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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Mitarbeiterin des Jahres am 29.09.2024 17:54
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Guten Tag,
gibt es die Möglichkeit, anonyme Hinweise an den Landesrechnungshof NRW zu geben, wenn der Verdacht im Raum steht, dass an einem Landesbetrieb bestimmte Mitarbeitergruppen Gefälligkeitseingruppierungen bekommen haben?
Gruß
Biene
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Und was ist Dein Interesse?
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Guten Tag,
gibt es die Möglichkeit, anonyme Hinweise an den Landesrechnungshof NRW zu geben, wenn der Verdacht im Raum steht, dass an einem Landesbetrieb bestimmte Mitarbeitergruppen Gefälligkeitseingruppierungen bekommen haben?
Gruß
Biene
Natürlich. Man kann immer an jede Behörde anonyme Hinweise geben. Hinweisgeberschutz ist insofern absolet.
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Es sei denn, Arno Nym ist zu doof für anonym. Dafür hat der liebe Gesetzgeber ihm extra ein Schutzgesetz gebastelt.
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Wobei das Hinweisgeberschutzgesetz in § 2 (Sachlicher Anwendungsbereich) einen Rahmen vorgibt.
Es muss sich entweder um einen strafbewehrten Verstoß (Nr. 1) , einen bußgeldbewehrten Verstoß (Einschränkung: Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane) (Nr. 2) oder einen sonstigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder und er EU(...) (Nr. 3) handeln. Die sonstigen Verstöße sind unter den Buchstaben a) bis t) abschließend aufgeführt.
Weitere spezielle Verstöße sind in Nr. 4-10 aufgeführt.
Worunter würde man jetzt den Sacherhalt Gefälligkeitseingruppierung einorden? Für Verstöße gegen haushalts- oder tarifrechtliche Vorschriften ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Würde man dann hier einen strafbewehrten Verstoß annehmen müssen?
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Wer anonym als "Mitarbeiterin des Jahres" so eine Frage in ein anonymes Internetforum klatscht, lässt sich doch von solchen Details kaum aufhalten.