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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: acg146 am 21.08.2024 22:22
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Hallo zusammen,
meine Frau arbeitet in einer Bundesbehörde in E9c Stufe 2 und erhielt heute die Zusage für eine nach E11 bewertete Stelle in derselben Behörde.
Das Problem ist, dass sie zum 01.12. in Stufe 3 wechseln würde, sie daher erst zum 15.12. wechseln möchte, was seitens der Büroleitung jedoch mit Verweis auf den zeitnahen Bedarf an der Stelle abgelehnt wurde.
Meine Frage daher: Kann sie sich vielleicht bis Dezember/Januar abordnen lassen (selbe Behörde, sogar selbe Abteilung, nur anderes Referat), sodass sie bis dahin offiziell noch im alten Bereich tätig ist, um so den Stufenwechsel zu vollziehen, und in Folge regulär ins neue Referat zu wechseln?
Danke im Voraus für Antworten!
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Die Höhergruppierung ist ab 1.12. mit gleichzeitigem Stufenwechsel möglich. Das ist auch extra im TVÖD so festgehalten.
Für die Zeit bis dahin: einfach mit der Personalstelle sprechen. I.R. kennen diese die Stufenlaufzeiten nicht, da diese normalerweise in der Entgeltakte beim BVA geführt wird.
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Zur Abordnung siehe Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÖD:
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Das dürfte also für den SV nicht hinhauen. Man könnte verabreden, dass die Aufgaben noch nicht vollständig übertragen werden.
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Ganz einfach mit der Büroleitung vereinbaren, dass die neuen Tätigkeiten sofort übernommen werden aber erst zum 01.12.2024 durch den Personalbereich übertragen werden sollen.
Bis dahin nennt man das dann halt Hospitation oder so....
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Wo kein Kläger, da kein Richter…
Es ist immer ärgerlich, wenn bereits zurückgelegte Laufzeiten innerhalb der Stufe mit einer Höhergruppierung „zu Nichte“ gemacht werden. Deshalb einvernehmlich klären. Insbesondere bei einem zeitnahen Wechsel von 2 zu 3 agiere ich in meiner Tätigkeit als Personaler wie die Vorposter es dargestellt haben.
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Wo kein Kläger, da kein Richter…
Es ist immer ärgerlich, wenn bereits zurückgelegte Laufzeiten innerhalb der Stufe mit einer Höhergruppierung „zu Nichte“ gemacht werden. Deshalb einvernehmlich klären. Insbesondere bei einem zeitnahen Wechsel von 2 zu 3 agiere ich in meiner Tätigkeit als Personaler wie die Vorposter es dargestellt haben.
Hallo,
trifft das gesagte auch für den Fall zu, wenn die nächste Erfahrungsstufe ab Juli 2025 erfolgen würde, aber die Höhergruppierung im Rahmen der Abordnung bereits Mitte November 2024 stattfindet?
Wer trifft diese Entscheidung? Die Heimatdienststelle oder die neue Stelle?
Bei mir ist es auch so, dass ich bereits seit über einem Jahr woanders abgeordnet bin und höherwertige Tätigkeiten ausführe, jedoch nicht höher gruppiert wurde, weil ich keine Potenzialentwicklung hatte. Kann ich das auch als Argument ausführen, dass es ja doch fair wäre, wenn ich bereits jetzt in die nächste Stufe komme.
Vielen Dank
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Wo kein Kläger, da kein Richter…
Es ist immer ärgerlich, wenn bereits zurückgelegte Laufzeiten innerhalb der Stufe mit einer Höhergruppierung „zu Nichte“ gemacht werden. Deshalb einvernehmlich klären. Insbesondere bei einem zeitnahen Wechsel von 2 zu 3 agiere ich in meiner Tätigkeit als Personaler wie die Vorposter es dargestellt haben.
Hallo,
trifft das gesagte auch für den Fall zu, wenn die nächste Erfahrungsstufe ab Juli 2025 erfolgen würde, aber die Höhergruppierung im Rahmen der Abordnung bereits Mitte November 2024 stattfindet?
Wer trifft diese Entscheidung? Die Heimatdienststelle oder die neue Stelle?
Bei mir ist es auch so, dass ich bereits seit über einem Jahr woanders abgeordnet bin und höherwertige Tätigkeiten ausführe, jedoch nicht höher gruppiert wurde, weil ich keine Potenzialentwicklung hatte. Kann ich das auch als Argument ausführen, dass es ja doch fair wäre, wenn ich bereits jetzt in die nächste Stufe komme.
Vielen Dank
Eine Höhergruppierung erfolgt bei der dauerhaften Übertragung höherwertigen Tätigkeiten. Da eine Abordnung üblicherweise befristet ist, kann es dabei nicht zu einer Höhergruppierung kommen.
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Eine Höhergruppierung erfolgt bei der dauerhaften Übertragung höherwertigen Tätigkeiten. Da eine Abordnung üblicherweise befristet ist, kann es dabei nicht zu einer Höhergruppierung kommen.
Ok, danke. Und wie ist die genaue Bezeichnung dafür, dass man während der Abordnung einer höherwertigen Tätigkeit nachgeht und eine Ebene höher vergütet wird.
Ich kenne mich damit nicht aus und würde es gern unter dem richtigen Begriff im Tarifvertrag durchlesen und verstehen.
Dankeschön
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Ok, danke. Und wie ist die genaue Bezeichnung dafür, dass man während der Abordnung einer höherwertigen Tätigkeit nachgeht und eine Ebene höher vergütet wird.
Ich kenne mich damit nicht aus und würde es gern unter dem richtigen Begriff im Tarifvertrag durchlesen und verstehen.
Dankeschön
Das ist die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für die eine Zulage gezahlt wird, so dass insgesamt ein Gehalt dabei rauskommt, wie es bei einer Höhergruppierung wäre.