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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Verunsichert2 am 15.08.2024 21:36
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Hallo,
ich arbeite seit einem Jahr in einem Landratsamt in Bayern in Teilzeit. Weitestgehend übernehme ich lediglich den Schriftverkehr. Ich würde mich nun gerne für den Beschäftigtenlehrgang I bewerben, um mich auf eine andere Stelle zu bewerben, die höherwertiger ist. Kann mir jemand seine Erfahrungen bitte schildern? Ich bin etwas unsicher, ob ich das schaffe.
Ich bin ausgebildete Rechtsfachwirtin und habe früher nur in Rechtsabteilungen als alleinige Sachbearbeiterin gearbeitet.
Vorab bereits vielen Dank.
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Aufgrund der genannten Voraussetzungen würde ich dringend davon abraten
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Danke für die Antwort, auch wenn ich enttäuscht bin. VG
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Aufgrund der genannten Voraussetzungen würde ich dringend davon abraten
Warum? Als Rechtsfachwirtin wird sie mit Gesetzestexten umgehen können.
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Genau deswegen...
Als RfW sollte man sich keine Gedanken machen (müssen), ob man den BL1 "schafft", zumal diese Qualifikation mE für eine höhere Eingruppierung im Branchen-nahen Bereich durchaus berechtigen sollte...
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Die BVS bietet auch einen sachgebietsbezogenen Lehrgang von 3 Wochen an, der die selben rechtlichen Voraussetzungen zur Eingruppierung schafft. Wenn die Stelle schon konkret feststeht, wäre das ggf. eine Alternative.
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Die BVS bietet auch einen sachgebietsbezogenen Lehrgang von 3 Wochen an, der die selben rechtlichen Voraussetzungen zur Eingruppierung schafft. Wenn die Stelle schon konkret feststeht, wäre das ggf. eine Alternative.
nein, das erfüllt der dreiwöchige Lehrgang ganz sicher nicht, da die Vorbemerkung Nr. 7 auch in Bayern gilt.
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Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe vorher selbständig Rechtsfälle bearbeitet. Diese gingen nur noch zum überprüfen an die Anwälte.
Eine konkrete Stelle habe ich nicht in Aussicht. Genau deshalb möchte ich auch den Lehrgang machen, um mich später zu verändern. Es gehen viele Kollegen bald in Ruhestand. Das wäre eine gute Möglichkeit, den Sprung zu schaffen.
Zurück zum Rechtsanwalt wäre eine Option. Das würde aber wieder mit einer längeren Fahrtstrecke einhergehen und ich möchte nicht mehr so viel pendeln.
VG
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ich bin selbst ReFaWi und hab in Bayern den BL 1 im vergangenen Januar abgeschlossen. Ich finds immer noch schade, dass unser Fachwirt im ÖD nichts gilt, aber das lässt sich halt nicht ändern.
Mit unserem Vorwissen geht der BL 1 wirklich gut. Lernen ist trotzdem angesagt, weil viele Rechtsgebiete neu sind (Verwaltungsrecht, Tarifrecht etc.), aber als ReFaWi bist Du ja geschult, was rechtliches Denken angeht.
Wenn Du im ÖD bleiben willst, kommst Du auch kaum drum herum in Bayern, außer Du bist bereit, dauerhaft wenig(er) zu verdienen. Und wenn Du evtl. den zweiten Fachwirt (BL 2) machen willst, brauchst Du den BL 1 eh.
Viel Erfolg!
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Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe vorher selbständig Rechtsfälle bearbeitet. Diese gingen nur noch zum überprüfen an die Anwälte.
Eine konkrete Stelle habe ich nicht in Aussicht. Genau deshalb möchte ich auch den Lehrgang machen, um mich später zu verändern. Es gehen viele Kollegen bald in Ruhestand. Das wäre eine gute Möglichkeit, den Sprung zu schaffen.
Zurück zum Rechtsanwalt wäre eine Option. Das würde aber wieder mit einer längeren Fahrtstrecke einhergehen und ich möchte nicht mehr so viel pendeln.
VG
Gfls. könntest Du aber auch schon - aufgrund Deiner Vorbildung - versuchen direkt den 2. Lehrgang zu besuchen. Ich weiß nicht, wie die Voraussetzungen in Bayern beim BVS hierfür sind, in NRW ist der Abschluss des 1. Lehrgangs hierfür keine zwingende Voraussetzung, sondern nur die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung.
Nachtrag:
Habe gerade nachgeschaut, in Bayern/beim BVS gelten folgende Voraussetzungen für den BL II:
- VFA-K Abschluss oder BL I oder 2. QE oder (Fach-)Hochschulreife
- Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in Bayern
Solltest Du also ne FHR haben, könntest Du auch direkt den BL II besuchen.
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Danke für die Antworten. Das beruhigt mich sehr. Ich habe mich jetzt für den Kurs angemeldet.
Ich möchte eigentlich im öD bleiben und auch wenn ich schon sehr gut verdient habe, möchte ich nicht unbedingt zurück zum Anwalt. Mein Gedanke wäre es auch, dass ich mich im Amt weiterentwickle, da wäre der BLII eine Option aber jetzt muss ich erst den I bestehen.
Leider habe ich keine Hochschulreife. Da muss ich den I machen.
Vielen Dank für die Mühe. Die Antworten haben mir sehr geholfen.
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Gfls. könntest Du aber auch schon - aufgrund Deiner Vorbildung - versuchen direkt den 2. Lehrgang zu besuchen. Ich weiß nicht, wie die Voraussetzungen in Bayern beim BVS hierfür sind, in NRW ist der Abschluss des 1. Lehrgangs hierfür keine zwingende Voraussetzung, sondern nur die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung.
Nachtrag:
Habe gerade nachgeschaut, in Bayern/beim BVS gelten folgende Voraussetzungen für den BL II:
- VFA-K Abschluss oder BL I oder 2. QE oder (Fach-)Hochschulreife
- Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in Bayern
Solltest Du also ne FHR haben, könntest Du auch direkt den BL II besuchen.
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Hallo,
weiß jemand, ob es solch eine Regelung auch in Niedersachsen gibt?
Hoffentlich öffnet der steigende Personalmangel bald die Türen für Mitarbeiter aus der Wirtschaft!
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Bei der Landesverwaltung (!) ist das Zulassungsverfahren in folgender Vereinbarung zum Niedersächsischen PersVG geregelt: https://www.nbb.dbb.de/fileadmin/user_upload/www_nbb_dbb_de/pdf/wissenswertes/8_VerwLG_200114.pdf
Leider funktioniert die Seite des kommunalen niedersächsischen Studieninstitut nicht, so dass ich Dir da die Voraussetzungen für kommunale Beschäftigte nicht raussuchen kann.
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Danke! ☺️
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Die BVS bietet auch einen sachgebietsbezogenen Lehrgang von 3 Wochen an, der die selben rechtlichen Voraussetzungen zur Eingruppierung schafft. Wenn die Stelle schon konkret feststeht, wäre das ggf. eine Alternative.
nein, das erfüllt der dreiwöchige Lehrgang ganz sicher nicht, da die Vorbemerkung Nr. 7 auch in Bayern gilt.
Doch, das erfüllt er. Dafür wurde er eingerichtet. Entsprechende Satzung findest du hier:
https://www.bvs.de/fileadmin/mediapool/downloads/produkte/Ausbildung/ZLV/ZLV_-_Satzung_072018.pdf
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Du meinst § 1 Abs. 1 der Satzung? Ja, das sind einseitige Beschlüsse des Arbeitgeberverbandes, dass Sie die tarifvertraglich immer noch festgelegte Ausbildungs- und Prüfungspflicht einseitig (!) nicht anwenden bzw. modifizieren. Trotzdem gilt die tarifliche Regelung weiterhin und dieser Lehrgang ersetzt nicht die 1. Prüfung. Das wird spätestens dann klar, wenn der Beschäftigte mal versucht in ein anderes Bundesland zu wechseln...
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Du meinst § 1 Abs. 1 der Satzung? Ja, das sind einseitige Beschlüsse des Arbeitgeberverbandes, dass Sie die tarifvertraglich immer noch festgelegte Ausbildungs- und Prüfungspflicht einseitig (!) nicht anwenden bzw. modifizieren. Trotzdem gilt die tarifliche Regelung weiterhin und dieser Lehrgang ersetzt nicht die 1. Prüfung. Das wird spätestens dann klar, wenn der Beschäftigte mal versucht in ein anderes Bundesland zu wechseln...
Deshalb schrieb ich, dass das für diese konkrete Stelle ggf. eine Alternative wäre.