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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Anonym0815 am 21.10.2024 11:33
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Moin liebes Forum,
ich bin aktuell im Krankengeld und beabsichtige während dieser Zeit meinen Arbeitsvertrag zu kündigen.
Gemäß Tarifvertrag TVÖD VKA §22 (1) 2 heißt es: Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ich bin mehr als drei Jahre bei der Behörde beschäftigt und hätte nach §22 (3) 1 somit bis zum Ende der 39. Woche Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss.
Wie darf ich das im Zusammenhang mit der Aussage aus (1) verstehen?
Bedeutet es, dass ich bis zum Zeitpunkt der Kündigungsabgabe den Krankengeldzuschuss erhalte?
Oder bedeutet es, dass ich längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn das weniger als gesamt 39 Wochen sind, einen Krankengeldzuschuss erhalte?
Dass ich nicht über die Beschäftigungszeit hinaus Krankengeldzuschuss erhalte, ist mir klar.
Danke im Voraus.
Beste Grüße
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bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zur 39. Woche.
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Danke McOldie :)