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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: billa am 18.10.2024 12:18
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Hallo,
hab heute von einer Ex-Kollegin, die zzt. arbeitslos ist, erfahren, dass man ihr seitens unserer Personalabteilung eine interne Stellenausschreibung zumailt hat, weil man dachte, dass sie auf die Stelle passen könnte. Sie hat sich dann darauf beworben.
Diese Stelle war nur intern ausgeschrieben. Nirgendwo extern, weder auf unserer Homepage noch in Printmedien ...
Ich hätte jetzt auch mind. einen Kumpel gehabt, der auf die Stelle gepasst hätte, aber er ist auch ein Externer, hat also nichts von der Stelle mitbekommen.
Ist diese Weitergabe einer internen Stellenanzeige an ausgewählte Externe rechtens?
Danke.
Grüße
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Ungeachtet der Frage, ob die Weitergabe zulässig ist, dürfte sie Besetzung mit der Kollegin - aus den von Dir bereits angedeuteten Gründen (Bewerbungsverfahrensanspruch) - unzulässig sein.
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Und dafür hat man eigentlich einen PR der in einem solchem Verfahren einschreitet.
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Ungeachtet der Frage, ob die Weitergabe zulässig ist, dürfte sie Besetzung mit der Kollegin - aus den von Dir bereits angedeuteten Gründen (Bewerbungsverfahrensanspruch) - unzulässig sein.
Was wäre, wenn die Ex-Kollegin eingestellt werden sollte?
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Und dafür hat man eigentlich einen PR der in einem solchem Verfahren einschreitet.
und der nicht berücksichtigte Kumpel kann sich überlegen ob er eine Konkurrentenklage macht.
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Was wäre, wenn die Ex-Kollegin eingestellt werden sollte?
Dann kann dies von der Rechtaufsicht gerügt werden. Die unterlegenen internen Bewerber haben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die obsiegende Bewerberin.
Ist diese Weitergabe einer internen Stellenanzeige an ausgewählte Externe rechtens?
Die Handlung stellt ggf. eine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. Ich würde die Wahrscheinlichkeit, dass es Folgen gibt und eventuelle Folgen als äußerst gering ansehen.
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und der nicht berücksichtigte Kumpel kann sich überlegen ob er eine Konkurrentenklage macht.
Das erscheint mir für einen Externen nicht gänzlich unmöglich.
Das ist bestimmt ein tolles Verfahren, wenn sich 2 Externe um eine intern ausgeschriebene Stelle streiten.
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Und dafür hat man eigentlich einen PR der in einem solchem Verfahren einschreitet.
Was wäre, wenn der PR das so durchwinkt, weil die mit der Ex-Kollegin einverstanden sind?
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Und dafür hat man eigentlich einen PR der in einem solchem Verfahren einschreitet.
und der nicht berücksichtigte Kumpel kann sich überlegen ob er eine Konkurrentenklage macht.
Interessant! Aber dafür müsste er beweisen können, dass unsere Personalabteilung eine interne Stellenanzeige extern weitergeleitet hat?!
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Was wäre, wenn die Ex-Kollegin eingestellt werden sollte?
Dann kann dies von der Rechtaufsicht gerügt werden. Die unterlegenen internen Bewerber haben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die obsiegende Bewerberin.
Ist diese Weitergabe einer internen Stellenanzeige an ausgewählte Externe rechtens?
Die Handlung stellt ggf. eine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. Ich würde die Wahrscheinlichkeit, dass es Folgen gibt und eventuelle Folgen als äußerst gering ansehen.
Unterm Strich wird der dann evtl. eingestellten Ex-Kollegin nichts passieren, also keine Kündigung ...?
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Unterm Strich wird der dann evtl. eingestellten Ex-Kollegin nichts passieren, also keine Kündigung ...?
Der Kollegin drohen keine Konsequenzen, bis auf das möglich Konkurrentenstreitverfahren vor ihrer Einstellung.
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Diese Vorgehensweise ist absolut unzulässig und verstößt gravierend gegen das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Entweder gibt es eine vorgeschaltete interne Ausschreibung, eine zeitgleich veröffentlichte interne / externe Ausschreibung oder bei erfolgloser interner Ausschreibung eine nachgeschaltete externe Ausschreibung.
Externe Bewerbungen auf ausschließlich interne Ausschreibungen werden nicht angenommen und i.d.R. zurück geschickt. Falls es sich um eine besonders gesuchte Berufsgruppe handelt und die interne Ausschreibung nicht zu einem Ergebnis führt, mach ich mir dennoch die Arbeit, den Bewerber auf die externe Ausschreibung hinzuweisen. Meist per E-Mail / Anruf und der Frage, ob ich die vorherige Bewerbung auf die interne Ausschreibung im externen Verfahren berücksichtigen soll. Dafür muss es aber eine externe / öffentliche Ausschreibung geben.
Der Personalrat ist bei dieser beabsichtigten Maßnahme zu beteiligen und dürfte der Einstellung gem. § 78 Abs. 5 BPersVG seine Zustimmung verweigern.
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Unterm Strich wird der dann evtl. eingestellten Ex-Kollegin nichts passieren, also keine Kündigung ...?
Der Kollegin drohen keine Konsequenzen, bis auf das möglich Konkurrentenstreitverfahren vor ihrer Einstellung.
Aber sobald die eingestellt sein sollte, ist der Drops gelutscht?
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Diese Vorgehensweise ist absolut unzulässig und verstößt gravierend gegen das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Entweder gibt es eine vorgeschaltete interne Ausschreibung, eine zeitgleich veröffentlichte interne / externe Ausschreibung oder bei erfolgloser interner Ausschreibung eine nachgeschaltete externe Ausschreibung.
Externe Bewerbungen auf ausschließlich interne Ausschreibungen werden nicht angenommen und i.d.R. zurück geschickt. Falls es sich um eine besonders gesuchte Berufsgruppe handelt und die interne Ausschreibung nicht zu einem Ergebnis führt, mach ich mir dennoch die Arbeit, den Bewerber auf die externe Ausschreibung hinzuweisen. Meist per E-Mail / Anruf und der Frage, ob ich die vorherige Bewerbung auf die interne Ausschreibung im externen Verfahren berücksichtigen soll. Dafür muss es aber eine externe / öffentliche Ausschreibung geben.
Der Personalrat ist bei dieser beabsichtigten Maßnahme zu beteiligen und dürfte der Einstellung gem. § 78 Abs. 5 BPersVG seine Zustimmung verweigern.
Wie ist das, wenn eine externe Bewerbung auf eine interne Ausschreibung angenommen und nicht zurückgewiesen wird, dann wird doch das interne Stellenbesetzungsvefahren automatisch öffentlich?
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Aber sobald die eingestellt sein sollte, ist der Drops gelutscht?
Ja.
Wie ist das, wenn eine externe Bewerbung auf eine interne Ausschreibung angenommen und nicht zurückgewiesen wird, dann wird doch das interne Stellenbesetzungsvefahren automatisch öffentlich?
So funktioniert das nicht.
Selbst wenn, der Bewerbungsverfahrensanspruch Dritter wird verletzt.
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Und dafür hat man eigentlich einen PR der in einem solchem Verfahren einschreitet.
Was wäre, wenn der PR das so durchwinkt, weil die mit der Ex-Kollegin einverstanden sind?
Dann sind sie Deppen, die ihren Auftrag nicht verstanden haben.
Und dafür hat man eigentlich einen PR der in einem solchem Verfahren einschreitet.
und der nicht berücksichtigte Kumpel kann sich überlegen ob er eine Konkurrentenklage macht.
Interessant! Aber dafür müsste er beweisen können, dass unsere Personalabteilung eine interne Stellenanzeige extern weitergeleitet hat?!
Nein, er müsste nur nachweisen, dass jemand externes auf eine interne Stelle gesetzt wird und er im Verfahren nicht berücksichtigt wurde, da er sich nicht bewerben konnte.
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Was wäre, wenn die Ex-Kollegin eingestellt werden sollte?
Dann kann dies von der Rechtaufsicht gerügt werden. Die unterlegenen internen Bewerber haben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die obsiegende Bewerberin.
Ist diese Weitergabe einer internen Stellenanzeige an ausgewählte Externe rechtens?
Die Handlung stellt ggf. eine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. Ich würde die Wahrscheinlichkeit, dass es Folgen gibt und eventuelle Folgen als äußerst gering ansehen.
Unterm Strich wird der dann evtl. eingestellten Ex-Kollegin nichts passieren, also keine Kündigung ...?
Wenn sie den Vertag in der Tasche hat, dann hat das keine Auswirkung. Wenn das Verfahren gestoppt wird, dann könnte es die Auswirkung haben, dass sie sich der anderen Konkurrenz stellen muss, da dann Ausgeschrieben wird und sie sich mit dem zweiten externen und anderen messen lassen muss.
Denn das wäre die korrekte Vorgehensweise gewesen:
Man stellt fest, dass jemand externes gut passt.
Stoppt das Verfahren (einvernehmlich mit dem PR) schreibt für 1-2 Wochen neu aus. Kaum ein Externer bekommt das mit, da kein idR Externer dort nach Stellen schaut und dann ist das Verfahren sauber.
Aber nach Ausschreibung die Regeln ändern ist halt nicht korrekt und genau um so einen Klüngel zu verhindern ist der PR in der Mitbestimmung.
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Der Personalrat ist bei dieser beabsichtigten Maßnahme zu beteiligen und dürfte der Einstellung gem. § 78 Abs. 5 BPersVG seine Zustimmung verweigern.
PR oder BR 8)
Bei uns gilt das NPersVG
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Ungeachtet der Frage, ob die Weitergabe zulässig ist, dürfte sie Besetzung mit der Kollegin - aus den von Dir bereits angedeuteten Gründen (Bewerbungsverfahrensanspruch) - unzulässig sein.
Was wäre, wenn die Ex-Kollegin eingestellt werden sollte?
Dann stellt das Vorgehen zunächst eine unzulässige Verwaltungspraxis dar. Die Einstellung der Kollegin könnte gleichwohl wirksam vorgenommen worden sein. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs Dritter würde diesen Dritten jedoch ggü. dem AG einen Anspruch auf Schadenersatz begründen.
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Hallo,
hab heute von einer Ex-Kollegin, die zzt. arbeitslos ist, erfahren, dass man ihr seitens unserer Personalabteilung eine interne Stellenausschreibung zumailt hat, weil man dachte, dass sie auf die Stelle passen könnte. Sie hat sich dann darauf beworben.
Diese Stelle war nur intern ausgeschrieben. Nirgendwo extern, weder auf unserer Homepage noch in Printmedien ...
Ich hätte jetzt auch mind. einen Kumpel gehabt, der auf die Stelle gepasst hätte, aber er ist auch ein Externer, hat also nichts von der Stelle mitbekommen.
Ist diese Weitergabe einer internen Stellenanzeige an ausgewählte Externe rechtens?
Danke.
Grüße
Sie könnte ja vorab befristet eingestellt werden, damit sie sich als Interne auf die ausgeschriebene Stelle bewerben kann. Wird bei uns häufiger so gemacht, wenn Personen über Vitamin B reinkommen sollen.
1. Arbeitsvertrag ist befristet bis zum Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens von Stelle XY.
2. Arbeitsvertrag entspricht dann der ausgeschriebenen Stelle.
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Handelt es sich evtl. um eine Stelle die ein besonderes Vertrauensverhältnis zum GF beinhaltet?
Ich kann den Ansatz verstehen, dass man hier jemand den man kennt wieder ins Boot holen möchte.
Warum ist die Kollegin denn zur Ex-Kollegin geworden? Und wann?
Hat es denn interne Bewerber gegeben?
Irgendwo müsste das schon rechtlich vertretbar sein, sonst könnten ja jetzt über 7 Milliarden Menschen klagen... Könnte sich ja jeder bewerben, oder zumindest alle in der BRD ansässigen...
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Handelt es sich evtl. um eine Stelle die ein besonderes Vertrauensverhältnis zum GF beinhaltet?
Ich kann den Ansatz verstehen, dass man hier jemand den man kennt wieder ins Boot holen möchte.
Warum ist die Kollegin denn zur Ex-Kollegin geworden? Und wann?
Hat es denn interne Bewerber gegeben?
Irgendwo müsste das schon rechtlich vertretbar sein, sonst könnten ja jetzt über 7 Milliarden Menschen klagen... Könnte sich ja jeder bewerben, oder zumindest alle in der BRD ansässigen...
Nur Personen, die das Anforderungsprofil vergleichbar erfüllen…
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Und dafür hat man eigentlich einen PR der in einem solchem Verfahren einschreitet.
Was wäre, wenn der PR das so durchwinkt, weil die mit der Ex-Kollegin einverstanden sind?
...scheint ne chte "Freundschaft" damals gewesen zu sein.. ;D ;D ;D
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Diese Vorgehensweise ist absolut unzulässig und verstößt gravierend gegen das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Entweder gibt es eine vorgeschaltete interne Ausschreibung, eine zeitgleich veröffentlichte interne / externe Ausschreibung oder bei erfolgloser interner Ausschreibung eine nachgeschaltete externe Ausschreibung.
Externe Bewerbungen auf ausschließlich interne Ausschreibungen werden nicht angenommen und i.d.R. zurück geschickt. Falls es sich um eine besonders gesuchte Berufsgruppe handelt und die interne Ausschreibung nicht zu einem Ergebnis führt, mach ich mir dennoch die Arbeit, den Bewerber auf die externe Ausschreibung hinzuweisen. Meist per E-Mail / Anruf und der Frage, ob ich die vorherige Bewerbung auf die interne Ausschreibung im externen Verfahren berücksichtigen soll. Dafür muss es aber eine externe / öffentliche Ausschreibung geben.
Der Personalrat ist bei dieser beabsichtigten Maßnahme zu beteiligen und dürfte der Einstellung gem. § 78 Abs. 5 BPersVG seine Zustimmung verweigern.
"Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte." Stellt diese Norm nicht die interne Ausschreibung grundsätzlich infrage, weil dadurch eben nicht jeder Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat?
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Nein, weil es eine interne Umorganisation des AGs ist und woanders dann eine Stelle frei wird, die den Zugang erlaubt.
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Nein, weil es eine interne Umorganisation des AGs ist und woanders dann eine Stelle frei wird, die den Zugang erlaubt.
Aha. Ich kenne das auch nicht anders aber "jeder Deutsche" und "jedes Amt" stimmt dann nicht. Jedenfalls ist eine Berücksichtigung einer externen Bewerbung auf eine interne Ausschreibung keine Verletzung von Art 33 II, sondern der Organisationshoheit der entsprechenden Behörde.