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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: kwacht am 08.11.2024 11:02
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Guten Tag in die Runde,
ich bin seit zwei Jahren als Schulsekretärin beschäftigt und hatte meinen Personalleiter nach einer Stellenbeschreibung gefragt, diese gab es nicht und wurde nun erstellt und mir zu Überprüfung gesendet.
Könnte die hier jemand mal überprüfen? Ich finde die Zeitanteile z. B. nicht richtig angegeben, dem stimmt meine Schulleiterin auch zu.
Wie kann ich diese Stellenbeschreibung anpassen, sodass es für mich ggf. eine Höhergruppierung ergibt? Meine Schulleiterin befürwortet dies.
Ich bitte um Hilfe und würde die Stellenbeschreibung demjenigen schicken, der davon Ahnung hat. :)
Viele Grüße
Kristin Wacht
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Stell es doch mal hier rein (anonymisiert natürlich).
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Anliegend die Stellenbeschreibung.
Anmerkung: Möchte eine EG7 oder E8 erzielen.
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EG6
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EG6 habe ich ja....
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Dann passts ja, Fall gelöst. Daumen hoch.
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Ne eben nicht, wollte ja eine Höhergruppierung :D
Nochmal:
Ich habe einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt und in dem Zuge wurde eine Stellenbeschreibung erstellt, die es vorher nicht gab.
Diese soll ich mit meiner SL prüfen, ich möchte eine Höhergruppierung erzielen!
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Dass du eine Stellenbeschreibung bekommen hast, ist erstmal nicht selbstverständlich und die Aufforderung dazu wird nicht in wenigen Behörden einfach ignoriert.
Da der Arbeitgeber in deinem Fall garantiert nur eine E6-Stelle bzw. eine äquivalente Beamtenplanstelle hat und einsetzt und er außerdem kein Interesse daran hat dich höherzugruppieren, war absolut absehbar, dass die Stellenbeschreibung zu dem Ergebnis kommt.
Dir bleibt jetzt nichts anderes übrig als dich exakt an die Tätigkeiten und Zeitanteile der Stellenbeschreibung zu halten, und wenn das in Praxis dann zu Problemen führt, ist das halt ein Arbeitgeberproblem.
Nachtrag: Es gibt keinen Antrag auf Höhergruppierung, nach Tarifrecht bist du immer korrekt anhand deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert (Stichwort Tarifautomatik).
Das ist einfach klassisch so abgelaufen, wie ich es erwarten würde.
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Ich sehe auch bei Veränderungen der Zeitanteile keine Möglichkeit das Merkmal "selbstständige Leistungen" (das bedeutet nicht, irgendwas selbstständig zu bearbeiten!) zu erfüllen um auf eine EG 7 oder gar EG 8 zu kommen.
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Willst Du eine kurze und ehrliche Antwort?
Ein*e Sekretär*in mit reinen Sekretariatsaufgaben kommt i.d.R. niemals über die EG 6 (selbst die ist schon häufig gerichtlich verneint worden) hinaus, da im Regelfall noch nicht einmal zu 1/5 Arbeitsvorgänge mit selbstständigen Leistungen vorliegen. Dein Ansinnen wird i.d.R. nur "außertariflich" zu lösen sein.
Les Dir mal u.a. dieses Urteil des LAG Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 10.08.2022 - 3 Sa 1592/21) durch:
https://openjur.de/u/2460025.html
5. Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen der von ihr in Anspruch genommenen Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA.
a) Voraussetzung für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA, die auf den Entgeltgruppen 5 und 6 TVöD/VKA aufbaut, ist zunächst, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppen entspricht.
b) Die Voraussetzungen der Entgeltgruppen 5 und 6 TVöD/VKA sind erfüllt. Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung als Rechtsanwalts- und Notargehilfin und übt als Schulsekretärin eine entsprechende Tätigkeit aus. Zudem erfordert ihre Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse, da sie Kenntnisse im Bereich der Allgemeinen Gebührensatzung des Beklagten, allgemeine Kenntnisse im Vergaberecht und im Bereich des Datenschutzes sowie grundsätzliche Kenntnisse von organisatorischen Abläufen und Strukturen benötigt. Ferner sind Kenntnisse verschiedener PC-Anwendungsprogramme erforderlich. Des Weiteren sind Kenntnisse der einschlägigen Dienstregelungen sowie grundsätzliche Kenntnisse der Richtlinien des Schulträgers zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln und Kenntnisse des Buchungssystems von Nöten. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der genannten Fachkenntnisse ist eine Steigerung der erforderlichen Fachkenntnisse dem Umfang nach zu erkennen. Da die Parteien hiervon übereinstimmend ausgehen, durfte sich die Berufungskammer auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 21).
c) Die Klägerin erbringt jedoch keine selbstständigen Leistungen.
aa) Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal "selbstständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbstständig arbeiten" verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, 16.10.2019, 4 AZR 284/18, Rn. 33).
Ob eine Tätigkeit selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht (BAG, 22.02.2017, 4 AZR 514/16, Rn. 38).
bb) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbringt.
Im Eingruppierungsprozess muss die Klägerin diejenigen Tatsachen beibringen, die dem Gericht die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ermöglichen (BAG, 14.10.2020, 4 AZR 252/19, Rn. 31). Danach obliegt es regelmäßig der Klägerin, die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das gilt auch, soweit sie ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal für die von ihr auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Dies ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sog. Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht (vgl. etwa BAG, 18.03.2015, 4 AZR 702/12, Rn. 37: neben "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusätzlich "selbstständige Leistungen").
(1) Soweit sich die Klägerin in der Klageschrift unter Berücksichtigung ihres erläuternden Vortrags zu Protokoll der Berufungsverhandlung auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Krankmeldungen und das Nachhalten längerer Erkrankungszeiträume berufen hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass diese Tätigkeiten ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erfordern. Es handelt sich vielmehr um Sekretariatsaufgaben, die gerade auch wegen der Größe des B-Berufskollegs A/C ein hohes Maß an Eigenständigkeit der Klägerin erfordern, nicht aber Selbstständigkeit im Tarifsinne. Allein, dass die Klägerin diese Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung und damit eigenständig ausführt, begründet noch keine Selbstständigkeit im Tarifsinne. Eine leichte geistige Arbeit, wie sie Organisations- und Koordinationstätigkeiten erfordern, erfüllt diese Anforderung nicht. Gleiches gilt für die unter 1.1, 1.3 und 1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung Tarifbeschäftigte genannten weiteren Sekretariatsaufgaben, wie z. B. Erledigung des Schriftverkehrs, Koordinierung der Termine, Mitarbeit bei der Erstellung von Listen, Statistiken und Datenbanken, Pflege der Daten, Auskunftserteilung, Bearbeitung der Post, Ausstellung von Schulbescheinigungen und verwaltungsmäßige Vorbereitung und Abwicklung von Prüfungsverfahren und Nachprüfungen.
(2) Soweit die Klägerin behauptet, sie optimiere Arbeitsergebnisse, entwickele Vordrucke weiter und führe Managementaufgaben im Rahmen der Lehrerfortbildung aus, so ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit damit konkret verbunden sein soll und welcheErmessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume die Klägerin dabei haben soll. Vielmehr handelt es sich nur um pauschale Angaben, die eine Prüfung, ob selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbracht werden, nicht ermöglichen. Entgegen der Ansicht der Klägerin überspannt das Verlangen, dass sie konkret darlegt, wo ihr Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume eingeräumt sind, nicht die Anforderungen an ihre Darlegungslast. Selbst wenn der Beklagte keine Stellenbeschreibung und -bewertung erstellt hätte, hätte die Klägerin gerade wegen des Nichtvorhandenseins einer Arbeitsplatzbeschreibung die anspruchsbegründenden Tatsachen anhand nachvollziehbarer Erhebungen vortragen müssen (vgl. BAG, 18.05.1994, 4 AZR 449/93, Rn. 79). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Personalrat bei der Stellenbeschreibung und -bewertung zu beteiligen war und fehlerhaft beteiligt wurde, denn die Verletzung von Mitbestimmungsrechten führt nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG, 24.09.2015, 6 AZR 511/14, Rn. 35). Die Richtigkeit der Feststellung, dass der klägerische Vortrag nicht hinreichend konkret ist, belegt der von der Klägerin zu Protokoll der Berufungsverhandlung gehaltene Vortrag, dass ihre Aufgaben im Bereich der Lehrerfortbildung die Unterstützung, Weiterleitung der Anträge und Bezahlung in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Lehrkraft sind. Dies zeigt, dass die Klägerin den Bereich der Lehrerfortbildung verwaltungsmäßig abwickelt, aber keine eigenen Entscheidungen trifft. Auch bei den Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen der Vorbereitung und Abwicklung des Anmeldeverfahrens ist nach dem Vorbringen der Klägerin die Bildungsgangkoordinatorin entscheidungsbefugt. Soweit die Klägerin auf ein Mitspracherecht in Einzelfällen verweist, lässt diese pauschale Angabe die Prüfung, ob selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbracht werden, nicht zu. Soweit sich die Klägerin auf die Auskunftserteilung mit dem Schwerpunkt Schullaufbahnberatung berufen hat, so hat sie auch durch diese schlagwortartige Angabe nicht dargetan, dass sie selbstständige Leistungen in Tarifsinne erbringt. Vielmehr zeigt ihr erläuternder Vortrag zu Protokoll der Berufungsverhandlung, dass sie Auskünfte im Rahmen ihrer Fachkenntnisse erteilt, aber keine Beratungsleistungen erbringt, bei denen für sie ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum gegeben ist. Bezüglich ihrer Tätigkeit bei den schulscharfen Ausschreibungen gibt die Klägerin an, dass sie diese unterstützt, indem sie Auskünfte erteilt, die Bewerbungseingänge bearbeitet, die Vorstellungsgespräche vorbereitet und abwickelt und Absagen versendet. Dies zeigt, dass die Klägerin nicht darüber entscheidet, wer zu welchen Bedingungen eingestellt wird, sondern "nur" die Aufgabe hat, das Einstellungsverfahren administrativ abzuwickeln. Schließlich ist bei der Mithilfe bei der Bearbeitung von Anträgen (wie Mutterschutz, Reisekostenabrechnungen) zu beachten, dass - unabhängig davon, dass nicht deutlich wird, was unter Mithilfe zu verstehen ist - die Bearbeitung solcher Anliegen nicht zur Disposition der Klägerin steht, sondern durch entsprechende Vorschriften bestimmt wird.
(3) Gleiches gilt für den Arbeitsvorgang "Haushalts-, Kassen- und Rechnungsangelegenheiten".
Die Klägerin hat nicht dargelegt, welchen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum sie z. B. bei der Verwaltung des Schulbudgets sowie bei der Verteilung und Überwachung der Haushaltsmittel, bei der Festlegung und Überwachung von Termingeldern in Abstimmung mit der Schulleitung, bei der Erledigung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Lernmittelfreiheit und der Fertigung der Schlussabrechnung sowie der Durchführung der Materialbeschaffung hat. Nähere Erläuterungen der zitierten Schlagwörter fehlen. Die Klägerin entscheidet unstreitig nicht, was angeschafft wird, vielmehr geschieht dies durch die Lehrkräfte und die Schulleitung. Dass drei Angebote einzuholen sind und das günstigste Angebot genommen wird, ergibt sich aus dem Vergaberecht. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Auch bei der Entscheidung, wo Angebote eingeholt werden, arbeitet die Klägerin mit den Lehrkräften zusammen. Die Überwachung des Wareneingangs, Inventarisierung und Archivierung sind keine selbstständigen Leistungen. Soweit die Klägerin Überweisungen erstellt, den Zahlungsverkehr überwacht und ein Augenmerk auf die Geldbewegungen auf dem Schulkonto hat, ist ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich.
(4) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann das Vorliegen selbstständiger Leistungen nicht der von der Schulleitung vorgenommenen Bewertung in der Arbeitsplatzbeschreibung Tarifbeschäftigte entnommen werden. Die dort vorgenommene Einschätzung, es sei ein Grad der Selbstständigkeit von nahezu 100 % anzunehmen, ist nicht mit der tariflichen Bewertung der Tätigkeit gleichzusetzen. Bei dieser handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Die Einschätzung eines Vorgesetzten des Arbeitsplatzinhabers ist unerheblich (BAG, 24.02.2021, 4 AZR 269/20, Rn. 48; 27.02.2019, 4 AZR 562/17 Rn. 43; 21.03.2012, 4 AZR 292/10, Rn. 39). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezahlung vergleichbarer Mitarbeiter oder aus in Stellenausschreibungen enthaltenen Stellenwerten (BAG, 27.08.2008, 4 AZR 484/07, Rn. 26 f.; LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016, 7 Sa 343/15, Rn. 42; Natter in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Die Grundsätze der Eingruppierung, Rn. 23_78). Denn entscheidend ist die tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit.
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Ich kann meinen Vorrednern nur beipflichten. EG 6 scheint der Tätigkeit zu entsprechen und selbstständige Leistungen im Tarifsinne sind nicht erkennbar.
Du müsstest. um höhergruppiert zu werden, also höherwertige Aufgaben übertragen bekommen, Wo diese in dem Bereich herkommen könnten, kann ich nicht erkennen.
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Das man nicht höher als Schulsekretärin eingruppiert wird als EG6, ist schlicht und ergreifend falsch.
Ich bin in einer Schulsekretärinnen Gruppe in ganz DE und dort sind einige die auch E7 oder E8 bekommen!
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Hier können aber auch Eingruppierungsirrtümer aufgrund von Gefälligkeiten oder Inkompetenz zum Tragen kommen. Oder der Arbeitgeber entscheidet sich aktiv übertariflich zu bezahlen usw.,. weil er das Personal unbedingt behalten möchte.
Daraus lässt sich leider gar nichts ableiten. Am Ende zählt nur was auch gerichtlich und damit juristisch haltbar ist, und das ist die Stellenbeschreibung, die deine auszuübenden Tätigkeiten jetzt eindeutig definiert und nach der du tarifrechtlich korrekt eingruppiert bist (zumindest ist davon auszugehen). Alles andere klärt nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage vor dem Arbeitsgericht.
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@TE: Wo siehst du denn explizit selbständige Leistungen in deinem Fall?
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Das man nicht höher als Schulsekretärin eingruppiert wird als EG6, ist schlicht und ergreifend falsch.
Ich bin in einer Schulsekretärinnen Gruppe in ganz DE und dort sind einige die auch E7 oder E8 bekommen!
Sind die Eingruppierungen der Schulsekretärinnen denn auch alle gerichtlich bestätigt?
(Ob die von dir genannten Schulsekretärinnen ein Entgelt von EG 7 oder 8 durch den Arbeitgeber tatsächlich gezahlt bekommen (aus welchen Gründen auch immer, z.B. wg. Irrtum des Arbeitgebers oder übertariflich), ist für die tariflich richtige Eingruppierung unerheblich.)
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Was müssten denn konkret Beispiele für selbstständige Leistungen sein wenn man jetzt an eine Schulsekretärin denkt:
Ich bekomme eine Liste von zukünftigen Schülern, diese muss ich eigenständig einpflegen, fehlende Daten anfordern, bei Unstimmigkeiten informiere ich das Amt etc.
Inzwischen bin ich auch für ein neues Programm welches ich selbst an Land gezogen habe Systemadministrator.
Wäre um Beispiele sehr dankbar!
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Ich bekomme eine Liste von zukünftigen Schülern, diese muss ich eigenständig einpflegen, fehlende Daten anfordern, bei Unstimmigkeiten informiere ich das Amt etc.
Das ist Beispielsweise keine selbständige Tätigkeit. Dir ist klar vorgegeben was du zu tun hast und in welchen fällen du informieren und in welchen fällen du etwas anfordern musst.
Bitte hier lesen (https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-tvoed-bund-128-selbststaendige-leistungen_idesk_PI13994_HI7170550.html#:~:text=%22Selbst%C3%A4ndige%20Leistungen%20erfordern%20ein%20den,kann%20diese%20Anforderung%20nicht%20erf%C3%BCllen.%22)
"Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen."
Der tarifliche Begriff der "selbstständigen Leistungen" unterscheidet sich grundlegend von dem Begriff „selbstständiges Arbeiten” im Sinne des üblichen Sprachgebrauches. Selbstständig arbeiten, d. h. ohne direkte Anleitung, Aufsicht oder Weisung tätig zu sein, bedeutet nicht selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifmerkmals.
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Was müssten denn konkret Beispiele für selbstständige Leistungen sein wenn man jetzt an eine Schulsekretärin denkt:
Ich bekomme eine Liste von zukünftigen Schülern, diese muss ich eigenständig einpflegen, fehlende Daten anfordern, bei Unstimmigkeiten informiere ich das Amt etc.
Inzwischen bin ich auch für ein neues Programm welches ich selbst an Land gezogen habe Systemadministrator.
Wäre um Beispiele sehr dankbar!
Du brauchst einen eigenen Ermessens, Gestaltungs und Entscheidungsspielraum unter Anwendung gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse. Beispiele im Arbeitsumfeld einer Sekretätin fallen mir da nicht ein.
Bei einer Assistenz im Allgemeinen im Schulbereich wären solche selbständigen Leistungen z.B. das Einberufen von Lehrerversammlungen und dabei Auswahl der Themen bzw. der einzuladenen Lehrern anhand anstehender Aufgaben sowie Vorbereitung der für die Schulleitung relevanten Inhalte und ggf. Moderation.
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Wie siehts denn damit aus?
Entgeltgruppe 8 des TVöD VKA: Diese Entgeltgruppe setzt in der Regel voraus, dass die Tätigkeit qualifizierte Fachkenntnisse und entsprechende Verantwortlichkeiten umfasst. Dazu gehören Aufgaben, die Eigenverantwortung und selbstständige Entscheidungen erfordern, jedoch immer innerhalb eines festgelegten Rahmens. Sie umfasst auch Tätigkeiten, bei denen der Umgang mit komplexen Sachverhalten und die Verwaltung von größeren Budgets oder Ressourcen notwendig ist.
Hauptaufgaben:
• Organisation des Geschäftsbetriebes der Schule
• Organisatorische Unterstützung der Schulleitung
• Haushaltssachbearbeitung und Verwaltung des schulischen Budgets
• Durchführung von Beschaffungen im Rahmen der Budgetvorgaben
• Kassenbevollmächtigung für städtische Handvorschüsse
• Verwaltung von Lehrmaterialien, Bürobedarf und weiteren Ressourcen
Arbeitsvorgänge:
1. Organisation des Geschäftsbetriebes – 60 % der Arbeitszeit
Tätigkeiten:
• Auskunftsdienst und Kommunikation: Bearbeitung von telefonischen und schriftlichen Anfragen sowie Bereitstellung von Informationsmaterial für Schüler, Eltern und Mitarbeitende.
• Verwaltung der Schüler- und Personalakten: Pflege und Archivierung von Schülerdaten, Lehrerunterlagen und weiteren relevanten Dokumenten (digital und analog).
• Beschaffungsmanagement: Eigenständige Durchführung von Beschaffungen im Rahmen des schulischen Budgets (bis zu 1.000 € pro Fall), einschließlich der Bestellung von Lehrmaterialien, Büromaterial und Hygieneartikeln.
• Erstellung und Verwaltung von Formularen und Bescheinigungen: Anfertigung von Schülerbescheinigungen, Praktikumsnachweisen und anderen relevanten Dokumenten.
• Überwachung der Schulpflicht: Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Schulträger zur Sicherstellung der Schulpflicht, einschließlich der Erstellung von Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen.
• Schülerbeförderung: Verwaltung von Anträgen zur Schülerbeförderung, Bestellung und Ausgabe von Fahrkarten sowie Ersatzbescheinigungen.
• Erste Hilfe: Organisation der Erstversorgung bei Notfällen und Koordination mit Schulsanitätern sowie der Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten.
2. Organisatorische Unterstützung der Schulleitung – 20 % der Arbeitszeit
Tätigkeiten:
• Terminverwaltung und Wiedervorlage: Planung und Koordination von Terminen der Schulleitung sowie Überwachung der Wiedervorlage von wichtigen Dokumenten und Aufgaben.
• Schreibarbeiten und Statistiken: Erstellung von Schriftsätzen, Unterstützung bei der Erstellung von Statistiken und Zuarbeit bei Verwaltungsaufgaben.
• Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung: Mitarbeit bei der schulischen Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch die Erstellung von Informationsmaterialien und Veranstaltungen.
• Finanzielle Abwicklung: Unterstützung bei der Abrechnung von Schulfahrten und anderen schulischen Ausgaben sowie Mitarbeit bei der Haushaltsplanung und -überwachung.
3. Haushaltssachbearbeitung – 20 % der Arbeitszeit
Tätigkeiten:
• Haushaltsmittelverwaltung: Überwachung und Verwaltung des schulischen Budgets, einschließlich der Bearbeitung von Rechnungen, Abrechnungen und Handvorschüssen.
• Jahresendabrechnung: Unterstützung bei der Erstellung der Jahresendabrechnung und der Übertragung von Haushaltsmitteln in Zusammenarbeit mit der Schulabteilung.
• Inventarverwaltung: Verwaltung und Kontrolle des schulischen Inventars, einschließlich der Wartung und Reparatur von Möbeln und Ausstattung.
Erforderliche Fachkenntnisse und Abschlüsse:
• Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder vergleichbare Qualifikation (z.B. Verwaltungsfachangestellte/r, Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement oder vergleichbar).
• Erfahrung im Umgang mit Verwaltungssoftware (z.B. SIBANK Plus, IServ, Schulmanager, Apollon) sowie sehr gute Kenntnisse in MS Office.
• Grundkenntnisse in Schul-, Haushalts-, Vergabe- und Datenschutzrecht sind von Vorteil.
• Sehr gute organisatorische Fähigkeiten und selbstständige Arbeitsweise.
Besondere Anforderungen und Kompetenzen:
• Soziale Kompetenz: Ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, Flexibilität und Belastbarkeit ist erforderlich, da das Schulsekretariat die zentrale Anlaufstelle der Schule darstellt.
• Verantwortungsbewusstsein: Die Position erfordert ein hohes Maß an Verantwortung, insbesondere bei der Verwaltung von Budgets, der Beschaffung von Materialien und der Unterstützung der Schulleitung.
• Teamfähigkeit: Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern, Schülern, Behörden und anderen externen Partnern.
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Klingt für mich alles nach E6 Aufgaben. Bei welcher dieser Tätigkeiten würdest du denn selbstständige Leistung vermuten?
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Hier ist doch eine klar strukturierte Aufgabenverteilung mit spezifischen Verantwortlichkeiten, die mit entsprechender Fachkenntnis und Selbstständigkeit ausgeführt werden?!
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Du hast eine tolle Liste an Tätigkeiten aufgezeigt. Kopier mal drei Tätigkeiten davon raus, bei denen du selbstständige Leistungen siehst, unter Berücksichtigung der Definition die ich dir um 07:34 Uhr hier rein gepostet habe.
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Arbeitsvorgänge:
1. Organisation des Geschäftsbetriebes – 60 % der Arbeitszeit
Tätigkeiten:
Auskunftsdienst und Kommunikation: Eigenständige Bearbeitung von Anfragen und die Bereitstellung von Auskünften, sowohl mündlich als auch schriftlich. Dabei triffst du eigenständig Entscheidungen zur Weiterleitung und Priorisierung von Informationen.
Verwaltung der Schüler- und Personalakten: Du bist verantwortlich für die vollständige und fehlerfreie Pflege der Akten und die Archivierung von relevanten Dokumenten, sowohl digital als auch analog. Hier triffst du eigenständig Entscheidungen zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen gemäß Datenschutzvorgaben.
Beschaffungsmanagement: Du bist verantwortlich für die Beschaffung von Lehr-, Lern- und Bürobedarf und führst diese im Rahmen des schulischen Budgets eigenständig durch. Hierzu zählt auch die eigenständige Auswahl von Anbietern, das Einholen von Angeboten und das Treffen von Entscheidungen zu den zu beschaffenden Materialien. Im Rahmen dieser Aufgaben verantwortest du auch das Budget von bis zu 1.000 € je Fall.
Überwachung der Schulpflicht: In Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Schulträger überwachst du eigenständig die Schulpflicht der Schüler und erstellst im Bedarfsfall Ordnungswidrigkeitenanzeigen. Deine Entscheidungen in diesem Bereich sind maßgeblich für die rechtssichere Dokumentation und Weiterleitung.
Schülerbeförderung und -bescheinigungen: Du bearbeitest eigenverantwortlich die Anträge zur Schülerbeförderung und Kostenerstattung und triffst die notwendigen Entscheidungen hinsichtlich der Ausgabe von Fahrkarten und Ersatzbescheinigungen.
Erste Hilfe: Du organisierst und koordinierst eigenverantwortlich die Erstversorgung in Notfällen, benachrichtigst Schulsanitäter und informierst die Erziehungsberechtigten oder Landespersonal. Du triffst Entscheidungen bezüglich der Weiterleitung von Notfallinformationen.
2. Organisatorische Unterstützung der Schulleitung – 20 % der Arbeitszeit
Tätigkeiten:
Terminplanung und -koordination für die Schulleitung: Eigenverantwortliche Organisation der Termine der Schulleitung sowie die Koordination von Wiedervorlagen und Terminen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Wichtigkeit.
Schreibarbeiten und Zuarbeit bei Statistiken: Anfertigung von Schriftsätzen und vorbereitenden Dokumenten für die Schulleitung, wobei du eigenständig Entscheidungen über Formulierungen und Inhalte triffst.
Öffentlichkeitsarbeit und schulische Außenkommunikation: Du trägst selbstständig Verantwortung für die Außendarstellung der Schule durch die Erstellung und Verteilung von Informationsmaterialien. Dies erfordert eigenständige Entscheidungen über die Auswahl und Gestaltung der Materialien.
Finanzverwaltung und Abrechnungen: Du verantwortest die Verwaltung und Abrechnung von Schulfahrten, berechnest die Kosten und erstattest die notwendigen Zahlungen eigenständig. In enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung triffst du Entscheidungen zu finanziellen Ausgaben und der Haushaltsüberwachung.
3. Haushaltssachbearbeitung – 20 % der Arbeitszeit
Tätigkeiten:
Budgetverantwortung: Eigenverantwortliche Verwaltung und Überwachung der schulischen Haushaltsmittel. Du überprüfst Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit, nimmst eigenständig Zahlungen vor und leitest diese zur Buchung an die zuständige Schulabteilung weiter.
Jahresendabrechnung: In Zusammenarbeit mit der Schulabteilung führst du die Jahresendabrechnung durch und kümmerst dich eigenständig um die ordnungsgemäße Übertragung von Haushaltsmitteln.
Verwaltung des schulischen Inventars: Du triffst eigenständig Entscheidungen zur Inventarverwaltung, einschließlich der Wartung und Reparatur von Schulmaterialien und Ausstattungen. Du hast die Verantwortung für die ordnungsgemäße Dokumentation und Kontrolle des Inventars.
Erforderliche Fachkenntnisse und Abschlüsse:
Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder vergleichbare Qualifikation (z.B. Verwaltungsfachangestellte/r, Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement oder vergleichbar).
Erfahrung im Umgang mit Verwaltungssoftware (z.B. SIBANK Plus, IServ, Schulmanager, Apollon) sowie sehr gute Kenntnisse in MS Office.
Kenntnisse im Schul-, Haushalts-, Vergabe- und Datenschutzrecht sind von Vorteil.
Fundierte Kenntnisse im Bereich der Budget- und Haushaltsführung sowie im Umgang mit finanziellen Verwaltungsprozessen.
Besondere Anforderungen und Kompetenzen:
Hohe Eigenverantwortung: Du triffst selbstständig Entscheidungen innerhalb deines Aufgabengebiets, insbesondere bei der Haushalts- und Budgetverwaltung sowie der Beschaffung von Materialien.
Soziale Kompetenz und Flexibilität: Du bist die zentrale Anlaufstelle der Schule und arbeitest eng mit Lehrkräften, Eltern, Schülern und Behörden zusammen. Du musst in der Lage sein, unter Druck zu arbeiten und priorisieren zu können.
Zuverlässigkeit und Genauigkeit: Deine Entscheidungen müssen stets im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sowie den internen Richtlinien stehen, insbesondere bei der Verwaltung von Haushaltsmitteln und der Dokumentation von Verwaltungsprozessen.
Arbeitsbedingungen:
Arbeitszeiten: Flexibel, nach Absprache, mit der Möglichkeit, nach Bedarf auch an besonderen Terminen oder Veranstaltungen teilzunehmen.
Teamstruktur: Enge Zusammenarbeit mit der Schulleitung, Lehrkräften und Verwaltungsmitarbeitern.
Verantwortung und Handlungsspielraum: Du übernimmst Verantwortung für die eigenständige Durchführung vieler administrativer und organisatorischer Aufgaben und triffst selbstständig Entscheidungen in deinem Aufgabengebiet.
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Arbeitsvorgänge:
1. Organisation des Geschäftsbetriebes – 60 % der Arbeitszeit
Tätigkeiten:
• Auskunftsdienst und Kommunikation: Bearbeitung von telefonischen und schriftlichen Anfragen sowie Bereitstellung von Informationsmaterial für Schüler, Eltern und Mitarbeitende.EG4-6 je nachdem ob man entsprechende Verordnungen etc. kennen muss, oder ob es Schema F ist
• Verwaltung der Schüler- und Personalakten: Pflege und Archivierung von Schülerdaten, Lehrerunterlagen und weiteren relevanten Dokumenten (digital und analog).EG4-6 je nachdem ob man entsprechende Verordnungen etc. kennen muss, oder ob es Schema F ist
• Beschaffungsmanagement: Eigenständige Durchführung von Beschaffungen im Rahmen des schulischen Budgets (bis zu 1.000 € pro Fall), einschließlich der Bestellung von Lehrmaterialien, Büromaterial und Hygieneartikeln.EG4-6 je nachdem ob man entsprechende Verordnungen etc. kennen muss, oder ob es Schema F ist. Wenn es um nicht wiederkehrende Dinge und man entsprechende Verträge abschließen darf, dann könnte da auch eine EG8 sichtbar werden.
• Erstellung und Verwaltung von Formularen und Bescheinigungen: Anfertigung von Schülerbescheinigungen, Praktikumsnachweisen und anderen relevanten Dokumenten. EG4-6 je nachdem ob man entsprechende Verordnungen etc. kennen muss, oder ob es Schema F ist
• Überwachung der Schulpflicht: Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Schulträger zur Sicherstellung der Schulpflicht, einschließlich der Erstellung von Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen.EG5
• Schülerbeförderung: Verwaltung von Anträgen zur Schülerbeförderung, Bestellung und Ausgabe von Fahrkarten sowie Ersatzbescheinigungen.EG4-6 je nachdem ob man entsprechende Verordnungen etc. kennen muss, oder ob es Schema F ist
• Erste Hilfe: Organisation der Erstversorgung bei Notfällen und Koordination mit Schulsanitätern sowie der Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten.EG5 wenn auch die Vorarbeiten vor einem Vorfall dazu gehören, wenn es nur ein "Anrufen" und zeigen wo es lang geht ist, dann max EG4
In Fett meine Einschätzungen.
Ich sehe da nicht wirklich im großem und ganzem Gestaltungs und Entscheidungsspielraum, denn dort ist nirgends ein selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses notwendig.
Sondern du verwaltest nur Vorgänge, du gestaltest sie aber offensichtlich nicht mit.
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Danke erstmal dafür.
Wie könnte denn die Stellenbeschreibung so geändert werden, dass eine EG8 rauskommen könnte?
Ich habe demnächst ein Personalgespräch und soll meine Stellenbeschreibung vorlegen. Ich bräuchte Tipps zu Formulierungen....
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Arbeitsvorgänge:
1. Organisation des Geschäftsbetriebes – 60 % der Arbeitszeit
Tätigkeiten:
Auskunftsdienst und Kommunikation: Eigenständige Bearbeitung von Anfragen und die Bereitstellung von Auskünften, sowohl mündlich als auch schriftlich. Dabei triffst du eigenständig Entscheidungen zur Weiterleitung und Priorisierung von Informationen.
Du darfst selber entscheiden in welcher Reihenfolge Sachen weitergeleitet werden oder ob jemand nicht informiert wird. Gab es hier eine eigene geistige Initiative? Muss hier wiederkehrend eine neue Entscheidung geprüft, abgewogen und mit einer individuellen Lösungsentwicklung versehen werden? Ich glaube nicht. Wenn man mal ein neues Papier auf den Tisch bekommt dann muss man kurz nachdenken wie damit zu verfahren ist, das ist aber keine selbstständige Leistung. Weil nach kurzer geistiger Arbeit kommt man zu einem Schluss. Und danach ist dieses Papier immer nach diesem Schluss zu bearbeiten. Sprich wir haben Fall A wird mit Lösung X bearbeitet. Das ist selbstständiges arbeiten aber keine selbständige Leistung.
Verwaltung der Schüler- und Personalakten: Du bist verantwortlich für die vollständige und fehlerfreie Pflege der Akten und die Archivierung von relevanten Dokumenten, sowohl digital als auch analog. Hier triffst du eigenständig Entscheidungen zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen gemäß Datenschutzvorgaben.
Gleiche Begründung wie bei dem Fall davor. Hier wird sogar nochmal drauf hingewiesen, dass man Vorgaben des Datenschutz unterliegt. Sprich ich habe vorgegebene Maßnahmen die ich treffen muss, wenn ein Fall X vorliegt. Die Tatsache das man selber entscheidet ob man das Digital oder in Papierform, mit Excel oder mit Word, mit Roten oder grünen Akten macht spielt keiner Rolle.
Beschaffungsmanagement: Du bist verantwortlich für die Beschaffung von Lehr-, Lern- und Bürobedarf und führst diese im Rahmen des schulischen Budgets eigenständig durch. Hierzu zählt auch die eigenständige Auswahl von Anbietern, das Einholen von Angeboten und das Treffen von Entscheidungen zu den zu beschaffenden Materialien. Im Rahmen dieser Aufgaben verantwortest du auch das Budget von bis zu 1.000 € je Fall.
Es ist klar, wenn Papier alle ist, wird Papier bestellt. Wenn der Bürostuhl abgenutzt ist wird ein neuer bestellt. Wenn der aktuelle Drucker zu langsam ist für das aufkommende Maß an Druckaufträgen dann muss ein neuer her.
Aber wir reden hier ja nicht davon, dass die Sekretärin sich drum kümmert ein neues Digitalisierungskonzept für die Schule zu entwerfen. Wenn die Lehrer auf die Barrikaden gehen weil mit den alten Tafeln nicht mehr gearbeitet wird und es sollen digitale Lösungen her, dann wird sich wohl irgend einer aus der IT der Verwaltung um die Auswertung und Beschaffung kümmern.
Und selbst wenn das Sekretariat sich um die Beschaffung von Stühlen und Tischen für das gesamte Haus kümmern soll, dann wird das sicherlich vorher angeordnet von einer Leitungsposition. Vorschläge für die Beschaffung werden der Leitung vorgelegt und die segnen ab. Das ist nicht selbstständig, das ist mit Anweisung und Absegnung
Überwachung der Schulpflicht: In Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Schulträger überwachst du eigenständig die Schulpflicht der Schüler und erstellst im Bedarfsfall Ordnungswidrigkeitenanzeigen. Deine Entscheidungen in diesem Bereich sind maßgeblich für die rechtssichere Dokumentation und Weiterleitung.
Es tritt Fall A ein (Kind kommt nicht), es wird Fall X ausgelöst (Anzeige an Stadtverwaltung) mit Spielraum Fall Y (Dies nicht zu tun oder nur die Eltern zu kontaktieren). Da sind wir wieder bei der Begründung von dem ersten Beispiel weiter oben.
Schülerbeförderung und -bescheinigungen: Du bearbeitest eigenverantwortlich die Anträge zur Schülerbeförderung und Kostenerstattung und triffst die notwendigen Entscheidungen hinsichtlich der Ausgabe von Fahrkarten und Ersatzbescheinigungen.
Erste Hilfe: Du organisierst und koordinierst eigenverantwortlich die Erstversorgung in Notfällen, benachrichtigst Schulsanitäter und informierst die Erziehungsberechtigten oder Landespersonal. Du triffst Entscheidungen bezüglich der Weiterleitung von Notfallinformationen.
Wenn ein Erstversorgungsnotfall eintritt dann ist doch klar vorgegeben was zu tun ist. Ohnmacht? Stabile Seitenlage und Notarzt rufen. Schnittwunde? Verband drauf. Hier ist eher die Abwägung gegeben ob ich über alles die Eltern informiere. Das ist wieder mehr unter selbstständig arbeiten, nicht selbstständige Leistung zu sehen.
Dann fangen wir doch mal damit an. Hier wird ganz oft und toll das Wort eigenständig eingebracht. Heißt im Endeffekt nur das keiner permanent daneben sitzen soll um dir immer weiter zu sagen tu dies, tu jenes, tu solches.
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Danke erstmal dafür.
Wie könnte denn die Stellenbeschreibung so geändert werden, dass eine EG8 rauskommen könnte?
Ich habe demnächst ein Personalgespräch und soll meine Stellenbeschreibung vorlegen. Ich bräuchte Tipps zu Formulierungen....
Lass dir die Aufgabe geben im Einzelfall zu prüfen ob Schüler eingeschult werden oder nicht. Das sind individuelle Prüfungsprozesse die Abwägungen erfordern die unter dem Tätigkeitsmerkmal anerkannt werden.
Die Aufgabe wirst du sicherlich nicht bekommen da, dass nicht mit dem Bildungsgesetz übereinkommt aber das wäre eine solche Aufgabe.
Kurzum, es gibt solche Aufgaben für Sekretärinnen schlichtweg kaum bis gar nicht.
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Schau mal die Fotos, hier wird zb eine E8 ausgeschrieben, wo ist da der Unterschied?
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Da sind wir wieder bei dem Thema was ein Vorposter genannt hat.
1) Entweder macht der Arbeitgeber hier absichtlich eine E8 draus weil er weiß das er drunter keinen bekommt. Sprich er bezahlt einfach übertariflich
Oder aber
2) Er irrt sich selber in der Bewertung einer Tätigkeit und macht fälschlicherweise eine E8 draus.
Aber wenn diese Tätigkeiten von einem Gericht geprüft werden dann kommt da die E6 raus.
Wenn ein Arbeitgeber die E8 dafür anbietet ist das ja toll. Unbedingt drauf bewerben. Aber Anspruch hat man bei solchen Tätigkeiten halt nunmal nur auf die E6.
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Das kann eventuell schon an dem Wort "Haushalt" und dessen Ausgestaltung in Tätigkeit und Zeitanteil liegen.
Oder der Personaler möchte es einfach interessanter gestalten und reduziert dann im Zuge der Einstellung auf EG6, da die Voraussetzung zur (fachlichen) Haushaltsplanung fehlen...
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Danke erstmal dafür.
Wie könnte denn die Stellenbeschreibung so geändert werden, dass eine EG8 rauskommen könnte?
Ich habe demnächst ein Personalgespräch und soll meine Stellenbeschreibung vorlegen. Ich bräuchte Tipps zu Formulierungen....
im Bereich:
2. Organisatorische Unterstützung der Schulleitung – 20 % der Arbeitszeit
kann man selbstständige Leistungen sehen, also
Öffentlichkeitsarbeit und schulische Außenkommunikation: Du trägst selbstständig Verantwortung für die Außendarstellung der Schule durch die Erstellung und Verteilung von Informationsmaterialien. Dies erfordert eigenständige Entscheidungen über die Auswahl und Gestaltung der Materialien.
Könnte man durchaus als EG9a selbständige Leistung ansehen, wenn du eben entsprechend agieren darfst, also Umfragen und Erhebungen auswertest, ermittelst wie das Zielpublikum "Stakeholder :-[" aussieht und wie man sie ansprechen muss, welche Social Medias wie eingebunden werden. . .
Also wenn man es dir inhaltlich und technisch überlässt eine Marketingstrategie zu entwickeln und fortzuführen.
Für die EG8 brauchst du also 33% an Zeitanteile die so etwas beinhalten.
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Das kann eventuell schon an dem Wort "Haushalt" und dessen Ausgestaltung in Tätigkeit und Zeitanteil liegen.
Oder der Personaler möchte es einfach interessanter gestalten und reduziert dann im Zuge der Einstellung auf EG6, da die Voraussetzung zur (fachlichen) Haushaltsplanung fehlen...
Selbst wenn Haushaltsplanung so frei gestaltet wäre auf der Stelle das man von selbstständiger Leistung sprechen kann, wie soll man damit auf 20 % der gesamten Arbeitstätigkeit kommen? Das wären bei Vollzeit 312 Stunden Haushaltsplanung im Jahr.
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Mit ein bischen Goodwill kann man auch die Aufgabe 2 mit sL ausstatten - siehe mein Beispiel weiter oben.
Bzw. das Beispiel von Moin. Dies sind aber typischerweise keine Sekretariats-Aufgaben.
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Das kann eventuell schon an dem Wort "Haushalt" und dessen Ausgestaltung in Tätigkeit und Zeitanteil liegen.
Oder der Personaler möchte es einfach interessanter gestalten und reduziert dann im Zuge der Einstellung auf EG6, da die Voraussetzung zur (fachlichen) Haushaltsplanung fehlen...
Selbst wenn Haushaltsplanung so frei gestaltet wäre auf der Stelle das man von selbstständiger Leistung sprechen kann, wie soll man damit auf 20 % der gesamten Arbeitstätigkeit kommen? Das wären bei Vollzeit 312 Stunden Haushaltsplanung im Jahr.
für die 8 braucht man doch 33%, oder?
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Selbst wenn Haushaltsplanung so frei gestaltet wäre auf der Stelle das man von selbstständiger Leistung sprechen kann, wie soll man damit auf 20 % der gesamten Arbeitstätigkeit kommen? Das wären bei Vollzeit 312 Stunden Haushaltsplanung im Jahr.
Jap, daher der Hinweis auf die Zeitanteile, vielleicht ist das als "Springer" für mehrere Schulen bei dem genannten AG ja realistisch, ich kenne leider die vollständige Tätigkeits-Beschreibung auch nicht ;)
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Man ist das alles kompliziert :(
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Deswegen heißt es ja auch Tarif-"Dschungel" ;D
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Das kann eventuell schon an dem Wort "Haushalt" und dessen Ausgestaltung in Tätigkeit und Zeitanteil liegen.
Oder der Personaler möchte es einfach interessanter gestalten und reduziert dann im Zuge der Einstellung auf EG6, da die Voraussetzung zur (fachlichen) Haushaltsplanung fehlen...
Selbst wenn Haushaltsplanung so frei gestaltet wäre auf der Stelle das man von selbstständiger Leistung sprechen kann, wie soll man damit auf 20 % der gesamten Arbeitstätigkeit kommen? Das wären bei Vollzeit 312 Stunden Haushaltsplanung im Jahr.
für die 8 braucht man doch 33%, oder?
Ist korrekt, ich bin mal von den bereits unrealistischen 20 % für die E7 ausgegangen um aufzuzeigen wie verrückt das ist. Mit der E8 und 33 % liegen wir dann bei 515 Stunden Haushaltsplanung.
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Deswegen heißt es ja auch Tarif-"Dschungel" ;D
Und man benötig das Niveau selbständige Leistung um sich dadurch zu hangeln. ::)
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Man ist das alles kompliziert :(
Eigentlich nicht. Du musst dir nur überlegen, wo du einen eigenen Beurteilungs-, Ermessens- und Entscheidungsspielraum hast. Wertende Adjektive wie "eigenständig, selbständig, eigenverantwortlich" oder ähnliches in der Tätigkeitsdarstellung sind nicht hilfreich und daher verzichtbar.