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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: uniuni am 25.10.2024 13:53

Titel: Kündigungsfrist bei unbefristetem Vertrag
Beitrag von: uniuni am 25.10.2024 13:53
Hallo,

welche Kündigungsfrist gilt, wenn erst 1,5-2 Jahre befristeter, anschließend fließender Übergang in einen unbefristeten Vertrag vorliegt? Die gesamte Beschäftigungszeit beträgt ab dem 01.12.2024 5 Jahre.

Gilt bereits im November 2024 die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende, also 30.09.2024 für 31.12.2024 oder gelten noch die 6 Wochen zum Quartalsende, also 19.11.2024 für den 31.12.2024?

Vielen Dank im Voraus!
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei unbefristetem Vertrag
Beitrag von: BudgetBär am 25.10.2024 14:25
Ich gehe mal davon aus, dass es sich hier um den TV-L handelt. Der entsprechende Paragraph sagt doch alles aus.

§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei unbefristetem Vertrag
Beitrag von: uniuni am 25.10.2024 14:36
Ja, es geht um TV-L.

Mir geht es darum, dass am 31.12.2024 die Beschäftigungsdauer mehr als 5 Jahre läuft, am 19.11.2024 aber noch nicht.

Gelten also 6 Wochen oder 3 Monate?

Ich gehe mal davon aus, dass es sich hier um den TV-L handelt. Der entsprechende Paragraph sagt doch alles aus.

§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei unbefristetem Vertrag
Beitrag von: Maggus am 25.10.2024 14:41
Es gelten die 6 Wochen, da zum Zeitpunkt des Kündigungseingangs beim AG (Mitte Nov.) noch keine 5 jährige Beschäftigungszeit besteht.
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei unbefristetem Vertrag
Beitrag von: BudgetBär am 25.10.2024 14:47
Es gelten die 6 Wochen, da zum Zeitpunkt des Kündigungseingangs beim AG (Mitte Nov.) noch keine 5 jährige Beschäftigungszeit besteht.

Ja, genau so ist es.

Wenn die Kündigung 6 Wochen vor dem 31. Dezember 2024 eingeht, also spätestens am 19. November 2024, greift noch die alte Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. In diesem Fall würde das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2024 enden.

Da die Kündigung vor dem 1. Januar 2025 eingeht, ist die Frist von 6 Wochen maßgeblich und nicht die neue Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, die erst ab dem 1. Januar 2025 gelten würde.
Titel: Antw:Kündigungsfrist bei unbefristetem Vertrag
Beitrag von: uniuni am 25.10.2024 14:53
Super, vielen Dank!
Da der Vertragseintritt der 01.12.2019 war, denke ich, dass dann ab dem 01.12.2024 die 3 Monate zum Quartalsende gelten.

Aber aktuell noch die 6 Wochen, diese Info brauchte ich :)

Es gelten die 6 Wochen, da zum Zeitpunkt des Kündigungseingangs beim AG (Mitte Nov.) noch keine 5 jährige Beschäftigungszeit besteht.

Ja, genau so ist es.

Wenn die Kündigung 6 Wochen vor dem 31. Dezember 2024 eingeht, also spätestens am 19. November 2024, greift noch die alte Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. In diesem Fall würde das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2024 enden.

Da die Kündigung vor dem 1. Januar 2025 eingeht, ist die Frist von 6 Wochen maßgeblich und nicht die neue Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, die erst ab dem 1. Januar 2025 gelten würde.