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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Schlawuzi am 12.09.2024 22:02
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Hallo,
ich bitte um Mithilfe bzw. Beantwortung meiner Frage. Wird die Beschäftigungszeit durch die Elternzeit unterbrochen? Mein Arbeitgeber möchte meine Elternzeit nicht als Beschäftigungszeit aberkennen Rechtliche Grundlage kann man mir nicht nennen, einzig, dass dies mit der VKA besprochen wurde und die Elternzeit die Beschäftigungszeit unterbricht. Ich kann dazu nichts finden, also nichts das mein Arbeitgeber behauptet.
Ich wäre dankbar wenn man mir hier weiterhelfen könnte.
Danke schon einmal!
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Haufe sagt dazu:
Ziel der Arbeitgeber bei den Tarifverhandlungen war es, Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht auf die Beschäftigungszeit anzurechnen. Dieses Ziel konnte jedoch nicht umgesetzt werden.
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Mit Ausnahme des Sonderurlaubs werden auch Zeiten ohne Arbeitsleistung als Beschäftigungszeit anerkannt. Entscheidend ist allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Die Beschäftigungszeit wird durch die Elternzeit nicht unterbrochen. Dies bitte jedoch nicht verwechseln mit der Unterbrechung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit!
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Danke! Mein Arbeitgeber möchte mir auf keinen Fall meine 20jährige Beschäftigtenzeit anerkennen! Die Argumentation ist von deren Seite total schwammig, mir wurde erklärt, dass ich während der Elternzeit keine Berufserfahrung sammeln konnte? Ich bin echt verzweifelt. Es geht bei dem Thema um die Höhergruppierung nach 20 Jahren. Ich bin seit 2004 im öffentlichen Dienst. In dieser Zeit war ich knapp 3 Jahre in Elternzeit.
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Die Beschäftigtenzeit hat doch mit der Höhergruppierung nichts zu tun. Ob Du höher gruppiert werden kannst, hängt von deinen auszuübenden Tätigkeiten ab. In welche Stufe du nach der Höhergruppierung bist, hängt von deiner bisherigen Stufe ab. Die Stufenlaufzeit beginnt bei Null, so dass es abhängig von deiner Stufenlaufzeit sinnvoller sein kann, mit der Höhergruppierung zu warten. Durch die Elternzeit wird die Stufenlaufzeit im Übrigen unterbrochen.
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Die Beschäftigtenzeit hat doch mit der Höhergruppierung nichts zu tun. Ob Du höher gruppiert werden kannst, hängt von deinen auszuübenden Tätigkeiten ab. In welche Stufe du nach der Höhergruppierung bist, hängt von deiner bisherigen Stufe ab. Die Stufenlaufzeit beginnt bei Null, so dass es abhängig von deiner Stufenlaufzeit sinnvoller sein kann, mit der Höhergruppierung zu warten. Durch die Elternzeit wird die Stufenlaufzeit im Übrigen unterbrochen.
Nach 20 Jahren Beschäftigungszeit im ÖD entfällt die Prüfungspflicht.
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Das steht so nicht in der Vorbemerkung Nr. 7. Die nimmt nicht auf die Beschäftigungszeit Bezug, sondern auf eine 20 jährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst. Während der Elternzeit erwirbt man keine Berufserfahrung, daher ist die Argumentation des Arbeitgebers schon nachvollziehbar.
Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber,
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um die Berufserfahrung geht es mir nicht, es geht um die Beschäftigten Zeit. Es ist nachvollziehbar, dass ich während der Elternzeit keine Erfahrung sammeln kann. Es geht mir jetzt lediglich um die 20-jährige Beschäftigten Zeit die ich tatsächlich erworben habe. Von 2004 mit 3jähriger Unterbrechung. Wie wird in in so einem Fall die Kündigungsfrist berechnet? Die Jubiläumszeiz u.a. Wenn die Elternzeit raus gerechnet werden soll. Es gibt ja auch Fälle, in denen die Mütter länger in Elternzeit sind.
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Das habe ich dir schon oben beantwortet. Die Elternzeit unterbricht die Beschäftigungszeit nicht. Daher ist sie bei den Kündigungsfristen und der Jubiläumszeit zu berücksichtigen.
Mit dem Thema Höhergruppierung hat die Beschäftigungszeit jedoch nichts zu tun.Bei der Stufenlaufzeit ist die BS-Zeit auch unerheblich.
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Ja - die 1. Antwort stimmt! Mein Arbeitgeber widerspricht dem Ganzen mit der Begründung, dass die VKA das anders sieht :(
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Auch für diesen Fall gibt es den Rechtsweg.
Such dir einen Beistand, der wird dich sicherlich besser beraten als ein Forum auf die Ferne.
TVOEDAnwender hat die Frage an sich ja schon beantwortet.
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Ja, schade, dass man zu solchen Mitteln greifen muss und einen Rechtsbeistand braucht! Das ist der Nächte weg! Danke euch für die Antworten
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Ich würde für die Beschäftigungszeit den Rechtsweg nicht einschlagen, lohnt sich nicht. Außer der AG will dich ordentlich kündigen, dann kannst Du das aber eh mit der Kündigungsschtzklage klären. Die (lächerlich niedrige) Jubiläumszuwendung wäre bei dir ja erst in 5 Jahren fällig. Dann würde ich es erst bei Fälligkeit dieser klären wollen, falls Du bis dahin noch beim AG bist.