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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: xyz24 am 05.11.2024 13:24

Titel: [NW]Anerkennung Zeiten ausserhalb öffentlicher Dienst Probezeit (LVOFeu)
Beitrag von: xyz24 am 05.11.2024 13:24
Hallo,

habe vor kurzem meine Laufbahnprüfung im mittleren Dienst bei einer BF in NRW abgeschlossen. Jetzt würde ich natürlich gerne meine Vorerfahrungen im Rettungsdienst bei einer Hilfsorganisation (u.a. als Notfallsanitäter) auf die Probezeit anrechnen lassen. Im ersten Anlauf wurde dies abgelehnt, mit der Begründung die Tätigkeit war nicht im öffentlichen Dienst. Als Rechtsbehelf wurde mir auch nur die Verwaltungsklage offengelassen.

Nach LBG NRW §13 Abs. 3 ist dies auch möglich, wenn die Tätigkeit den öffentlichen Belangen eines Landes dient. Laut Abs. 4 regelt näheres die Laufbahnverordnung, in meinem Fall ja eigentlich die LVOFeu? Bezogen im abgelehnten Antrag wurde sich nämlich auf LVO NRW §5 Abs. 3, wo nur hauptberufliche Zeiten im öffentlichen Dienst genannt werden. In der LVOFeu werden dagegen nur Zeiten aus einer Werk/Betriebsfeuerwehr genannt.

Natürlich blicke ich da jetzt nicht 100% durch, laut LBG scheint es ja möglich, aber zählt hier das LBG als übergeordnetes Gesetz im allgemeinen? Oder wird es durch die LVO quasi ersetzt/ergänzt? Eigentlich scheue ich den Weg einer Verwaltungsklage etwas, aber die Zeit anzuerkennen wäre natürlich auch ein Ziel. Wie seht ihr das?

Grüße
Titel: Antw:[NW]Anerkennung Zeiten ausserhalb öffentlicher Dienst Probezeit (LVOFeu)
Beitrag von: Gewerbeaufsichtbeamter am 05.11.2024 14:01
Hallo,

für dich ist die LVOFeu NRW relevant. LVO NRW kann bei dir in dem Fall keine Anwendung finden.
Sie dort § 1 Abs.  3. Hier wird geregelt, dass für feuerwehrtechnische Beamte die LVOFeu gilt.

Die LVOFeu regelt auch, in welchen Fällen du dir deine Zeiten auf die Probezeit anrechnen lassen kannst. Hierunter fallen nur Zeiten, die die in §7 gegebenen Voraussetzungen erfüllen. Von daher ist eine Verkürzung der Probezeit damit nicht möglich. Was mögliche wäre, ist die Anrechnung von Zeiten auf die Stufenlaufzeit.

Grüße