Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: tine1007 am 26.10.2024 16:03
-
Hallo,
ich habe in meiner jetzigen Abteilung große Probleme und soll gewissermaßen strafversetzt werden mit einer niedrigeren Entgeltgruppe. Ist das möglich?
-
Nur mit deiner Zustimmung. Ohne deine Zustimmung kann man dir nur Aufgaben übertragen, die deiner EG entsprechen. Oder eine Änderungskündigung aussprechen.
-
Okay aber das Ganze ist viel schlimmer. Wenn ich die neue Stelle nicht annehme, soll mir komplett gekündigt werden.
-
Wie soll das gehen? Eine Nötigungshandlung wird man wohl nicht an dir begehen.
Oder bist du noch in der Probezeit?
-
Nein ich bin schon fast 10 Jahre in dieser Dienststelle. Was kann mir denn nun passieren?
-
Lass dich nicht einschüchtern und unter Druck setzen...der Arbeitgeber ist in dem Fall in keiner guten Position, schon gar nicht wenn er die Auseinandersetzung weiter forcieren will.
-
Ich habe aber jetzt große Angst, dass die keine geeignete Stelle finden und mir dann gekündigt wird.
-
Es steht dem Arbeitgeber ja frei sich innerbetrieblich so zu organisieren, dass eine entsprechende Stelle dabei entsteht. Cool bleiben und zurücklehnen. Der Arbeitgeber erreicht sonst genau das was er will. Zermürbungsstrategie und im Idealfall die Eigenkündigung des Mitarbeiters, den er gerne loswerden will.
-
Ja sicher das versuche ich ja aber was kann mir denn im schlimmsten Fall passieren?
-
Dass der AG eine Änderungskündigung ausspricht, und dann tickt die Zeit rechtzeitig innerhalb der erforderlichen Fristen einen guten Fachanwalt für Arbeitsrecht zu involvieren und die Wirksamkeit der Kündigung anzugreifen.
-
Das heißt, dass mir tatsächlich gekündigt werden kann? Ich dachte das geht nicht.
-
Warum soll das nicht gehen? Der Arbeitgeber kann dir immer kündigen, die Frage ist dann aber ob die Kündigungsgründe dem Kündigungsschutzgesetz und einer arbeitsgerichtlichen Prüfung standhalten und ob die Kündigung am Ende wie gesagt überhaupt wirksam wird.
-
Na ich habe halt Angst erst einmal vor der Herabgruppierung, geht das denn?
-
Wurde doch oben bereits beantwortet...nein ohne weiteres nicht. Nur wenn du einer Herabgruppierung zustimmst oder die Eingruppierung von Anfang an falsch war, und ein Eingruppierungsirrtum nachträglich korrigiert wird.
Wie gesagt: Zurücklehnen und entspannen, der Arbeitgeber ist am Zug. Das war's hier auch mal von mir...komme mir schon fast getrollt vor.
-
So wie ich es bisher verstanden habe, ist eine Änderungskündigung mit Herabgruppierung nur erfolgreich möglich, wenn die Alte Arbeit nicht mehr benötigt wird, also eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt.
Oder wenn die Person nicht mehr in der Lage ist den Job auszuüben, z.b. Krankheit o.ä.
In beiden Fällen müsste der AG nachweisen, dass er keine EG gleiche Arbeit hat, was im TVL regelmäßig heißt, er hat nichts im ganzem Lande. Recht unwahrscheinlich.
Wenn er dich loswerden will, warum auch immer, dann kann er natürlich dich quer durchs Land versetzen oder ein Ortsnahes Angebot machen mit einer geringeren EG und hoffen das du ablehnst und gehst.
Wenn er jetzt dir aber nur einen Job eine EG niedriger anbietet und droht sonst dir komplett zu kündigen, dann hat er gewissermaßen ein Eigentor geschossen, da er damit vor Gericht eine Kündigung aufgrund Fehlverhaltens schlechter begründen kann.
Also immer schön nur schriftlich Kommunizieren bzw. das gesprochene Wort als Gespächsnotiz dem Gesprächteilnehmer per email zukommen lassen.
Wer schreibt, der bleibt und vor Gericht hat da der AG die schlechteren Karten, selbst wenn es berechtigt wäre dir zu kündigen.
-
Moin, ich würde jetzt schon mal Ausschau nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht halten. Und alles, was geschrieben oder protokoliert wurde ihm schicken.