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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: HMeder am 26.09.2024 07:56
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Guten Morgen zusammen,
ich bin BaL in Bayern, meine Tochter studiert und ist PKV versichert (mit 80% Beihilfe). Sie möchte jetzt als Werksstudentin nebenher ein paar Euro dazuverdienen und da komme ich zu meiner Frage:
Wie ist das mit der Beihilfe? Ich habe gelesen, dass Kinder während des Erststudiums bis Vollendung des 25. Lebensjahres Beihilfe erhalten solange keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird.
Jetzt frage ich, ab wann eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Gibt es Verdiensthöchstgrenzen? Sollte meine Tochter sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden, könnte sie dann in die GKV wechseln oder muss dann ein 100% PKV Tarif abgeschlossen werden?
Vielen Dank im Voraus!
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Jetzt frage ich, ab wann eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Gibt es Verdiensthöchstgrenzen?
> 538,00 € pro Monat.
Sollte meine Tochter sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden, könnte sie dann in die GKV wechseln oder muss dann ein 100% PKV Tarif abgeschlossen werden?
Wie der Name schon sagt, wäre sie dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt, also auch in der GKV pflichtversichert.
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Vielen Dank für die Antwort.
Inzwischen habe ich auch bei der Beihilfestelle nachgefragt und dort zunächst dieselbe Auskunft erhalten (>538 Euro). Dann meinte der Sachbearbeiter aber, dass es auch Studentenjobs gäbe, die auch bei höherem Verdienst noch nicht sozialversicherungspflichtig seien (Stichwort Werksstudent). Er konnte (oder wollte) aber nicht weiter ins Detail gehen und hat stattdessen auf den potentiellen Arbeitgeber verwiesen.
Weiß hier jemand mehr oder hat Erfahrungen mit eigenen Kindern o.ä.?
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Weiß hier jemand mehr oder hat Erfahrungen mit eigenen Kindern o.ä.?
Ja, es ist möglich eine Werkstudententätigkeit auszuüben, ohne dass sv-pflicht besteht.
Zeitgrenze: 20h / Woche während der Vorlesungszeit, 40h / Woche in der vorlesungsfreien Zeit.
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Und hier kommt es nicht auf den Verdienst an sondern nur auf die Arbeitszeit?
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Und hier kommt es nicht auf den Verdienst an sondern nur auf die Arbeitszeit?
Richtig.
Es wäre zu klären, ob der Verdienst Einfluss auf den Beihilfeanspruch des Kindes hat.
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Vielen Dank. Das hat mir geholfen.
Viele Grüße