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Beamte und Soldaten => Beamte Hessen => Thema gestartet von: peterretep am 31.10.2024 14:39
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Hallo liebe Leute,
mir ist heute die Verbeamtung abgelehnt worden mit folgendem Grund: Ihre Beschäftigungszeit bei der Universität Gießen kann nicht anerkannt werden, weil die Tätigkeit einer anderen Laufbahn angehört. Das Problem dabei ist, meine Tätigkeit an der Uni Gießen kann 1:1 übertragen werden auf meine jetztige Tätigkeit im Landesamt. D.h. ja, andere Laufbahn, aber gleiche Tätigkeit. Gibt es hier eine Ermessensentscheidung? Warum wird hier so strikt abgelehnt? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Vielleicht gibt es doch eine Möglichkeit.
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Die Laufbahnen des Beamtenwesens sind sehr eingefahren und fast nicht überwindlich.
Selbst, wenn das hessische Beamtenrecht da etwas hergäbe. Nach meinen Erfahrungen sind solche Regelungen immer von Wohlwollend der Behörde ohne Rechtsanspruch abhängig.
Wenn jemand eine solche Regelung finden sollte, könntest du damit vorsichtig winken gehen. Aber ich sehe wenig Chancen, dass es greifen würde.
Das ist quasi ein Vorgeschmack auf die Ausgeliefertheit in Beamtenbereich.
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Heiß das, dass die Behörde, wenn sie wollte, im Ermessen für eine Verbeamtung entscheiden könnte? Welche Stellen im hessischen Beamtenrecht könnten was hergeben? Vielleicht könnte ich es ja mal versuchen.
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Das Ermessen ist bei Beamten gering, es sind nun mal zwei unterschiedliche Systeme.
Wenn Du eine mit E10 bis E12 bewertete Tätigkeit ausgeübt hast, kann sie eigentlich nicht für eine Verbeamtung im höheren Dienst mit A13 anerkannt werden.
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Ich hatte als wissenschaftlicher Mitarbeiter eine E13 Stelle. Dann auch?
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Du hast doch weder erläutert, was Du an der Uni getan hast (als WissMA), noch dargelegt, worauf Du Dich im Bramtenverhältnis beworben hast (Laufbahngruppe, Fachrichtung etc.).
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Vielen Dank für deine Antwort. A13 höherer Dienst. Und die Stelle als wissenschaftlicher MA ist 1:1 das Gleiche, was ich aktuell mache. Nur, dass es jetzt in der allg. Verwaltung ist.
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Das Ermessen ist bei Beamten gering, es sind nun mal zwei unterschiedliche Systeme.
Naja, beim Bund z.B. ist die Ernennung ins Beförderungsamt nach §25 Blv ohne jeden Rechtsanspruch.
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Vielen Dank für deine Antwort. A13 höherer Dienst. Und die Stelle als wissenschaftlicher MA ist 1:1 das Gleiche, was ich aktuell mache. Nur, dass es jetzt in der allg. Verwaltung ist.
Die Anerkennung von Berufserfahrung liegt im Ermessen der Behörde. Das wird leider auch sehr uneinheitlich gehandhabt. Wenn bei Euch eine eher restriktive Anerkennungspolitik gefahren wird, wirst Du das m. E. nichts gewinnen können.
Wenn kch es richtig verstehe, geht es bei Dir aber zunächst (nur) um die Feststellung der Laufbahnbefähigung. Würden sie Dich denn in 2,5 Jahren verbeamten, wenn Du die nach Studium erforderliche Berufserfahrung auf einem "geeigneten" Posten abgeleistet hast?
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Das weiß ich leider nicht, wahrscheinlich schon. Die Personalbateilung ist komisch besetzt. Dann wären eben viele Jahre verloren. Sie sagt, 4 Jahre müssen nachgewiesen werden. D.h. Noch 3,5 müsste ich arbeiten.
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Wir reden doch über Hessen, oder? In §22 LVO lese ich etwas von 2,5 Jahren. Das ist auch eine im Ländervergleich übliche Größenordnung.
Du wirst ja nicht der einzige Referent bei Euch im Landesamt sein. Schon mal mit Kollegen gesprochen, wie bei denen seinerzeit verfahren wurde?
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Das weiß ich leider nicht, wahrscheinlich schon. Die Personalbateilung ist komisch besetzt. Dann wären eben viele Jahre verloren. Sie sagt, 4 Jahre müssen nachgewiesen werden. D.h. Noch 3,5 müsste ich arbeiten.
4 Jahre nachgewiesen für was..? Du hast leider nicht gesagt warum deine Verbeamtung abgelehnt wurde. Weil dir noch Zeiten fehlen für...was? Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung? Warum genau 4 Jahre? Gibt doch mal die entsprechenden Paragraphen her oder beschreibe deutlich in welcher Regelung das Problem liegt.
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Ihre Beschäftigungszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter kann nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um eine Tätigkeit einer anderen Laufbahn handelt.
Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2
Nr. 9 HBG der Fachrichtung „Wissenschaftlicher Dienst" zugeordnet.
Als anderer Bewerberin oder Bewerber darf nur eingestellt werden, wer gemäß § 35 Satz 1 HLVO mindestens vier Jahre hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamts der jeweiligen Laufbahn gleich zu werten ist.
Das steht im Ablehnungsschreiben.
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Warum soll es sich um eine identische Tätigkeit handeln, wenn sie beim Bund einer anderen Laufbahn zugeordnet wird?
Mir fehlt jedweder Anhaltspunkt, um eine Vergleichbarkeit erkennen zu können. Was sind die konkreten Tätigkeiten beider Stellen?
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Beide Tätigkeitrn waren in der Kommunikation. Presse- Marketing.
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Kannst Du Dich denn nicht als Regelbewerber um eine Verbeamtung bemühen? Die Iotion des "Anderen Bewerbers" ist doch eher für den Fall gedacht, dass es einer Person an der erforderlichen formalen Qualifikation fehlt. Das scheint bei Dir doch gar nicht der Fall zu sein.
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Beide Tätigkeitrn waren in der Kommunikation. Presse- Marketing.
Die Tätigkeit an der soll Uni wissenschaftlich gewesen sein. Stimmt das?
Mit den spärlichen Informationen kommen wir hier kaum weiter.
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Beide Tätigkeitrn waren in der Kommunikation. Presse- Marketing.
Wieso verbeamtet man überhaupt in diesem Arbeitsbereich? Was ist denn da die hoheitliche Aufgabe?
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Ich habe immer immer im höheren Dienst gearbeite, nur in einer anderen Laufbahn offensichtlich, also Wissenschaft. Damit ich in der allg. Verwaltung verbeamtet werde im höheren Dienst, wird von mir eine 4-jährige hauptberufliche Tätihkeit gefordert. Da ich aber nur im wissenschaftlichen Dienst gearbeitet habe, wird mir die Zeit nicht anerkannt.
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Ich habe immer immer im höheren Dienst gearbeite, nur in einer anderen Laufbahn offensichtlich, also Wissenschaft. Damit ich in der allg. Verwaltung verbeamtet werde im höheren Dienst, wird von mir eine 4-jährige hauptberufliche Tätihkeit gefordert. Da ich aber nur im wissenschaftlichen Dienst gearbeitet habe, wird mir die Zeit nicht anerkannt.
Das ist so rechtlich vorgesehen. Obs allerdings wirklich 4 Jahre hauptberufliche Tätigkeit sind, würde ich man in den landesrechtlichen Vorschriften nachschauen.
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Ich habe also als wissenschaftlicher MA an einer Hochschule TVH-13 gearbeitet. Diese Tätigkeit ist 1:1 vergleichbar mit der jetzigen Tätigkeit bei der Landesbehörde. Hier sitze ich auch auf der 13er Stelle. Die Verbeamtung wird aber abgelehnt. Der Grund: die Stelle WissMA wird der Laufbahn wissenschaftlicher Dienst zugeordenet und weil ich sonst keine 4-jährige Hauptberufliche Tätigkeit nachweisen kann, verbeamten die mich nicht. Jetzt arbeite ich in der allg. Verwaltung. Die Frage ist, warum sind die nicht flexibel. Gibt es ein Ermessen?
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Wie kommst du denn überhaupt darauf, verbeamtet zu werden? Sind die Kollegen verbeamtet? Wurde das in Aussicht gestellt?
Es gibt nunmal keinen Rechtsanspruch darauf und wenn die Zeiten nicht anerkannt werden, bleibt wohl nur, die 4 Jahre auf der jetzigen Stelle zu warten und zu hoffen, dass es dann geht. Oder halt nach ner anderen Stelle umsehen.