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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: trulu am 19.08.2024 14:46

Titel: [NI] Nachfrage Niedersächsische Laufbahnverordnung (§ 25)
Beitrag von: trulu am 19.08.2024 14:46
Ich habe eine Frage zur niedersächsischen Laufbahnverordnung, konkret § 25, der die Laufbahnbefähigung für den Fall "Studium + berufliche Tätigkeit" charakterisiert. Nun ist meine Frage, ob prinzipiell auch berufliche Tätigkeiten, die hintereinander bei mehreren AG (bzw. unterschiedlichen Dienststellen eines AG) erbracht worden sind, "zusammenzurechnen" sind? Oder zählt ausschließlich die "erste" berufliche Tätigkeit nach einem fachlich geeigneten Studium?



Titel: Antw:Nachfrage Niedersächsische Laufbahnverordnung (§ 25)
Beitrag von: Grandia am 19.08.2024 16:08
Die Anlage gibt Auskunft über anerkannte berufliche Tätigkeiten. Hast du die Dauer von 2 Jahren für die Laufbahngruppe bzw. 3 Jahre für die Laufbahngruppe 3 in den anerkannten Tätigkeiten absolviert, ist alles gut. Es geht ausschließlich um Dauer und achliche Anknüpfungspunkte an ein Studium.