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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Leuchtstoffröhre am 20.09.2024 12:41
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Hallo in die Runde,
ich bin als Schulhausmeister an einer Förderschule für Kinder mit motorischen und körperlichen Beeinträchtigungen angestellt. Ich erhalte die EG 5 /TV-L. Nun hatte ich gelesen,dass Schulhausmeister in den Kommunen unter diesen Voraussetzungen die EG 6 erhalten. Gibt es dies auch im TV-L? Konnte nichts drüber finden und bin für einen Rat dankbar.
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Moin,
nein, hier unterscheiden sich die Entgeltordnungen von TVöD (VKA) und TV-L; im TV-L gibt es keine entsprechende andere Eingruppierung für diese Tätigkeit.
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Welche Schulhausmeister unterfallen dem TV-L? Hausmeister an Berufsschulen? Das würde gegen die Aussage "Kinder" sprechen.
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Ich vermute, in den Stadtstaaten, in denen die Länder auch kommunale Aufgaben übernehmen.
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Es mutet aber auch schon etwas irritierend an, dass die Behinderung von Schülern Einfluss auf die Eingruppierung ausgerechnet des Hausmeisters haben sollte. Oder springt der etwa für kranke/urlaubende Lehrer ein und unterrichtet...?
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Förderschulen sind Schulen in Trägerschaft des Landes, daher TV-L.
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Ich vermute, in den Stadtstaaten, in denen die Länder auch kommunale Aufgaben übernehmen.
Klingt gut. Daran habe ich als Nichtstadtstaatler nicht gedacht.
Es mutet aber auch schon etwas irritierend an, dass die Behinderung von Schülern Einfluss auf die Eingruppierung ausgerechnet des Hausmeisters haben sollte. Oder springt der etwa für kranke/urlaubende Lehrer ein und unterrichtet...?
Denkbar ist, dass für behinderte Kinder ein quantitativ und qualitativ höherer Aufwand anfällt. Bspw. dem Kind helfen die Rampe zum Eingang zu meistern, das Verräumen und Bereitstellen von Hilfsmitteln der Kinder, besondere Aufmerksamkeit bezüglich Gefahren oder Hindernissen auf dem Schulgelände (vielleicht neigen bestimmte geistig beeinträchtigte Kinder dazu sich an herumstehendem Mobiliar zu vergehen oder auch Äste, Steine oder sonstige gefährlichen Gegenstände zu verwenden, sodass der Hausmeister hier besonders aufpassen muss).
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Förderschulen sind Schulen in Trägerschaft des Landes, daher TV-L.
Ist bei uns in NRW anscheinend anders.
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Förderschulen sind Schulen in Trägerschaft des Landes, daher TV-L.
Ist bei uns in NRW anscheinend anders.
In NRW sind sie entweder städtischer Trägerschaft oder in Trägerschaft der Landschaftsverbände, daher idR TVÖD/VKA (iVm dem landesbezirklichen Tarifvertrag TVöD NRW).
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Ich vermute, in den Stadtstaaten, in denen die Länder auch kommunale Aufgaben übernehmen.
Das ist doch sehr Länderspezifisch - in Baden-Württemberg z.B. sind weiterführende Schulen grundsätzlich in Landesträgerschaft und unterliegen daher dem TV-L. Gleiches gilt auch für SBBZs (also "Förderschulen").
In Hamburg (Stadtstaat) nehmen sie gern den TVÖD...
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Ich habe das bis vor einen Jahr in Hamburg gemacht, die SHM sind im TV-L und nach EG6 bezahlt, seit ca. 2 Jahren. Vorher war es die EG5, an Schulen mit Lehrschwimmbecken gab es da schon die EG6, Förderschulen weiß ich jetzt auch nicht mehr.
In Hamburg gibt es aber auch noch eine Besonderheit, dort gibt es 2 unterschiedliche Behörden, die im gleichen Gebäude sitzen. Süder (GMH) und Norderelbe (SBH), der SHM Süderelbe bekam schon immer nach Haustarifvertrag ungefähr EG8 ausgezahlt. Da gab es jahrelang den Kampf der SBH Kollegen für Lohngerechtigkeit, weil Aufgaben natürlich identisch sind. Dabei ist dann irgendwann die EG6 für SBH rausgekommen, also so ganz gerecht ist es immer noch nicht ;)
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Es mutet aber auch schon etwas irritierend an, dass die Behinderung von Schülern Einfluss auf die Eingruppierung ausgerechnet des Hausmeisters haben sollte. Oder springt der etwa für kranke/urlaubende Lehrer ein und unterrichtet...?
Na ja, im TVöD ist das aber so und außerdem könnte ein Hausmeister auch deutlich mehr als E5 bekommen, wenn seine Tätigkeiten und Verantwortungen dies hergeben.
Entgeltgruppe 5
Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 in Tagesschulen für gehörgeschädigte, sprachgeschädigte, sehbehinderte oder anderweitig körperbehinderte oder für entwicklungsgestörte oder geistig behinderte Schülerinnen und Schüler.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, denen mindestens eine Schulhausmeisterin oder ein Schulhausmeister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.