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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: starbucks250 am 26.09.2024 12:44
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Hallo zusammen,
ich befinde mich seit ca. einem halben Jahr in Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin. Bevor ich die Fortbildung begonnen habe, musste ich eine Qualifizierungsvereinbarung unterzeichen. Diese Vereinbarung umfasst die Kostenübernahme und die Bindungsdauer nach der Qualifizierung.
Zu der Kostenübernahme:
Es werden auschließlich die Schulungskosten bezahlt. Für den einen Schultag in der Woche werde ich freigestellt und bekomme die Zeit (7 Stunden 48 Minuten) auf meinem Zeitkonto gutgeschrieben. Die Wochenstunden, die durch den Schultag fehlen, müssen natürlich nachgeholt werden. Überstunden und sehr lange Tage (über 10 Stunden) waren in den letzten 6 Monaten Programm, damit ich meinen Aufgaben gerecht werde.
Die Fahrtkosten (pro Schultag ca. 40 €) trage ich selber. Zudem bin ich weit über 8 Stunden unterwegs, ein Tagegeld bekomme ich nicht. Die Schulungsunterlagen und Gesetzbücher zahle ich ebenfalls aus eigener Tasche.
Nun zu meiner Frage:
Ich musste mich für 5 Jahre nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme an die Gemeinde binden. Kündige ich vorher oder bestehe die Prüfung nicht, muss ich die Schulungskosten zurück zahlen. Eine Staffelung nach Jahren (Kündigung nach 4 Jahren = 80 % der Kosten...) wurde festgehalten.
Unsere Dozenten schilderten bereits oft, dass die von mir unterzeichnete Vereinbarung nicht wirksam sei. Dies solle sich aus den VG-Urteilen ableiten. Ich kann jedoch nichts einschlägiges finden. War jemand von Euch schon mal in dieser Situation und kann Aussagen darüber treffen?
Die Bindungsdauer würde ich akzeptieren, wenn die Kosten wirklich zu 100 % übernommen werden. Aber es kann doch nicht sein, dass ich einen sehr großen Beitrag selber bezahle und dann trotzdem für 5 Jahre gefangen bin? Alle anderen aus meinem Kurs mussten sich für max. 2 Jahre verpflichten und bekommen zum Großteil alles bezahlt.
Danke!
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Hallo zusammen,
ich befinde mich seit ca. einem halben Jahr in Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin. Bevor ich die Fortbildung begonnen habe, musste ich eine Qualifizierungsvereinbarung unterzeichen. Diese Vereinbarung umfasst die Kostenübernahme und die Bindungsdauer nach der Qualifizierung.
Zu der Kostenübernahme:
Es werden auschließlich die Schulungskosten bezahlt. Für den einen Schultag in der Woche werde ich freigestellt und bekomme die Zeit (7 Stunden 48 Minuten) auf meinem Zeitkonto gutgeschrieben. Die Wochenstunden, die durch den Schultag fehlen, müssen natürlich nachgeholt werden. Überstunden und sehr lange Tage (über 10 Stunden) waren in den letzten 6 Monaten Programm, damit ich meinen Aufgaben gerecht werde.
Die Fahrtkosten (pro Schultag ca. 40 €) trage ich selber. Zudem bin ich weit über 8 Stunden unterwegs, ein Tagegeld bekomme ich nicht. Die Schulungsunterlagen und Gesetzbücher zahle ich ebenfalls aus eigener Tasche.
Nun zu meiner Frage:
Ich musste mich für 5 Jahre nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme an die Gemeinde binden. Kündige ich vorher oder bestehe die Prüfung nicht, muss ich die Schulungskosten zurück zahlen. Eine Staffelung nach Jahren (Kündigung nach 4 Jahren = 80 % der Kosten...) wurde festgehalten.
Unsere Dozenten schilderten bereits oft, dass die von mir unterzeichnete Vereinbarung nicht wirksam sei. Dies solle sich aus den VG-Urteilen ableiten. Ich kann jedoch nichts einschlägiges finden. War jemand von Euch schon mal in dieser Situation und kann Aussagen darüber treffen?
Die Bindungsdauer würde ich akzeptieren, wenn die Kosten wirklich zu 100 % übernommen werden. Aber es kann doch nicht sein, dass ich einen sehr großen Beitrag selber bezahle und dann trotzdem für 5 Jahre gefangen bin? Alle anderen aus meinem Kurs mussten sich für max. 2 Jahre verpflichten und bekommen zum Großteil alles bezahlt.
Danke!
Am Besten ist, wenn du dich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wendest.
Meine Laieneinschätzung, in gewissem Maße ist eine Bindungspflicht zulässig. Wie das ist, wenn du einen Teil der Ausbildung selber bezahlst, kann ich dir nicht sagen - hol dir auf jedenfall rechtliche Beratung. Und ein Arbeitstag von mehr als 10 Stunden ist soweit ich weiß verboten! Ich frage mich aber auch , wie du auf 10h Tage kommst, wenn dir pro Schultag 7h48min gutgeschrieben werden - da du hier ja eine +/-0 Rechnung hast und theoretisch keine Minusstunden machst bei einer 39h/Woche......
Setz dich mal mit BAG, Urteil vom 21.7.2005, Az. 6 AZR 452/04 auseinander und hol dir eine Rechtsmeinung von einem Anwalt für Arbeitsrecht mit dem richtigen Schwerpunkt.
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Ich halte 5 Jahre für zu lange.
Die Zeit in der Schule bekommst du gutgeschrieben und musst diese nicht nacharbeiten.
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Kommst Du aus NRW?
Wenn ja: In NRW ist die Rückzahlungsklausel im landesbezirklichen Tarifvertrag (TVöD-NRW) geregelt. Diese Rückzahlungsklausel ist gerichtlich schon bestätigt worden.
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Unsere Dozenten schilderten bereits oft, dass die von mir unterzeichnete Vereinbarung nicht wirksam sei. Dies solle sich aus den VG-Urteilen ableiten. Ich kann jedoch nichts einschlägiges finden.
Frag doch die Dozenten? Wenn die solche Aussagen treffen, dann sind die doch die ersten Ansprechpartner, die wissen sollten, wo das niedergeschrieben wurde.
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https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/rueckzahlungsklauseln-arten-412-bindungsdauer-und-zeitliche-staffelung_idesk_PI42323_HI569071.html
Es kommt u. a. auf die Dauer der bezahlten Freistellung an.
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Kommst Du aus NRW?
Wenn ja: In NRW ist die Rückzahlungsklausel im landesbezirklichen Tarifvertrag (TVöD-NRW) geregelt. Diese Rückzahlungsklausel ist gerichtlich schon bestätigt worden.
Gibt es dazu einen Link? Ich finde das bei Google leider nicht.
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Für NRW:
Die Rückzahlungsverpflichtung des/der Beschäftigten nach Satz 1 vermindert
sich um je 1/36 pro Monat, den das Beschäftigungs-verhältnis nach
Beendigung des Verwaltungslehr-ganges II besteht. Zeiten einer unbezahlten
Beurlaubung vermindern die Bindungsdauer nicht.
https://www.kav-nw.de/de/Downloads/Downloads/2020-TVoeD-NRW-idF-13-AeTV-vom-16-12-2020-komplett.pdf
S. 28 f.
Die Abschmelzungsklausel von 1/36 monatlich spricht für eine Bindungsdauer von 3 Jahren.
Auch diese Dauer wäre bei einer Lehrgangszeit von wohl 36 - 42 Monaten und 1 Tag pro Woche Freistellung kritisch zu betrachten. I. E. wären das 7,2 bis 8,4 Monate Freistellung in Vollzeit.
"Hier" bestehen für den vergleichbaren Lehrgang Ferienzeiten von 12 Wochen im Jahr. Im Ergebnis wären wir bei 5,2 bis 6,3 Monaten Freistellung.
Gemäß der Tabelle unter
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/rueckzahlungsklauseln-arten-412-bindungsdauer-und-zeitliche-staffelung_idesk_PI42323_HI569071.html
könnte eine Bindungsdauer von 36 Monaten zu lang sein.
Die Kostentragung durch den Arbeitgeber ist zudem ein Faktor, der Einfluss auf die Bindungsdauer haben kann. Einfluss auf die Bindungsdauer hat auch der Vorteil, den der AN durch die Weiterbildung hat.
Im Fall hier übernimmt der AG die Kosten und der AN hat berufliche Vorteile, da ihm die Möglichkeit zum Besetzen von Stellen mit den Entgeltgruppen E9b bis E12, ohne Weiteres, eröffnet wird.
Im Ergebnis wird eine Bindungsdauer von 36 Monaten nicht unangemessen lang sein.
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Herzlichen Dank. Das hatte ich wohl übersehen.
Für den A1 gilt das wohl nicht. Eine Kollegin ist direkt im Anschluss an dem A1 in eine andere Kommune gewechselt, da der alte AG ihr den A2 verwehrt hat und in der neuen Kommune kann sie ihn direkt machen und würde dann entsprechend eingruppiert werden. Was der alte AG auch verweigert, da diese der Meinung ist, dass auch Angestellte alle Entgeltgruppen wie Beamte durchlaufen müssen.
Sie musste damals eine 5 jährige Bindungsdauer für den A1 unterschreiben. Könnte das unwirksam sein?
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Sie musste damals eine 5 jährige Bindungsdauer für den A1 unterschreiben. Könnte das unwirksam sein?
Du hast die Antworten hier aber schon gelesen?
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"Meine Laieneinschätzung, in gewissem Maße ist eine Bindungspflicht zulässig. Wie das ist, wenn du einen Teil der Ausbildung selber bezahlst, kann ich dir nicht sagen - hol dir auf jedenfall rechtliche Beratung. Und ein Arbeitstag von mehr als 10 Stunden ist soweit ich weiß verboten! Ich frage mich aber auch , wie du auf 10h Tage kommst, wenn dir pro Schultag 7h48min gutgeschrieben werden - da du hier ja eine +/-0 Rechnung hast und theoretisch keine Minusstunden machst bei einer 39h/Woche......"
Ich habe einen Schultag in der Woche, wo mir die tägliche Arbeitszeit in Höhe von 7 Stunden 48 Minuten gutgeschrieben wird. Es wurde jedoch nichts am Arbeitsumfang geändert, das bedeutet, ich muss die Arbeit für 5 Arbeitstage in 4 Arbeitstagen erledigen. :-\ Danke für deine Antwort.
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Sie musste damals eine 5 jährige Bindungsdauer für den A1 unterschreiben. Könnte das unwirksam sein?
Du hast die Antworten hier aber schon gelesen?
Ja habe ich. Im Thread selbst geht es um den AII. Daher meine Frage.
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Ja habe ich. Im Thread selbst geht es um den AII. Daher meine Frage.
Wie die Ausbildung heißt ist egal. Es kommt, wie gesagt und unter der URL von haufe ersichtlich, auf Freistellungsdauer, Kosten und Verwertbarkeit der Ausbildung für den AN an.
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Wir hatten Dozenten beim ALII, deren Meinung lag bei 3 Jahren Verpflichtung, 5 Jahre waren da zu lange, so dass die Befristung unwirksam ist. Rechtsbeistand sollte die Frage rechtssicher beantworten koennen und bei Klage unterstuetzen.
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Ist Starbucks jetzt eigentlich in NRW?
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"Meine Laieneinschätzung, in gewissem Maße ist eine Bindungspflicht zulässig. Wie das ist, wenn du einen Teil der Ausbildung selber bezahlst, kann ich dir nicht sagen - hol dir auf jedenfall rechtliche Beratung. Und ein Arbeitstag von mehr als 10 Stunden ist soweit ich weiß verboten! Ich frage mich aber auch , wie du auf 10h Tage kommst, wenn dir pro Schultag 7h48min gutgeschrieben werden - da du hier ja eine +/-0 Rechnung hast und theoretisch keine Minusstunden machst bei einer 39h/Woche......"
Ich habe einen Schultag in der Woche, wo mir die tägliche Arbeitszeit in Höhe von 7 Stunden 48 Minuten gutgeschrieben wird. Es wurde jedoch nichts am Arbeitsumfang geändert, das bedeutet, ich muss die Arbeit für 5 Arbeitstage in 4 Arbeitstagen erledigen. :-\ Danke für deine Antwort.
Das ist unzulässig. Beim Chef melden und sagen, dass du den Arbeitsumfang ncht schaffst. Auf deine Mehrarbeitsstunden hinweisen. Außerdem verstößt du/ oder dein Arbeitgeber , damit wie du es derzeit machst gegen das Arbeitszeigesetz - das kann richtig Ärger geben.
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Deine Mehrarbeitsstunden müssen gesetzlich innerhalb von 24Wochen ausgeglichen werden.
Am Ende ist es aber dein eigenes Versäumnis, wenn du unbedingt deine Arbeit von 5 Tagen in 4 erledigen willst. Zur Not Überlastungsanzeige stellen. Hast du da überhaupt mit deinem Chef schon drüber geredet? Das wäre Schritt 1 - ist er uneinsichtig, Betriebsrat um Hilfe bitten.
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Ist Starbucks jetzt eigentlich in NRW?
Nein, ich komme aus Hessen. Hier gibt es eine solche Regelung leider nicht.