Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: AlfonsoSchmidt am 21.10.2024 15:48
-
Hallo User,
hier ist eine Kopie vom Paragraph §8 BLV:
§ 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung
.....
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.....
Was genau heißt hier "Lebens- und Berufserfahrung"?
Wie kann die Lebens- und Berufserfahrung ermittelt werden?
Welche Anforderung muss eine Stellenanzeige mit bringen?
-
Was genau heißt hier "Lebens- und Berufserfahrung"?
Wie kann die Lebens- und Berufserfahrung ermittelt werden?
Die notwendige Bildungsvoraussetzung und Erfahrung die der Laufbahnbefähigung gleichwertig ist, bspw. durch eine Tätigkeit als Angestellter im öD mit Aufgaben der entsprechenden Laufbahn.
Welche Anforderung muss eine Stellenanzeige mit bringen?
Die Anforderung richtet sich an den Bewerber und nicht an die Stelle. Die Stelle muss lediglich mit einem Beamten besetzbar sein.