Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Babaisie am 03.09.2024 10:28

Titel: Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: Babaisie am 03.09.2024 10:28
Guten Morgen zusammen,

Ich habe Aussicht auf eine Stelle, die jedoch sehr schnell besetzt werden soll. Ich müsste mit meinem jetzigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen um die Kündigungsfrist zu umgehen. Mein "Problem" ist die Jahressonderzahlung. Ich möchte ungerne auf den Großteil verzichten aufgrund der kurzfristigen Kündigung und dem Neubeginn. Hat von euch schon jemand damit Erfahrung gemacht oder kennt den Rechtsrahmen, ob es möglich wäre von der neuen Verwaltung die komplette JSZ zu verlangen? Ich finde es sollte an sich nicht daran scheitern, aber für mich wäre es eben von Nachteil. Kann man eine Sondervereinbarung schließen um nicht nur anteilig sondern die volle JSZ zu bekommen, da ich ja auch bereits das ganze Jahr schon im öD gearbeitet habe.
Es wäre super, wenn jemand dazu Infos hat.
Vielen Dank :)
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: MoinMoin am 03.09.2024 10:47
Der Rechtsrahmen ist dein AV und der Tarifvertrag.
Ich wüsste allerdings keinen Grund, warum ein AG einem ausscheidenden Mitarbeiter noch Geld schenken sollte.
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: Babaisie am 03.09.2024 12:46
Es geht mir darum, dass der neue Arbeitgeber die JSZ voll auszahlt um eben den neuen Mitarbeiter zu "gewinnen".
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: MoinMoin am 03.09.2024 12:59
Nun das könnte der AG machen, wenn er übertariflich bezahlen darf.
Kommunen dürfen das jedoch oftmals leider nicht.
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: KlammeKassen am 03.09.2024 18:58
Nun das könnte der AG machen, wenn er übertariflich bezahlen darf.
Kommunen dürfen das jedoch oftmals leider nicht.

....was immer wieder das große Problem ist. Und wenn sie es dürfen, tun sie es nicht ("Angst")
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: Thiesi am 03.09.2024 22:05
Nun das könnte der AG machen, wenn er übertariflich bezahlen darf.
Kommunen dürfen das jedoch oftmals leider nicht.
Das ist ja ärgerlich. Im Geltungsbereich des TVÖD Bund ist es möglich, dass der aufnehmende AG auch bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn die volle JSZ auszahlt, wenn der abgebende AG ebenfalls den TVÖD Bund anwendet.
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: MoinMoin am 04.09.2024 07:14
Nun das könnte der AG machen, wenn er übertariflich bezahlen darf.
Kommunen dürfen das jedoch oftmals leider nicht.
Das ist ja ärgerlich. Im Geltungsbereich des TVÖD Bund ist es möglich, dass der aufnehmende AG auch bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn die volle JSZ auszahlt, wenn der abgebende AG ebenfalls den TVÖD Bund anwendet.
Kannst du mir das mal schreiben, wo das tariflich geregelt ist im TVÖD Bund?
Oder ist das einfach nur eine Übertarifliche freiwillige Leistung des AGs?
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: Thiesi am 09.09.2024 13:43
Das ist übertariflich und per RS (https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2017/RdSchr_20171222.pdf?__blob=publicationFile&v=3) durch das BMI für den Bund als AG erlaubt, sofern dies für die Gewinnung des AN notwendig ist und die Stelle sich anderweitig nicht besetzen lässt (ist also angelehnt an die tariflichen Regelungen bezüglich Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenfestsetzung).

Schade, dass diese Möglichkeit nicht pauschal allen öffentlichen AG offensteht.
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: TVOEDAnwender am 09.09.2024 17:07
Das ist übertariflich und per RS (https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2017/RdSchr_20171222.pdf?__blob=publicationFile&v=3) durch das BMI für den Bund als AG erlaubt, sofern dies für die Gewinnung des AN notwendig ist und die Stelle sich anderweitig nicht besetzen lässt (ist also angelehnt an die tariflichen Regelungen bezüglich Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenfestsetzung).

Schade, dass diese Möglichkeit nicht pauschal allen öffentlichen AG offensteht.

Übertarifliche Regelungen sind pauschal bei allen öffentlichen AG möglich. Sie kann sich im Grunde nur durch den AG selbst verwehrt werden, in dem man sich z.B. den Regelungen des Arbeitgeberverbandes unterwirft (Sprich: "Wer bei uns Mitglied ist, muss den Tarifvertrag einhalten, oder er fliegt raus") oder haushalts- bzw. kommunalrechtliche Gründe dagegen sprechen, dass man übertariflich bezahlt.
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: KlammeKassen am 09.09.2024 18:22
Das ist übertariflich und per RS (https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2017/RdSchr_20171222.pdf?__blob=publicationFile&v=3) durch das BMI für den Bund als AG erlaubt, sofern dies für die Gewinnung des AN notwendig ist und die Stelle sich anderweitig nicht besetzen lässt (ist also angelehnt an die tariflichen Regelungen bezüglich Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenfestsetzung).

Schade, dass diese Möglichkeit nicht pauschal allen öffentlichen AG offensteht.

Übertarifliche Regelungen sind pauschal bei allen öffentlichen AG möglich. Sie kann sich im Grunde nur durch den AG selbst verwehrt werden, in dem man sich z.B. den Regelungen des Arbeitgeberverbandes unterwirft (Sprich: "Wer bei uns Mitglied ist, muss den Tarifvertrag einhalten, oder er fliegt raus") oder haushalts- bzw. kommunalrechtliche Gründe dagegen sprechen, dass man übertariflich bezahlt.

Die VKA ist da in der Regel deutlich unflexibler als der Bund und die Länder...
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: TVOEDAnwender am 09.09.2024 19:15
Die VKA ist kein Arbeitgeber, sondern die Vereinigung mehrer Arbeitgeberverbände. Die einzelnen Kommunen / Arbeitgeber sind sehr unterschiedlich flexibel.
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: KlammeKassen am 10.09.2024 12:08
Die VKA ist kein Arbeitgeber, sondern die Vereinigung mehrer Arbeitgeberverbände. Die einzelnen Kommunen / Arbeitgeber sind sehr unterschiedlich flexibel.

Die einzelnen KAV (= Bundesländer) müssen diese Regelungen aber erst einmal erlauben... es gibt sogar Seminare dazu, als Beispiel für Niedersachsen:

https://www.nsi-hsvn.de/fortbildung/fortbildungsprogramm/11230-24-06/kav-niedersachsen-uebertarifliche-leistungen-zulaessige-und-unzulaessige-anreize-in-der-niedersaechsischen-kommunalverwaltung.html

Der Titel: "KAV Niedersachsen: Übertarifliche Leistungen – zulässige und unzulässige Anreize in der niedersächsischen Kommunalverwaltung"

Beschreibung: "Doch Vorsicht, ohne Genehmigung keine übertariflichen Zahlungen! Die meisten niedersächsischen Kommunen sind als ordentliche Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen (KAV) tarifgebunden. Zudem fallen sie unter die Regelung des § 107 Abs. 2 NKomVG. Ohne gesonderte Genehmigung sowohl des KAV Niedersachsen als auch des Niedersächsischen Innenministeriums ist es nicht zulässig, tarifvertraglich nicht vorgesehene Zahlungen zu leisten oder sonstige übertarifliche und außertarifliche Leistungen zu erbringen."


Das klingt für mich nun nicht gerade danach, dass der einzelne Arbeitgeber sehr flexibel ist  ;); also doch - wie von mir behauptet - wenig Flexibilität aufgrund der VKA bzw. der einzelnen KAV, die der VKA unterstehen
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: TVOEDAnwender am 10.09.2024 16:17
Der jeweilige KAV kann einen schlimmstenfalls die Kommune als Mitglied rausschmeißen. Andere Sanktionsmöglichkeiten hat der KAV nicht, er ist ja keine Behörde. Ich kann Dir aus NRW genügend kommunale Arbeitgeber nennen, die sch....en auf die Meinung des KAV (auch sehr große). Da der jeweilige KAV auch durch Beiträge finanziert wird (gemessen immer an der Beschäftigtenzahl) wird der sich es auch dreimal überlegen, ob er die jeweilige Kommune wegen über-/außertariflicher Leistungen rausschmeißt....
Ob in Niedersachsen eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Innenministerium) für die Gewährung von Über-/außertariflichen Leistungen durch einzelne Kommunen notwendig ist, entzieht sich meiner Kenntnis, da ich die niedersächsische Kommunalverfassung nicht kenne. Ist jedoch von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: TVOEDAnwender am 10.09.2024 16:26
Übrigens sehen die Satzungen der Gewerkschaften vor, dass Mitglieder die sich nicht an Streikaufrufen der Gewerkschaft beteiligen, aus der Gewerkschaft auszuschließen sind. Ich glaube, dass wird auch sehr selten durchgesetzt ;)
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: KlammeKassen am 10.09.2024 19:29
Gut, dass du von Beispielen berichten kannst.

Bei uns kommt dann immer nur "geht nicht, erlaubt der KAV nicht." oder alternativ "Sparsame Mittelbewirtschaftung" (die bis auf beim Personal sonst in der Regel nicht sehr sorgsam beachtet wird  :D).

Ich denke, dass sich hier in naher Zukunft noch einiges ändern wird und auch ändern muss.
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: TVOEDAnwender am 11.09.2024 07:36

Bei uns kommt dann immer nur "geht nicht, erlaubt der KAV nicht." oder alternativ "Sparsame Mittelbewirtschaftung" (die bis auf beim Personal sonst in der Regel nicht sehr sorgsam beachtet wird  :D).


Die gibt es hier auch noch. Mein alter AG hat auch immer die Karte "KAV" gezogen, wenn er auf eine (außer-/übertarifliche) Regelung keinen Bock hatte. Also nur wenn es um eine Regelung für das Fußvolk ging. In gewissen Leitungsebenen waren ÜT/AT-Regelungen nie das große Problem, auch war die Rechtsmeinung des AG bei Eingruppierungen dort nicht so fest an den Regelungen der Entgeltordnung angelegt, wie beim gemeinem Sachbearbeitervolk.
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: MoinMoin am 11.09.2024 07:41
Das ist natürlich ein bekanntes Muster. Liegt eben daran, dass das Fußvolk keinen individuelle Druck ausübt. Und die Leitungsebenen besser verhandeln können.
Titel: Antw:Sonderregelung Neueinstieg JSZ
Beitrag von: TVOEDAnwender am 11.09.2024 07:46
Das ist natürlich ein bekanntes Muster. Liegt eben daran, dass das Fußvolk keinen individuelle Druck ausübt. Und die Leitungsebenen besser verhandeln können.

Und weil eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Lustigerweise gab es die einzigen EG 12 bzw. A 13 Sachbearbeiterstellen (ohne Leitungsverantwortung) in der ganzen Behörde (wir reden über eine sehr große Behörde) nur im Personal- und Organisationsbereich, ansonsten gabs eine solche Rechtsmeinung bzw. (beamtenrechtliche) Bewertung (ohne Leitungsverantwortung) in keinem einzigen Fachbereich. Ein Schelm, wer böses dabei denkt.