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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: EinMann am 30.10.2024 21:51
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Hallo,
der AG kann ja im Rahmen seines Direktionsrecht dem AN eine andere und/oder höherwertige Tätigkeit, z.B. für eine konkrete Aufgabe/ein Projekt, übertragen, sofern das billige Ermessen beachtet wurde. D.h., wenn alle wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und sowohl die Interessen des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung als auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt sind.
Jetzt befürchtet der AN, der werder eine besondere Qualifikation, Vorerfahrung, noch das geringste Interresse an der neuen Aufgabe hat, seine Arbeit nicht mehr vertragsgemäß in mindestens mittlerer Art und Güte erfüllen zu können.
Ist dieses Spannungsverhältnis einem schon mal untergekommen, der AN ist ja enorm benachteiligt seinen Vertrag zu erfüllen, wenn der AG stets neue Prämissen für die Vertragserfüllung setzten kann.
Fällt das vll unter den Begriff "Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt" ?
Grüße
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Warum sollte sich der AN innerhalb der Rahmenbedingungen seines Arbeitsvertrages nicht auch in einer neuen Aufgabe redlich bemühen können? Mit halbem Kohn für nur halben Elan wird er sich schließlich auch kaum einverstanden erklären. Wenn es ihm gar nicht gefällt, steht hm ja frei, sich eine andere Arbeit zu suchen.
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Jetzt befürchtet der AN, der werder eine besondere Qualifikation, Vorerfahrung, noch das geringste Interresse an der neuen Aufgabe hat, seine Arbeit nicht mehr vertragsgemäß in mindestens mittlerer Art und Güte erfüllen zu können.
Da sich die Arbeitsqualität und -quantität in mittlerer Art und Güte individuell am Arbeitnehmer und seiner Leistungsfähigkeit bemisst, kann sie immer erfüllt werden.
So können objektiv unterschiedliche Arbeitsleistungen von mehreren Arbeitnehmern für jeden Arbeitnehmer individuell diesen Anforderungen entsprechen.