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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: adaa am 06.11.2024 17:49
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Hallo zusammen,
die Vertretung vom Vorhandwerker erhält erst eine Vorhandwerkerzulage, wenn dieser mindest zwei Wochen im Urlaub ist. Dazu haben wir eine Grundlage gefunden, die aber schon vermutlich veraltet ist.
Der TVöD sagt, dass man für eine Zulage mindest einen Monat die Tätigkeit ausführen muss.
Bei Haufe habe ich nachgelesen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann man auch nach 3 Tagen die Zulage erhalten.
Die Vertretung ist ein langjähriger Mitarbeiter von uns und wir benötigen auf jeden Fall eine Grundlage falls wir die Zulage nicht mehr bezahlen können.
Kann hier jemand behilflich sein?
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Die Vertretung ist ein langjähriger Mitarbeiter von uns und wir benötigen auf jeden Fall eine Grundlage falls wir die Zulage nicht mehr bezahlen können.
Wollt ihr die Zulage zahlen? Wollt ihr die Zulage nicht zahlen? Könnt ihr die Zulage nicht zahlen und was ist der Grund dafür?
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@adaa
Um welches Bundesland geht es? Was Du erwähnst, klingt nach TVöD NRW.
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Ja wir wollen die Zulage bezahlen aber wir wollen auch hier richtig vorgehen.
Wir sind im Baden-Württemberg.
Danke!
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Hoffe hiermit helfen zu können:
Mitarbeiter, die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden, haben bereits nach
mehr als zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen der Übertragung Anspruch
auf eine persönliche Zulage gem. § 18 II TVÜ i. V. m. § 14 III TVöD.
Solche Mitarbeiter, die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden, haben
diesen Anspruch gem. § 14 I, III TVöD erst, wenn die höherwertigen Tätigkeiten
mind. einen Monat übertragen wurden.
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Falls die bestehenden Regelungen veraltet sind, könnte es sinnvoll sein, die internen Richtlinien zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. temple run 2 (https://templerun-2.io/)
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Hoffe hiermit helfen zu können:
Mitarbeiter, die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden, haben bereits nach
mehr als zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen der Übertragung Anspruch
auf eine persönliche Zulage gem. § 18 II TVÜ i. V. m. § 14 III TVöD.
Solche Mitarbeiter, die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden, haben
diesen Anspruch gem. § 14 I, III TVöD erst, wenn die höherwertigen Tätigkeiten
mind. einen Monat übertragen wurden.
Genau so ist es auch im TV-L, nur da war es 1 Jahr später.