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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Frank123 am 06.08.2024 21:21

Titel: Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: Frank123 am 06.08.2024 21:21
Hallo,

Ich arbeite im Bauamt in der Vergabestelle und benötige eine Diensthaftpflichtversicherung. Kennt jemand eine Versicherung, bei welcher die oben genannte Tätigkeit abgedeckt ist?

Meine private Haftpflicht habe ich bei der R & V. Bin mir unsicher, ob der Zusatzbaustein Diensthaftpflicht meine Tätigkeit abdeckt.
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: egotrip am 07.08.2024 09:25
Außer dir kennt hier wahrscheinlich niemand deine genaue Tätigkeit.
WAS hält dich davon ab, genau DAS bei deinem Versicherer zu hinterfragen ?
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: SamFisher am 07.08.2024 13:26
Nur mal aus Interesse: Was kann man in einer Vergabestelle denn so kaputtmachen, dass man dafür eine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen muss?

Selbst wenn ich mir vorstelle, dass ein Fehler in einem Vergabeverfahen zu Gerichtskosten und evt. Aufhebung und Neuausschreibung führt, was soll denn da passieren, dass die Dienststelle grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann?
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: Frank123 am 07.08.2024 14:10
Nur mal aus Interesse: Was kann man in einer Vergabestelle denn so kaputtmachen, dass man dafür eine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen muss?

Selbst wenn ich mir vorstelle, dass ein Fehler in einem Vergabeverfahen zu Gerichtskosten und evt. Aufhebung und Neuausschreibung führt, was soll denn da passieren, dass die Dienststelle grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann?

Vergaberechtliche Fehler wirken sich zuschussschädlich aus. Da geht es ganz schnell um einige Million. Gerade mal geschaut, die höchste Deckung, welche ich gefunden habe, sind 250.000 € für Vermögensschäden. Das würde nicht einmal reichen.Kennt hier jemand eine Versicherung mit einer höheren Deckung für Vermögensschäden?
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: ohjeee am 07.08.2024 14:32
bin bei der Debeka und dachte, da stand was von XMillionen drin?
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: DreizehnteFee am 07.08.2024 14:33
Sind solche Schäden nicht über die Kassenversicherung abgedeckt?
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: Frank123 am 07.08.2024 14:36
bin bei der Debeka und dachte, da stand was von XMillionen drin?

Millionen für Personen- und Sachschäden. Leider nicht für Vermögensschäden.
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: SamFisher am 07.08.2024 15:29
Nur mal aus Interesse: Was kann man in einer Vergabestelle denn so kaputtmachen, dass man dafür eine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen muss?

Selbst wenn ich mir vorstelle, dass ein Fehler in einem Vergabeverfahen zu Gerichtskosten und evt. Aufhebung und Neuausschreibung führt, was soll denn da passieren, dass die Dienststelle grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann?

Vergaberechtliche Fehler wirken sich zuschussschädlich aus. Da geht es ganz schnell um einige Million.

Richtig. Dafür haftet aber die Dienststelle/Kreis/Land/Bund.

Und um Dich in Regress zu nehmen, muss der Dienstherr grob fahrlässiges Verhalten beweisen können. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu erbringen.

Für eine Absicherung so hoher Vermögensschäden muss vermutlich ein Versicherungsmakler direkt angesprochen werden. Die Huk biete im Standard 250 TEuro, Erhöhungen sind aber gegen Zusatzbeiträge möglich.

Auch hier wieder aus Interesse: Berichte am Ende doch mal, bei wem Du gelandet bist und was das kostet.
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: ohjeee am 07.08.2024 15:50
bin bei der Debeka und dachte, da stand was von XMillionen drin?

Millionen für Personen- und Sachschäden. Leider nicht für Vermögensschäden.

du hast recht. gerade noch einmal gegooglet, das wäre dann über die Haftpflicht, also immerhin schon einmal 1Mio.


"Unser Highlight:
Hohe Deckungssummen: bis 100 Mio. Euro

Die Debeka sorgt für einen großzügigen Puffer: Bei uns sichern Sie Personen- und Sachschäden pauschal bis 100 Millionen Euro ab (Personenschäden bis max. 15 Millionen Euro je geschädigter Person) und Vermögensschäden bis zu 1 Million Euro."
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: Casa am 07.08.2024 19:26
Ich sehe das wie SamFisher.


Zuerst einmal wäre aber zu klären, ob ein Risiko für einen Schaden besteht, wie hoch dieses Risiko ist und wie hoch der Schaden ausfallen kann.
Je höher die Summen sind, um die es geht, desto höher ist der möglich Schaden. Je niedriger man in der Hierarchie steht, desto geringer ist das Risiko für einen Schaden, weil final ein Dritter abzeichnet.
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: MaLa am 09.08.2024 09:23

Und um Dich in Regress zu nehmen, muss der Dienstherr grob fahrlässiges Verhalten beweisen können. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu erbringen.

Auch hier wieder aus Interesse: Berichte am Ende doch mal, bei wem Du gelandet bist und was das kostet.

Und eine Versicherung zu finden die grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt, wird wohl genauso schwierig wie grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: Organisator am 09.08.2024 09:42

Und um Dich in Regress zu nehmen, muss der Dienstherr grob fahrlässiges Verhalten beweisen können. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu erbringen.

Auch hier wieder aus Interesse: Berichte am Ende doch mal, bei wem Du gelandet bist und was das kostet.

Und eine Versicherung zu finden die grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt, wird wohl genauso schwierig wie grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

Eine Versicherung, die grobe Fahrlässigkeit ausschließt wäre wertlos, da nur bei grober Fahrlässigkeit überhaupt ein Regress möglich wäre.
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: Kalliope73 am 09.08.2024 10:06
Und um Dich in Regress zu nehmen, muss der Dienstherr grob fahrlässiges Verhalten beweisen können. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu erbringen.
Und eine Versicherung zu finden die grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt, wird wohl genauso schwierig wie grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

Ich bin kein Jurist, aber uns wurde in einer Grundlagenschulung, gespickt mit praktischen Beispielen, eingetrichtert, dass eine persönliche Haftung im Job nicht erst mit grob fahrlässigem Verhalten eintritt, sondern bereits mit schuldhaftem Verhalten. Nach § 276 Abs. 2 BGB reichen wohl schon kleinere Ver­s­töße, um fahrlässig und damit schuld­haft zu handeln. Die Beweislast liegt dann allerdings beim AG (§ 619a BGB). Bei Vergabeverfahren mit entsprechenden Handzeichen von Bearbeiterinnen und Bearbeitern in Vergabevermerken ist ein schuldhaftes Handeln aber dann wohl vergleichsweise leicht nachzuweisen.

Diese Grundlagenschulung war für mich persönlich übrigens dann der Auslöser, die Privathaftpflicht um eine dienstliche Komponente zu erweitern. Die 30 EUR im Jahr sind mir das wert.
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: TVOEDAnwender am 09.08.2024 12:33
Und um Dich in Regress zu nehmen, muss der Dienstherr grob fahrlässiges Verhalten beweisen können. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu erbringen.
Und eine Versicherung zu finden die grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt, wird wohl genauso schwierig wie grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

Ich bin kein Jurist, aber uns wurde in einer Grundlagenschulung, gespickt mit praktischen Beispielen, eingetrichtert, dass eine persönliche Haftung im Job nicht erst mit grob fahrlässigem Verhalten eintritt, sondern bereits mit schuldhaftem Verhalten. Nach § 276 Abs. 2 BGB reichen wohl schon kleinere Ver­s­töße, um fahrlässig und damit schuld­haft zu handeln. Die Beweislast liegt dann allerdings beim AG (§ 619a BGB). Bei Vergabeverfahren mit entsprechenden Handzeichen von Bearbeiterinnen und Bearbeitern in Vergabevermerken ist ein schuldhaftes Handeln aber dann wohl vergleichsweise leicht nachzuweisen.

Diese Grundlagenschulung war für mich persönlich übrigens dann der Auslöser, die Privathaftpflicht um eine dienstliche Komponente zu erweitern. Die 30 EUR im Jahr sind mir das wert.

Der Arbeitnehmer muss seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen und auch sogenannte Nebenpflichten beachten. So muss er z.B. mit den ihm überlassenen Arbeitsmitteln (z.B. Werkzeuge, Computer, Maschinen, Kfz etc.) sorgfältig umgehen und darauf acht geben.
Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft und verursacht er dadurch einen Schaden beim Arbeitgeber, haftet er hierfür. Ein Verhalten ist schuldhaft, wenn entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Unter Fahrlässigkeit wird „die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ verstanden.
Der Arbeitgeber muss allerdings die Pflichtverletzung und den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers beweisen (§ 619a BGB).

https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/haftung-des-arbeitnehmers-bei-arbeitsfehlern#:~:text=Verletzt%20der%20Arbeitnehmer%20seine%20Pflichten,entweder%20Vorsatz%20oder%20Fahrl%C3%A4ssigkeit%20vorliegen.
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: MoinMoin am 09.08.2024 13:25
Wie ist das eigentlich seinerzeit mit den Hubschrauberpiloten ausgegangen, die falsch getankt haben?
Musste die jetzt zahlen ?
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: TVOEDAnwender am 09.08.2024 13:49
Wie ist das eigentlich seinerzeit mit den Hubschrauberpiloten ausgegangen, die falsch getankt haben?
Musste die jetzt zahlen ?
Findet man leider nichts zu, wie es ausgegangen ist. Nur die Berichte über die Forderung des Bundes an die beiden Polizisten.
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: SamFisher am 09.08.2024 14:18
Und um Dich in Regress zu nehmen, muss der Dienstherr grob fahrlässiges Verhalten beweisen können. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu erbringen.
Und eine Versicherung zu finden die grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt, wird wohl genauso schwierig wie grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

Ich bin kein Jurist, aber uns wurde in einer Grundlagenschulung, gespickt mit praktischen Beispielen, eingetrichtert, dass eine persönliche Haftung im Job nicht erst mit grob fahrlässigem Verhalten eintritt, sondern bereits mit schuldhaftem Verhalten. Nach § 276 Abs. 2 BGB reichen wohl schon kleinere Ver­s­töße, um fahrlässig und damit schuld­haft zu handeln. Die Beweislast liegt dann allerdings beim AG (§ 619a BGB). Bei Vergabeverfahren mit entsprechenden Handzeichen von Bearbeiterinnen und Bearbeitern in Vergabevermerken ist ein schuldhaftes Handeln aber dann wohl vergleichsweise leicht nachzuweisen.

Diese Grundlagenschulung war für mich persönlich übrigens dann der Auslöser, die Privathaftpflicht um eine dienstliche Komponente zu erweitern. Die 30 EUR im Jahr sind mir das wert.

Der Arbeitnehmer muss seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen und auch sogenannte Nebenpflichten beachten. So muss er z.B. mit den ihm überlassenen Arbeitsmitteln (z.B. Werkzeuge, Computer, Maschinen, Kfz etc.) sorgfältig umgehen und darauf acht geben.
Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft und verursacht er dadurch einen Schaden beim Arbeitgeber, haftet er hierfür. Ein Verhalten ist schuldhaft, wenn entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Unter Fahrlässigkeit wird „die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ verstanden.
Der Arbeitgeber muss allerdings die Pflichtverletzung und den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers beweisen (§ 619a BGB).

https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/haftung-des-arbeitnehmers-bei-arbeitsfehlern#:~:text=Verletzt%20der%20Arbeitnehmer%20seine%20Pflichten,entweder%20Vorsatz%20oder%20Fahrl%C3%A4ssigkeit%20vorliegen.

Der Tarfvertrag grenzt die Schadenshaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ein:

TVÖD §3:
6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung.

§ 75 BBG:
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Für den Bereich der Länder regelt § 3 Abs. 7 TV-L bzw. für das Land Hessen § 3 Abs. 7 TV-H die entsprechende Anwendung der Regelungen für die Beamtinnen und Beamten der Länder/des Landes Hessen.
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: MoinMoin am 09.08.2024 16:15
Wie ist das eigentlich seinerzeit mit den Hubschrauberpiloten ausgegangen, die falsch getankt haben?
Musste die jetzt zahlen ?
Findet man leider nichts zu, wie es ausgegangen ist. Nur die Berichte über die Forderung des Bundes an die beiden Polizisten.
Eben, könnte ja sein, dass da jemanden mal was untergekommen ist.
Titel: Antw:Diensthaftpflichtversicherung
Beitrag von: Kalliope73 am 14.08.2024 09:34
Der Tarfvertrag grenzt die Schadenshaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ein:


Interessant, das wusste ich nicht. Meine Schulung war in der Tat zum Beamtenrecht.