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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Iunius am 11.09.2024 16:52

Titel: Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Iunius am 11.09.2024 16:52
Moin zusammen,

ich stehe gerade vor der Entscheidung eine Rufbereitschaft einzuführen und ich habe eben solche bisher nur im Bereich der Ärzteschaft (mit Sonderregelungen, Hausverträgen, Dienstvereinbarungen) zu verantworten. Haustechniker sind bei uns im Schichtdienst eingesetzt, da gibt es dann noch Bereitschaften vor Ort (also 1/2) aber keine Rufbereitschaften. 

Jetzt geht es aber um die Situation "einfaches" Betreuungspersonal vorzuhalten das im Bedarfsfall binnen 30 Minuten die Arbeit aufnehmen kann. Also um eine Rufbereitschaft an Wochenenden.
Pausenregelungen etc. sind mir alle klar ich stolpere nur über eine Frage:


Wenn eine Person(A) 24 Stunden Rufbereitschaft hat:
Freitag 18:00 - Samstag 18:00 Uhr

und eine zweite(B) im Anschluss 22 Stunden.
Samstag 18:00 - Sonntag 16:00 Uhr
 
Wie berechnet sich deren Vergütung dann, also wie viel ihres Stunden-Tabellenentgelt muss/will ich denen zahlen?
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: TVOEDAnwender am 11.09.2024 17:04
Gelöscht habe falsch gelesen.

A bekommt 2 Stunden, B bekommt 4 Stunden.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Zeussowitz am 11.09.2024 17:06
In dem Fall dürften es 6 sein. 2 für Freitag und 4 für Samstag. Wie kommst du auf 10? Laut Niederschriftserklärung zählen die zweiten Tage nicht weil sie nicht vollständig sind.

Ob eine halbe Stunde Vorlauf noch Rufbereitschaft oder schon Bereitschaftsdienst ist, müsste aber noch abgewogen werden. Man kann sicherlich in beide Richtungen argumentieren. Dürfte also im Grenzbereich sein. Vom Gefühl her finde ich eine halbe Stunde ziemlich knapp. Da fallen ziemlich viele Freizeitaktivitäten weg, weshalb ich das schon eher als ständiges bereithalten sehen würde.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Iunius am 11.09.2024 17:09
In dem Fall dürften es 6 sein. 2 für Freitag und 4 für Samstag. Wie kommst du auf 10? Laut Niederschriftserklärung zählen die zweiten Tage nicht weil sie nicht vollständig sind.

Ob eine halbe Stunde Vorlauf noch Rufbereitschaft oder schon Bereitschaftsdienst ist, müsste aber noch abgewogen werden. Man kann sicherlich in beide Richtungen argumentieren. Dürfte also im Grenzbereich sein. Vom Gefühl her finde ich eine halbe Stunde ziemlich knapp. Da fallen ziemlich viele Freizeitaktivitäten weg, weshalb ich das schon eher als ständiges bereithalten sehen würde.

OK, guter Punkt.
Ich könnte ja auch auf 45 Minuten oder eine Stunde erhöhen.

A kann doch nicht nur 2 bekommen wenn er Sonntag nochmal 18 Stunden in Rufbereitschaft wäre?
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: TVOEDAnwender am 11.09.2024 17:12
Da RB bei A am Freitag beginnt und 24 h dauert bekommt er nur 2 h. Das wäre selbst so, wenn die RB Fr. um 23 Uhr beginnen würde und Samstag um 23 Uhr enden würde.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: TVOEDAnwender am 11.09.2024 17:14
Wenn A beide Rb hintereinander macht bekommt er insgesamt 6 Stundenentgelte.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Iunius am 11.09.2024 17:15
Da RB bei A am Freitag beginnt und 24 h dauert bekommt er nur 2 h. Das wäre selbst so, wenn die RB Fr. um 23 Uhr beginnen würde und Samstag um 23 Uhr enden würde.

Deswegen komm ich auch mit dem Rechner nicht durch, vielen Dank, klar.

Also wäre eine Regelung Arbeitnehmerfreundlich die um 0:00 Uhr beginnt.

Samstag 0:00 Uhr - Sonntag 0:00 Uhr wären dabei aber 4.
Und Sonntag 0:00 Uhr - 16:00 Uhr auch 4?
Freitag dann die 12,5% Regelung von 16:00 Uhr bis 0:00 Uhr.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: TVOEDAnwender am 11.09.2024 17:24
Das wäre aber nur so, wenn es 3 verschiedene Personen wären, die diese 3 RBs so angeordnet bekommen.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Iunius am 11.09.2024 17:26
Das wäre aber nur so, wenn es 3 verschiedene Personen wären, die diese 3 RBs so angeordnet bekommen.

Sowas hätte ich dann auch vor!
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: mafu am 11.09.2024 17:45
In dem Fall dürften es 6 sein. 2 für Freitag und 4 für Samstag. Wie kommst du auf 10? Laut Niederschriftserklärung zählen die zweiten Tage nicht weil sie nicht vollständig sind.

Ob eine halbe Stunde Vorlauf noch Rufbereitschaft oder schon Bereitschaftsdienst ist, müsste aber noch abgewogen werden. Man kann sicherlich in beide Richtungen argumentieren. Dürfte also im Grenzbereich sein. Vom Gefühl her finde ich eine halbe Stunde ziemlich knapp. Da fallen ziemlich viele Freizeitaktivitäten weg, weshalb ich das schon eher als ständiges bereithalten sehen würde.

OK, guter Punkt.
Ich könnte ja auch auf 45 Minuten oder eine Stunde erhöhen.

A kann doch nicht nur 2 bekommen wenn er Sonntag nochmal 18 Stunden in Rufbereitschaft wäre?


Es gibt doch für den TV-Ä/TdL und auch für andere Tarifverträge doch einige Urteile des BAG, zuletzt vom 24.02.2022  (6 AZR 251/21), dass 35 min zur Aufnahme der Tätigkeit nicht als Rufbereitschaft zählen können. Ich wäre vorsichtig damit Vorgaben zur Aufnahme der Arbeitstätigkeit zu machen

Zitat
Dadurch, dass die Fahrzeiten von der Dienststelle zu den am weitesten entfernt gelegenen Einsatzorten ungefähr 30 Minuten betrugen sei der Kläger wegen der Vorgabe, spätestens 35 Minuten nach der Auftragserteilung beim Notrufenden eintreffen zu müssen gezwungen, sich während der Hausnotruf-Bereitschaft in unmittelbarer Nähe zur Dienststelle aufzuhalten. Vor diesem Hintergrund war es ihm nicht möglich, frei private Aktivitäten zu planen und durchzuführen, die mehr als nur wenige Minuten von seiner Dienststelle entfernt stattfanden. Durch diese Begrenzung war der Kläger in seiner Freizeitgestaltung in einem Maß eingeschränkt, das den Rahmen einer Rufbereitschaft überschritt.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Klimaanlage am 17.09.2024 09:56
Zitat
a) § 11g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 AVR-J definieren die Begriffe Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abschließend. Danach ist mit der Leistung von Bereitschaftsdienst eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden sowie die Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden. Bei Rufbereitschaft muss der Mitarbeiter hingegen nur seinen frei bestimmbaren Aufenthaltsort anzeigen, um auf Abruf die Arbeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufzunehmen. Der Mitarbeiter hat somit bei Rufbereitschaft die Möglichkeit, sich in dieser Zeit auch um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich letztlich dadurch, dass der Dienstgeber beim Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort des Mitarbeiters bestimmt, wohingegen dieser vom Mitarbeiter bei der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst gewählt werden kann. Ob Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im Sinne der AVR-J vorliegt, hängt danach allein vom Umfang der vom Dienstgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkungen ab. Diese können auch konkludent erfolgen, etwa dadurch, dass der Dienstgeber die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme genau vorgibt und die Zeitspanne dabei so kurz bemisst, dass diese einer Aufenthaltsbeschränkung gleichkommt. In einem solchen Fall ersetzt der Dienstgeber die örtliche Beschränkung lediglich durch den Faktor Zeit und ordnet dadurch konkludent Bereitschaftsdienst an. Wann die (mittelbaren) Einschränkungen hinsichtlich der freien Wahl des Aufenthaltsortes so stark sind, dass sie faktisch einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Dienstgeber iSv. § 11g Abs. 1 Satz 1 AVR-J gleichkommen und damit eine Anordnung von Bereitschaftsdienst darstellen, ist eine Frage des Einzelfalls (zu § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL siehe BAG 25. März 2021 – 6 AZR 264/20 – Rn. 12 ff. mwN).

Moin Moin,
mein Kollege und ich werden auch nach Rufbereitschaft bezahlt, wir decken hier eine 364 Tage 24/7 RB mit 2 Personen ab. In unserer DV steht "....begibt sich umgehend zum Dienstgebäude"

In dem Urteil lese ich nun, das ich bei Rufbereitschaft auch noch privaten Aktivitäten nachgehen kann, was aber bei uns nur sehr, sehr eingeschränkt möglich ist.

Dienst Smartphone ist mit der GLT, EMA und BMA verbunden, außerdem hängt die Nummer für Einsatzkräfte auch am Gebäude aus. EMA und BMA sind direkt mit Polizei und Feuerwehr verbunden, so einmal im Monat gibt es einen EMA Fehlalarm und man darf mit der Polizei durchs Gebäude. GLT meldet sich auch regelmäßig, wobei wir dann selbst entscheiden ob ein Einsatz vor Ort notwendig ist.

Wenn ich dieses Urteil nun lese, dann würde ich uns auch eher in einer Bereitschaft sehen, denn was würde die Polizei oder Feuerwehr sagen wenn ich gerade im Theater sitze und 2-3 Stunden später erst am Gebäude sein kann? Wir schränken unser Privatleben schon extrem ein in der Rufbereitschaft.
Gibt es hier keine konkreten zeitlichen Vorgaben? Ich könnte mich also auch 3 Stunden entfernt in einer anderen Stadt aufhalten bei Rufbereitschaft, oder anfangen Fußball zu spielen wo ich die Alarmmeldung dann erst 2 Stunden später lesen kann?
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Casa am 17.09.2024 11:39
Zitat
Moin Moin,
mein Kollege und ich werden auch nach Rufbereitschaft bezahlt, wir decken hier eine 364 Tage 24/7 RB mit 2 Personen ab. In unserer DV steht "....begibt sich umgehend zum Dienstgebäude"

Das ist Bereitschaftsdienst.


Zitat
Gibt es hier keine konkreten zeitlichen Vorgaben?

Siehe den von dir zitierten Beitrag.


Zitat
Ich könnte mich also auch 3 Stunden entfernt in einer anderen Stadt aufhalten bei Rufbereitschaft,

Nein, da keine Rufbereitschaft vorliegt.


Zitat
oder anfangen Fußball zu spielen wo ich die Alarmmeldung dann erst 2 Stunden später lesen kann?

Nein. Egal ob Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst vorliegt, du bist verpflichtet dein Telefon / dein Alarmgerät am Mann zu haben.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Klimaanlage am 17.09.2024 13:01
danke für die Antwort, dann bin ich gespannt ob die PA das genau so sieht  ;D

Wie kommst du zu dieser Einschätzung? wegen den Alarmgerät was am Mann getragen werden muss oder wegen dem umgehend in der DV?

Was die Zeit zur Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft angeht, lese ich hier nur "um auf Abruf die Arbeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufzunehmen" das ist doch ziemlich schwammig.

dies hier habe ich noch gefunden
Zitat
Es gibt keine gesetzliche Reaktionszeit bei Rufbereitschaft. Diese kann aber vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in verschiedenen Urteilen eine Reaktionszeit von 30 Minuten als üblich (AZ 6 AZR 214/00) und eine von 45 Minuten als großzügig bemessen (AZ 10 AZR 9/13) bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen, die nicht auf jedes Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Ich habe, wenn ich mich zuhause aufhalte in der RB, alleine schon 30 Minuten Fahrzeit. Freizeit Aktivitäten am Wochenende plane ich deshalb mit der Familie immer in Richtung Dienstgebäude.



Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Icke am 18.09.2024 08:12
dies hier habe ich noch gefunden
Zitat
Es gibt keine gesetzliche Reaktionszeit bei Rufbereitschaft. Diese kann aber vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in verschiedenen Urteilen eine Reaktionszeit von 30 Minuten als üblich (AZ 6 AZR 214/00) und eine von 45 Minuten als großzügig bemessen (AZ 10 AZR 9/13) bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen, die nicht auf jedes Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Ich habe, wenn ich mich zuhause aufhalte in der RB, alleine schon 30 Minuten Fahrzeit. Freizeit Aktivitäten am Wochenende plane ich deshalb mit der Familie immer in Richtung Dienstgebäude.

Es stellt sich die Frage, was das BAG mit "Reaktionszeit" meint, ist das bekannt? Als Ankunftszeit auf der Dienststelle nach Alarmierung würde ich das nicht unbedingt werten. Das würde ja de facto eine Wohnsitznahme im Umkreis von max. 45 Fahrtminuten der Dienststelle bedeuten und ggf. auch einen privaten Umzug, falls die Dienststelle mal umzieht...
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Klimaanlage am 18.09.2024 11:22
mir ist das zumindest nicht bekannt.

Ich beschäftige mich nun ja auch ganz frisch mit der Materie RB vs Bereitschaft, da gibt es eine Menge Urteile zu lesen  ::)

Um das bei uns prüfen zu lassen, wäre wohl auch nur eine Klage möglich, der Betrieb wie er bisher sichergestellt wird, würde dann überhaupt nicht mehr funktionieren, es ist so schon mit 2 Personen schwierig, man darf z.B. nicht krank werden wenn der Kollege im Urlaub ist oder krank wird. Et hätt noch emmer joot jejange
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: troubleshooting am 18.09.2024 11:59
..., der Betrieb wie er bisher sichergestellt wird, würde dann überhaupt nicht mehr funktionieren, es ist so schon mit 2 Personen schwierig, man darf z.B. nicht krank werden wenn der Kollege im Urlaub ist oder krank wird. Et hätt noch emmer joot jejange

Finde nur ich das mehr als grenzwertig vom Arbeitgeber?

Mal dein Beispiel aufgegriffen: Du bist im Urlaub und dein Kollege wird krank. Was dann? Zurückrufen geht nur in sehr sehr engen Grenzen, also im absoluten Notfall, wenn die Fa. ansonsten hops geht z.B. Nichtmal Gefahr für Leib und Leben würde da greifen, da diese unmittelbar ist und direktes handeln gebietet, somit sicherlich nicht zweckmäßig von einem MA mit langer Anfahrt aus dem Urlaub beseitigt wäre. Es würde z.B. bei einem Auslandsaufenthalt auch mal richtig teuer für den AG, da er ja alle, wirklich alle Kosten dann übernehmen müsste. Noch dazu bist du ja im Urlaub eh nicht verpflichtet, aufs Telefon (so du denn dem AG überhaupt deine Telefonnummer mitgeteilt hast) zu schauen.

Und das 2. Beispiel, dass du nicht krank werden "darfst", wenn der Kollege nicht im Dienst ist, ist sicherlich eh nur im übertragenen Sinn gemeint, aber daran sieht man, dass ein Bereitschaftsdienst nie mit nur 2 Personen funktioniert.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Klimaanlage am 18.09.2024 12:41
einen "was dann" Plan gibt es wirklich nicht, sollte mal der Fall eintreffen und das Gebäude muss zu bleiben, wird sicher dran gearbeitet.

Aber es ist in 30 Jahren noch kein mal vorgekommen. Ich bin jetzt 1 Jahr hier und wusste durch meinen Vorgänger auf was ich mich einlasse.

Was die ständige RB familiär mit kleinen Kind zuhause bedeutet, habe ich vielleicht etwas unterschätzt, meine Frau macht das aber noch mit, in den technischen Mitarbeiter EG Regionen, kann ich halt nirgends mehr verdienen, auch wenn das RB Schmerzensgeld höher sein könnte.

An die große Glocke wird das alles freilich nicht gehangen, das funktioniert nur mit 2 Personen die nicht wegen Schnupfen oder Rücken zuhause bleiben und auch tatsächlich bereit wären einen Urlaub abzubrechen wenn dem anderen etwas ernsthaftes passieren würde.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 20.09.2024 08:39
In dem Urteil lese ich nun, das ich bei Rufbereitschaft auch noch privaten Aktivitäten nachgehen kann, was aber bei uns nur sehr, sehr eingeschränkt möglich ist.
Wenn der AG es verlangt ist es doch Bereitschaftsdienst (und ihr müsstet in der Zeit quasie am Dienstort sitzen)

Zitat
Gibt es hier keine konkreten zeitlichen Vorgaben? Ich könnte mich also auch 3 Stunden entfernt in einer anderen Stadt aufhalten bei Rufbereitschaft, oder anfangen Fußball zu spielen wo ich die Alarmmeldung dann erst 2 Stunden später lesen kann?
Schon mal ausprobiert? Denn wenn der AG nur Rufbereitschaft, dann dürfte er das nicht kritisieren.
Bzw. man muss es uU nicht auf die Spitze treiben, aber Fußballtraining oder an einem Spiel aktiv teilnehmen, würde ich als nachvollziehbar und normale persönliche und familiäre Angelegenheiten ansehen, die man dafür nicht einschränken muss.
Klar muss gewährleistet werden, dass du mitten im Spiel auch mitbekommst, dass du ausgewechselt werden musst.  8)

Das der AG es nicht so wichtig nimmt, erkennt man daran, dass ihr nur zu zweit seit.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Klimaanlage am 20.09.2024 10:11
ne, das haben wir noch nicht ausprobiert. Wir hatten es aber schon, das die Polizei nicht mal 30 Minuten gewartet hat und man dann Nachts alleine vor Ort war mit ausgelöster Alarmanlage.
Bei uns laufen aber leider auch gerade einige Sachen mit wenig Wertschätzung für das was wir "leisten". Daher könnte es sein, das dieses Thema Bereitschaft mal Oben auf den Tisch kommt.

Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 20.09.2024 11:58
Ist allerdings auch ein Bumerang.
Wenn Bereitschaft angeordnet wird (und damit mehr Geld bezahlt wird), dann kann auch verlangt werden, dass ihr in 5 Minuten vor Ort seit.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: blondie am 23.09.2024 10:58
hier ein paar Auszüge aus unserer DV zur Rufbereitschaft:



Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitsgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Sofern vom Beschäftigten nichts Gegenteiliges angezeigt wird, wird davon ausgegangen, dass sich der Beschäftigte am Wohnort aufhält. Es besteht keine Pflicht, dass sich der Beschäftigte ununterbrochen an dem von ihm angezeigten Ort aufhält. Um jedoch den Zweck der Rufbereitschaft nicht zu gefährden, ist der abweichende Aufenthaltsort so zu wählen, dass es zu keinen zeitlichen Verzögerungen bei der Aufnahme der Arbeit in der Rufbereitschaft kommt.

Damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber planen können, ist eine vorgesehene Änderung der Arbeitszeit grundsätzlich spätestens eine Woche vorher zu vereinbaren. Sofern dienstliche oder private Notwendigkeiten bestehen, ist eine Änderung der Arbeitszeit kurzfristig – einen Tag vorher – möglich. Bei unvorhergesehenen Ereignissen kann eine Änderung der Arbeitszeit im Rahmen der rechtlichen Regelungen kurzfristig geregelt werden.

Für die in Rufbereitschaft befindlichen Beschäftigten kann die werktägliche Höchstarbeitszeit aufgrund von Arbeitsleistungen in der Rufbereitschaft mehr als 10 Stunden – jedoch maximal 12 Stunden - betragen.

Falls du noch was benötigst, um deine zu formulieren, melde dich ruhig.




Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Klimaanlage am 23.09.2024 12:56
Zitat
wird davon ausgegangen, dass sich der Beschäftigte am Wohnort aufhält.

ist damit die Meldeadresse gemeint oder die Stadt/Dorf?

Wie ist es denn bei euch mit der "Reaktionszeit"? mich würde interessieren ob da die Anfahrt mit drin ist oder nicht?

Könnt ihr, wenn ihr es den Arbeitgeber anzeigt auch weiter entfernt sein in der RB, wo die Anfahrt 2 Stunden oder so dauern würde?
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: blondie am 23.09.2024 13:47


ist damit die Meldeadresse gemeint oder die Stadt/Dorf?

Wie ist es denn bei euch mit der "Reaktionszeit"? mich würde interessieren ob da die Anfahrt mit drin ist oder nicht?

Könnt ihr, wenn ihr es den Arbeitgeber anzeigt auch weiter entfernt sein in der RB, wo die Anfahrt 2 Stunden oder so dauern würde?
[/quote]

Die beiden ersten Fragen waren bisher nie Thema, aus meiner Sicht ist das egal. Früher war mal eine halbe Stunde als Zeitschiene gedacht, aber das war nicht rechtmäßig. Dennoch ist die halbe Stunde in der Regel die Zeitspanne auch heute.
Für jemand der sinnvoll arbeitet, stellt sich die Frage nicht, ob man auch mal deutlich mehr, als eine halbe Stunde Anfahrtsweg benötigen darf. 
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Klimaanlage am 23.09.2024 14:07
du scheinst dann wohl glücklich mit eurer Form der RB. Ich habe ja geschildert wie es bei uns aussieht, da darf man sich schon fragen was davon ok und was nicht ist.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 23.09.2024 14:45
Also was sonnenklar ist, dass es durchaus davon abhängt, wie lange man vom Wohnort zum Arbeitsplatz braucht, denn er AG kann bei Rufbereitschaft nicht verlangen, dass man außerhalb seiner vier Wände übernachtet :)
Wenn du also einen Anfahrt von 1h hast, dann dürfte keine maulen können, wenn du erst nach 1,5h am Dienstort bist, wenn der AG was anderes will muss er Bereitschaftsdienst bezahlen.


Ansonsten scheint es gerichtlich ungeklärt, was an Reaktionszeiten vom AN verlangt werden kann.
Obwohl das BAG sagt:
"„… der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich um persönliche und
familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc.“
heißt das bestimmt nicht, dass man als Hamburger Jung zum Auswärtsspiel nach Berlin fahren kann, während der RB.

Im Kern ist RB nur dann sinnig, wenn man idR telefonisch das Problem klären kann. Wenn der AG innerhalb einer Stunde jemanden vor Ort haben muss, dann muss er Bereitschaftsdienst bezahlen, einem AN der bei RB eine Stunde braucht, dürfte keine Abmahnung drohen.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Klimaanlage am 24.09.2024 12:25
das mit den 2 Stunden war auch etwas überspitzt, eine klare Regelung, Behörden übergreifend ist dann wohl reines Wunschdenken.

telefonisch zu klärende Einsätze haben wir zwar auch, dann wenn die Sicherheitsfirma abends die Alarmanlage nicht scharf bekommt, aber der Großteil ist halt auf Fehlalarm warten und dann los.
Bis das geklärt ist was hier unsere Reaktionszeit ist, werde ich es wohl etwas entspannter angehen und nicht pauschal alles private absagen wo ich denke ich schaffe es nicht in 30-45 Minuten zum Gebäude. Bei meinen Glück sitze ich dann im Kino mit dem Kind und der erste echte Alarm kommt rein  ;D

Wahrscheinlich müsste man dann auch Polizei und Feuerwehr mit ins Boot holen wenn es um die Reaktionszeit geht?
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 24.09.2024 12:45
Wahrscheinlich müsste man dann auch Polizei und Feuerwehr mit ins Boot holen wenn es um die Reaktionszeit geht?
Warum?
Der AG bestellt bei dir Rufbereitschaft. Du hälst dich daran und bist bereit, machst deinen gewohnte privatem Kram, trinkst halt keinen Alkohol bist aber ganz normal unterwegs (Sport/Kino/Theater...) klar mit den leichten Einschränkungen, dass du zügig und ohne Umwege von dort zur Dienststelle kommst und klar wenn du normal 30 min von zuhause brauchst, bist du halt nicht irgendwo, wo du Minimum 2h brauchst.
Aber wenn du dann halt mal 90 min brauchst, dann ist das halt so.
Der AG hat nichts anderes bestellt.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Klimaanlage am 24.09.2024 13:20
also du meinst "wie bestellt, so geliefert"

ich dachte mit ins Boot holen, weil die Einsatzkräfte vielleicht Zeiten vorgeben können und dann könnte man auch eher abschätzen ob so eine RB überhaupt möglich ist.

Man muss dazu vielleicht noch sagen, wir haben noch einen speziellen Raum mit eigener Anlage, wo nicht die Streife sondern das große Kommando anrückt bei Alarm.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: Capo am 24.09.2024 14:44
Mach nicht die Probleme deines Arbeitgebers zu deinen. Eine Rufbereitschaft mit zwei Personen abzudecken ist schon ein Gedankenfehler deines AG und zeigt auch das der Gesundheitsschutz und die Verantwortung für die Mitarbeiter bei euch nicht großgeschrieben werden, da können alle anderen Entscheidungen nicht besser werden.
Titel: Antw:Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 24.09.2024 14:51
also du meinst "wie bestellt, so geliefert"
Richtig, und natürlich würde es Sinn machen deinen AG darüber aufzuklären, was passieren könnte, wenn du tatsächlich im Kino bist und der Alarm geht los und das du dann tatsächlich halt 90 min brauchen könntest.


Zitat
ich dachte mit ins Boot holen, weil die Einsatzkräfte vielleicht Zeiten vorgeben können und dann könnte man auch eher abschätzen ob so eine RB überhaupt möglich ist.
Man muss dazu vielleicht noch sagen, wir haben noch einen speziellen Raum mit eigener Anlage, wo nicht die Streife sondern das große Kommando anrückt bei Alarm.
Klar kannst du dir mal eine Einschätzung der Einsatzkräfte einholen, was die davon halten, dass du erst 60 min nach ihnen da bist.