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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Casa am 18.09.2024 12:56
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Im Stellenplan ist eine Stelle hinterlegt, sagen wir E10 oder E13. Kann diese Stelle aus rein haushalterischer Sicht auch mit einem Beamten mit vergleichbarer Besoldung (A11 oder A13) besetzt werden?
Muss in der Haushaltssatzung / dem Haushaltsgesetz irgendein Hinweis sein, dass Beschäfitgtenstellen mit einem Beamten besetzt werden dürfen?
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Nein. Beamte müssen in eine Planstelle eingewiesen werden und können somit nicht auf Stellen geführt werden.
Umgekehrt geht das aber schon.
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Wie genau muss die Planstelle haushalterisch aussehen / niedergeschrieben werden? Der konkrete Stellenplan äußert sich erkennbar nicht dazu, welche Stellen mit Beschäftigten oder Beamten besetzt werden können.
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Über welches Haushaltsrecht reden wir denn genau? Bei Kommunen z.B. ist es wahrscheinlich, dass das jeweilige Landesrecht ein verbindliches Muster für den Stellenplan enthält.
Wenn wir schon zwischen Haushaltssatzung und Haushaltsgesetz nicht unterscheiden (Fragestellung...), wird die Antwort schwierig und lautet immer Jein oder Vielleicht.
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Es geht um eine kommunale Haushaltssatzung in Thüringen.
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Dann gibt es eine VV über die zu nutzenden Muster, u.a. zum Stellenplan.
https://innen.thueringen.de/kommunales/kommunales-finanzwesen/doppik
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Wie genau muss die Planstelle haushalterisch aussehen / niedergeschrieben werden? Der konkrete Stellenplan äußert sich erkennbar nicht dazu, welche Stellen mit Beschäftigten oder Beamten besetzt werden können.
Ich weiß nicht, ob das hilft, aber in BW hab ich schon Bemerkungen im Stellenplan gesehen wie sinngemäß "kann bis zum xx.xx.xxxx mit einem außertariflichen Arbeitnehmer besetzt werden" oder "Stellen des höheren Dienstes können auch mit Beamten anderer Fachrichtungen des höheren Dienstes besetzt werden". Oder dass Stellen verschiedener Titel wechselseitig getauscht werden können.
Aber bei einer AN-Stelle ist mir noch nicht untergekommen, dass da was von Beamten steht.
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Einen Teil konnte ich mir selbst erschließen. Es liegen tatsächlich Beamten- und Beschäftigtentellen getrennt vor.
§ 6 Abs. 5 ThürGemHV regelt, dass freie Beamtenstellen vorübergehend mit AN beschäftigt werden können. Für die Besetzung von AN-Stellen mit Beamten habe ich keine Regelung gefunden.
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Einen Teil konnte ich mir selbst erschließen. Es liegen tatsächlich Beamten- und Beschäftigtentellen getrennt vor.
§ 6 Abs. 5 ThürGemHV regelt, dass freie Beamtenstellen vorübergehend mit AN beschäftigt werden können. Für die Besetzung von AN-Stellen mit Beamten habe ich keine Regelung gefunden.
Beamtenstellen = Planstellen
Beschäftigtenstellen = Stellen
und die rechtliche Regelung ist nachvollziehbar und genau so beim Bund. Daher wie von mir beschrieben ;)
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Wenn man die Frage nochmal liest könnte man auch anders antworten:
Kann diese Stelle aus rein haushalterischer Sicht auch mit einem Beamten mit vergleichbarer Besoldung (A11 oder A13) besetzt werden?
Haushaltsrecht hat mit Stellenbesetzung nichts zu tun.
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Danke euch.
Zu der Thematik eine weitere Frage.
Im Stellenplan ist unter Teilhaushalt xxxxx eine ku-Stelle vermerkt. Allerdings wird nicht ersichtlich, welche konkrete Stelle (E10, E11, E12, E13) künftig umzubesetzen ist. Aus der Übersicht zu den ku-Stellen ergibt sich nur eine aufsummierte Darstellung, bspw. E11 x 2,0 zu E12 / A12.
In der aufsummierten Darstellung können dann auch 2 x E11 Stellen eines anderen Teilhaushalts gemeint sein.
Bei den kw-Stellen erfolgt allerdings eine Gliederung nach Teilhaushalten, sodass die konkrete kw-Stelle identifiziert werden kann.
Darf das so sein?
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Haushaltsrecht hat mit Stellenbesetzung nichts zu tun.
Veto.
Abgesehen davon hatte ich deutlich auf die haushalterische Beurteilung hingewiesen.
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Danke euch.
Zu der Thematik eine weitere Frage.
Im Stellenplan ist unter Teilhaushalt xxxxx eine ku-Stelle vermerkt. Allerdings wird nicht ersichtlich, welche konkrete Stelle (E10, E11, E12, E13) künftig umzubesetzen ist. Aus der Übersicht zu den ku-Stellen ergibt sich nur eine aufsummierte Darstellung, bspw. E11 x 2,0 zu E12 / A12.
In der aufsummierten Darstellung können dann auch 2 x E11 Stellen eines anderen Teilhaushalts gemeint sein.
Bei den kw-Stellen erfolgt allerdings eine Gliederung nach Teilhaushalten, sodass die konkrete kw-Stelle identifiziert werden kann.
Darf das so sein?
Das dürfte auch im thüringischen Haushaltsrecht so vorgesehen sein. Warum sollte das nicht so sein dürfen?
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Das dürfte auch im thüringischen Haushaltsrecht so vorgesehen sein. Warum sollte das nicht so sein dürfen?
Mich stört, dass die kw-Stellen nach Teilhaushalten ausgewiesen werden, die ku-Stellen aber nicht. Dafür bedarf es m. E. eines Grundes. Der Grund kann freilich in Gesetz gegossen sein und irgendwo stehen.