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Beamte und Soldaten => Beamte Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: St3f4n am 09.11.2024 21:09
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Hallo Zusammen,
es werden ja nun für die auslaufenden Besoldungsordnungen C und H die Zuschüsse usw. mit 4,76% erhöht. Was passiert mit den Leistungsbezügen der Besoldungsordnung W? Mir scheint, da passiert rein gar nichts?
Ist das so? Versteht das jemand?
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Hier kommt es auf die konkrete Vereinbarung an. Sofern feste Beträge vereinbart wurden, bleiben diese von Besoldungserhöhungen grundsätzlich unberührt.
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Hallo Zusammen,
es werden ja nun für die auslaufenden Besoldungsordnungen C und H die Zuschüsse usw. mit 4,76% erhöht. Was passiert mit den Leistungsbezügen der Besoldungsordnung W? Mir scheint, da passiert rein gar nichts?
Ist das so? Versteht das jemand?
Bei mir wurden die W-Leistungsbezüge um 4.76% erhöht, die unbefristet gewährt wurden. Die befristeten jedoch nicht, wie erwartet.
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Meine unbefristet gewährten Berufungs-Leistungsbezüge nehmen an der Anpassung teil. Das hatte ich so mir auch explizit zusagen lassen, da in meinem Bundesland das eine Kann-Bestimmung ist (Paragraph 3(4) BayHLeistBV).
Edit: Sorry, habe erst zu spät gesehen, dass das hier ein länderspezifisches Forum ist. Mea culpa.
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Hallo Zusammen,
es werden ja nun für die auslaufenden Besoldungsordnungen C und H die Zuschüsse usw. mit 4,76% erhöht. Was passiert mit Flappy Bird (https://flappybirdgame.io) den Leistungsbezügen der Besoldungsordnung W? Mir scheint, da passiert rein gar nichts?
Ist das so? Versteht das jemand?
Für die Besoldungsordnung W gibt es derzeit keine allgemeine Erhöhung der Leistungsbezüge wie bei C und H. Während die Zuschüsse dort angepasst werden, bleiben die Leistungsbezüge in der Besoldungsordnung W unverändert, was viele beunruhigen könnte.
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Hallo Zusammen,
es werden ja nun für die auslaufenden Besoldungsordnungen C und H die Zuschüsse usw. mit 4,76% erhöht. Was passiert mit Flappy Bird (https://flappybirdgame.io) den Leistungsbezügen der Besoldungsordnung W? Mir scheint, da passiert rein gar nichts?
Ist das so? Versteht das jemand?
Für die Besoldungsordnung W gibt es derzeit keine allgemeine Erhöhung der Leistungsbezüge wie bei C und H. Während die Zuschüsse dort angepasst werden, bleiben die Leistungsbezüge in der Besoldungsordnung W unverändert, was viele beunruhigen könnte.
Das ist so nicht ganz richtig. Meine Leistungsbezüge, die unbefristet gewährt werden und auch an regelmäßigen Gehaltserhöhungen teilnehmen (gemäß vertraglicher Vereinbarung mit Rektor), wurden in 11/24 um 4.76% erhöht. Das war auch so im Gesetz vorgesehen.
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Danke für die vielen Antworten! Offenbar sind die 4,76% der Usus, auch wenn ich das aus dem Gesetzestext nicht wirklich so entnehmen kann.
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Mit dem 01.02.2025 wird dann die Grundbeträge W sowie auch die Leistungszulagen mit 5,5% erhöht, ist das richtig?
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Mit dem 01.02.2025 wird dann die Grundbeträge W sowie auch die Leistungszulagen mit 5,5% erhöht, ist das richtig?
Ja, aber nur bei (unbefristeten) Zulagen, für die festgelegt wurde, dass diese an regelmäßigen Gehaltsanpassungen teilnehmen. Das muss vertraglich so vereinbart worden sein.
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Kann ich so bestätigen:
- Erhöhung für unbefristete Zulagen, z.B. besondere Leistungszulagen aufgrund beruflicher Vorerfahrungen oder später beantragte, länger als fünf Jahre gewährte besondere Leistungszulagen
- keine Erhöhung für befristete Zulagen, z.B. Umwandlung von Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Forschung als Leistungszulage oder Funktionszulage oder neu beantragte besondere Leistungszulage innerhalb der ersten fünf Jahre ab Gewährung
Beispielhaft: https://www.fh-muenster.de/hochschule/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen/ab.php?id=934&year=2013
§2 Abs. 2 (...) Der Stufenwert nimmt an den Besoldungsanpassungen teil.
§2 Abs. 3: (...) Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
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Kann ich so bestätigen:
- Erhöhung für unbefristete Zulagen, z.B. besondere Leistungszulagen aufgrund beruflicher Vorerfahrungen oder später beantragte, länger als fünf Jahre gewährte besondere Leistungszulagen
- keine Erhöhung für befristete Zulagen, z.B. Umwandlung von Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Forschung als Leistungszulage oder Funktionszulage oder neu beantragte besondere Leistungszulage innerhalb der ersten fünf Jahre ab Gewährung
Beispielhaft: https://www.fh-muenster.de/hochschule/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen/ab.php?id=934&year=2013slope run (https://sloperunfree.github.io/)
§2 Abs. 2 (...) Der Stufenwert nimmt an den Besoldungsanpassungen teil.
§2 Abs. 3: (...) Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
Es klingt, als läge der Fokus darauf, das Beamtenverhältnis so zu gestalten, dass Ihr Mann nach Zeitablauf in den Ruhestand überführt wird und somit Anspruch auf Pension und Beihilfe hat
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@toboci: Was die Antwort mit meinem Beitrag zu tun? Ich sehe da keinen Zusammenhang?