirken, anders als EU-Verordnungen, nicht unmittelbar, § 288 Abs. 2, 3 AEUV. Aus ihnen ergibt sich ein gesetzgeberischer Auftrag. Bei Nichtumsetzung des gesetzgeberischen Auftrags ist eine unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien möglich (EUGH-Urteil vom 4. Dezember 1974, Rechtssache 41-74, Yvonne van Duyn gegen Home Office). Im vorliegenden Fall kann ich, grob überschlägig, die unmittelbare Wirkung nicht hinreichend sicher ausschließen, sodass ich von einer unmittelbaren Wirkung ausgehe und ein grundsätzliches Recht auf Teilzeit sehe.

Abgesehen davon ist in jedem Beamtenrecht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Teilzeitwunsch geregelt. Das wird sich nicht ändern.
Titel: Antw:Bayern: Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Beitrag von: Sommer89 am 31.07.2024 19:51
Cool, danke für eure ausführlichen Beiträge! Das beruhigt mich schon mal. Ich kann mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, dass Einschränkungen rechtlich umsetzbar sind. Aber man weiß ja leider nie… bin gespannt, wie das weiter geht…
Titel: Antw:Bayern: Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Beitrag von: lotsch am 31.07.2024 19:54
Bayern ist da in der Vergangenheit schon rigoros vorgegangen. Ich kann mich da noch gut dran erinnern, als mir vor Jahren ganz unscheinbar eine Änderung der Arbeitszeitverordnung auf den Schreibtisch flatterte: "streiche 39, setze 42".
Titel: Antw:Bayern: Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Beitrag von: Rheini am 31.07.2024 20:09
Oder man macht ein Gesetz und vollzieht es bis es vom BVerfG 2063 kassiert wird.
Titel: Antw:Bayern: Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Beitrag von: photosynthese am 31.07.2024 20:24
Andere Bundesländer haben Teilzeit ohne Sachgrund, zum Beispiel bei Lehrern, bereits ausgesetzt. Und Bayern ist ja nun nicht das menschenfreundlichste aller Bundesländer.
Titel: Antw:Bayern: Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Beitrag von: MoinMoin am 01.08.2024 18:51
@casa
Sind den Arbeitnehmer und Beamte bzw Arbeitgeber und Dienstherr in den EU Richtlinie automatisch gleichgesetzt?

Titel: Antw:Bayern: Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Beitrag von: Casa am 01.08.2024 19:08
@casa
Sind den Arbeitnehmer und Beamte bzw Arbeitgeber und Dienstherr in den EU Richtlinie automatisch gleichgesetzt?



Ich hatte dir die URL zum Nachlesen eingefügt, wenn auch nur hinsichtlich Arbeitszeit und nicht Teilzeit. ;-)

Zitat
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt keine Unterscheidung der von ihr geschützten abhängig Beschäftigten, sie gilt auch für Beamtinnen und Beamte. Allerdings erlaubt sie den Nationalstaaten für bestimmte Beschäftigtengruppen, vor allem des öffentlichen Dienstes, spezifische Ausnahmeregelungen zu treffen. In vielen beamtenrechtlichen Arbeitszeitverordnungen finden sich pauschale Ausnahme-Klauseln, die lediglich auf die Möglichkeiten für spezifische Ausnahmen der EU-Arbeitszeitrichtlinie (rück-)verweisen, ohne die notwendigen Konkretisierungen festzulegen. Das betrifft insbesondere die zwingenden Anforderungen der Richtlinie an alternativen Ausgleichs- und Schutzvorschriften, wenn nationale Gesetzgeber von den Möglichkeiten für Ausnahmeregelungen Gebrauch machen.

Für die Teilzeitrichtilinie siehe folgendes.

Zitat
Beamte fallen in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65, 72; siehe auch EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - C-395/08, Bruno u. a. - NZA 2010, 753 Rn. 51). Der sachliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet, denn der darin enthaltene Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten ist auch beim Arbeitsentgelt zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - C-395/08, Bruno u. a. - NZA 2010, 753 Rn. 32, 38; BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 - 2 C 52.11 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 46 Rn. 25).
Urteil vom 20.10.2022, BVerwG 2 C 30.20, Rn. 15


Richtlinie 97/81/EG ist die Teilzeitrichtlinie.