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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: MeisterKajo am 10.11.2024 14:06

Titel: Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: MeisterKajo am 10.11.2024 14:06
Hallo Leute, 

ist es möglich, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Dienststelle die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 43,5 Stunden festzulegen? Oder stehen hier tarifliche Gründ entgegen?

Danke
LG
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: McOldie am 10.11.2024 19:20
Warum soll die Arbeitszeit erhöht werden?
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: MoinMoin am 10.11.2024 21:41
Hallo Leute, 

ist es möglich, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Dienststelle die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 43,5 Stunden festzulegen? Oder stehen hier tarifliche Gründ entgegen?

Danke
LG
Sofern der AG über oder aussertarifliche Vereinbarungen treffen darf, sehe ich da kein Problem.
Der tarifliche Grund der da entgegen steht ist die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit  ;D
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: matzl am 11.11.2024 07:27
Hallo Leute, 

ist es möglich, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Dienststelle die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 43,5 Stunden festzulegen? Oder stehen hier tarifliche Gründ entgegen?

Danke
LG
Sofern der AG über oder aussertarifliche Vereinbarungen treffen darf, sehe ich da kein Problem.
Der tarifliche Grund der da entgegen steht ist die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit  ;D


Ist es wirklich über oder außertariflich? Ich würde es, rein mathematisch betrachtet, als Teilzeitbeschäftigung mit einem Teilzeitfaktor > 1 sehen.
§ 11 Abs. 1 TVöD steht dieser Ansicht entgegen, weil er explizit von einer geringeren Arbeitszeit spricht.
§ 11 Abs. 2 spricht von anderen Fällen und nicht mehr explizit von einer Verringerung.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: Maggus am 11.11.2024 08:42
Ist es wirklich über oder außertariflich? Ich würde es, rein mathematisch betrachtet, als Teilzeitbeschäftigung mit einem Teilzeitfaktor > 1 sehen.
§ 11 Abs. 1 TVöD steht dieser Ansicht entgegen, weil er explizit von einer geringeren Arbeitszeit spricht.
§ 11 Abs. 2 spricht von anderen Fällen und nicht mehr explizit von einer Verringerung.

Im gesamten § 11 TVöD geht es um Teilzeitbeschäftigung.
Teilzeitbeschäftigung sind Arbeitszeitvereinbarungen, die unterhalb der Vollarbeitszeit liegen.
Der Begriff Teilzeitbeschäftigung wurde in § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz definiert.

Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: MeisterKajo am 11.11.2024 08:57
Ich möchte jetzt keine Diskussion aufmachen wegen Grund der gewünschten Erhöhung, Möglichkeiten mit angeordneter Mehrarbeit, Überstunden oder Flexzeit. Fakt ist, der Beschäftigte würde dies wollen.

Für mich stellt sich die Frage, steht der TVöD-K entgegen, dass Beschäftigter und AG eine Erhöhung auf 43,5 Stunden vereinbaren, bzw. ist es in der öffentlichen Kommunalverwaltung nicht möglich, regulär mehr Arbeitsstunden abzuleisten?

Fall - Beschäftigter beantragt bei Personalamt eine Stundenerhöhung auf 43,5 Stunden/Woche - Antwort Personalamt, welches grundsätzlich einverstanden wäre - dies ist leider tarifrechtlich bei Beschäftigten nicht möglich.

Danke
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: MeisterKajo am 11.11.2024 08:59
Hallo Leute, 

ist es möglich, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Dienststelle die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 43,5 Stunden festzulegen? Oder stehen hier tarifliche Gründ entgegen?

Danke
LG
Sofern der AG über oder aussertarifliche Vereinbarungen treffen darf, sehe ich da kein Problem.
Der tarifliche Grund der da entgegen steht ist die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit  ;D


Von was hängt es ab, ob er AG außertarifliche Vereinbarungen treffen darf?
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: Schokokeks am 11.11.2024 09:04
IdR davon, ob er Mitglied einer kommunalen AG-Vereinigung ist, die sich zur Anwendung des Tarifvertrags verpflichtet hat.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: MoinMoin am 11.11.2024 09:06
Hallo Leute, 

ist es möglich, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Dienststelle die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 43,5 Stunden festzulegen? Oder stehen hier tarifliche Gründ entgegen?

Danke
LG
Sofern der AG über oder aussertarifliche Vereinbarungen treffen darf, sehe ich da kein Problem.
Der tarifliche Grund der da entgegen steht ist die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit  ;D


Von was hängt es ab, ob er AG außertarifliche Vereinbarungen treffen darf?
Davon, ob der AG gewissen Regularien unterworfen ist.
So verbieten einige Gemeindeordnungen den dort ansässigen Gemeinden grundsätzlich außer/übertarifliche Vergütung.
Oder das Haushaltsrecht sieht eine entsprechende Mehrausgabe im Personalbereich nicht vor.
Ob das auf diesen Fall zutrifft, kann ich dir nicht sagen.

Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: blondie am 11.11.2024 10:26
Wird an 5 Tagen die Woche gearbeitet?
Dann würde § 3 Arbeitszeitgesetz auch ein Problem sein, da die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf.
Unter § 7 Ausnahmen steht dann, dass nur im Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages Abweichungen möglich sein können.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: BAT am 11.11.2024 13:08
Mmh, ich würde sogar behaupten, es muss mindestens zwei Vereinbarungen geben, einmal die Arbeitszeit - aber auch das Gehalt. Der Tarifvertrag kennt keine Abweichungen nach oben.
Wenn also im gegenseitigen Einvernahmen - und soweit kein Verstoß gegen andere Vorschriften vorliegt - nur die Arbeitszeit erhöht wird ist das normale Tabellenentgelt zu zahlen.

Warum jedoch im TV kein Korridor - zu mindestens seitens der AN -  angestrebt wird, ist mir unerfindlich.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: Wabi Sabi am 11.11.2024 13:58
Hier könnte die Frage von Relevanz sein, ob die einzelvertragliche Vereinbarung einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gegen § 4 Abs. 3 TVG (Günstigkeitsprinzip) verstößt. Dies ist wohl höchstrichterlich noch nicht geklärt. Bei einer angemessenen Vergütung wohl eher bejahend LAG Köln vom 26.4.2007 - 6 Sa 208/07.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: BAT am 11.11.2024 14:02
Na eben, eine reine Änderung der Arbeitszeit wäre keinesfalls zugunsten des Arbeitnehmers.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: Rentenonkel am 11.11.2024 14:13
Ich habe vom Bruder vom Mann der Cousine gehört, dass ein Freund seines Kollegen es so gemacht hat, dass die 5 Stunden über einen zweiten Vertrag als Minijobber über eine Tochtergesellschaft mit gaaaaanz anderen Aufgaben gelaufen sein sollen.

Dessen Schwippschwager dritten Grades wiederum hat die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen einer freiberuflichen Nebentätigkeit bei einem Subunternehmer übernommen.

Keine Ahnung, ob das denn so gewollt und möglich ist, gehört habe ich es nur über den Flurfunk  ;)
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: McOldie am 11.11.2024 14:32
Ich verstehe immer nocht nicht den Sinn dieser Arbeitszeiterhöung. Wenn vereinbart wird, dass die regelmäßige Arbeitszeit jetzt 43,5 Std. beträgt, würde das monatliche Entgelt sich nicht erhöhen.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: MeisterKajo am 11.11.2024 15:12
Das Entgelt solle sich entsprechend der Stundenmehrung erhöhen.

Also so wie man dies hier liest, ist es tatsächlich sehr schwer/eher nicht möglich.

Der AG ist Mitglied im KAV
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: BeamterNWmD am 11.11.2024 18:04
Warum soll die Arbeitszeit erhöht werden?

Die Frage nach dem "Wieso" sollten wir die Sorge des Fragestellers sein lassen.
Evtl. ist er selbst Arbeitgeber und möchte lieber mehr Stunden/Entgelt auszahlen anstatt immer weiter Überstunden aufbauen zu lassen.
Evtl. ist er jedoch auch Beschäftigter und möchte eine Art individuelle Vereinbarung i.S. eines Lebensarbeirszeitkontos treffen.
Wer weiß...


Jedenfalls folge ich deinem Nachredner:
Wenn der TVöD angewendet wird (und dann sollte sich ein AG damit auskennen), ist dort kein Verhandlungsspielraum eingeräumt.
M.W. ist jede Kommune in Deutschland (bzw. sie haben sich selbst) dazu verpflichtet, den TVöD anzuwenden.
Dann gilt ganz klar bspw. EG8 für eine gewisse vorgegebene Vollzeittätigkeit.
Wer nicht nach Tarif bezahlt, kann natürlich auch 1.000 oder 7.000 € für 43h/Woche bezahlen.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: BAT am 11.11.2024 18:08
Auch im Tarif kann man mehr zahlen, da für den Bereich VKA die VL ein Mindestbetrag sind.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: TVOEDAnwender am 11.11.2024 19:47
Wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied bei ver.di oder bei einer dbb-gewerkschaft ist, ist dies ohne Probleme möglich, da die Anwendung des TVöD dann nur aufgrund einer einzelvertraglichen Klausel erfolgt, somit keine "echte" Tarifbindung besteht und der Arbeitgeber den TVöD nicht zwingend anwenden muss.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: TVOEDAnwender am 11.11.2024 19:57
Warum soll die Arbeitszeit erhöht werden?

M.W. ist jede Kommune in Deutschland (bzw. sie haben sich selbst) dazu verpflichtet, den TVöD anzuwenden.
Dann gilt ganz klar bspw. EG8 für eine gewisse vorgegebene Vollzeittätigkeit.
Wer nicht nach Tarif bezahlt, kann natürlich auch 1.000 oder 7.000 € für 43h/Woche bezahlen.
In den Satzungen der KAVen (z.B. KAV-NW Satzung § 6 Abs. 1 Buchst. a) verpflichten sich die Mitglieder des KAV zwar, die (vom KAV bzw. der VKA abgeschlossenen) Tarifverträge durchzuführen. Aber im schlimmsten Fall gibts ne Verbandsstrafe oder Ausschluss ausm KAV, falls der KAV da ne Nase dran kriegt. Bei einer Vereinbarung mit einem einzelnen Arbeitnehmer wird das sicherlich kein Thema sein. Außerdem ist der KAV immer nur dann kritisch, wenn Regelungen eine Besserstellung zum TVöD darstellen. Ob das hier eine Besserstellung darstellt würde ich bestreiten. Mit den Flächentarifverträgen soll ja eine Konkurrenz (und Abwerbung) der kommunalen Arbeitgeber von Arbeitskräften ja verhindert werden. Durch die Öffnungsbeschlüsse ("Fachkräfte-Richtlinie" mit Zulagen von bis zu 1.500 EUR) wird dieses Prinzip der Flächentarifverträge aber seit über einem Jahrzehnt inzwischen sowieso durch die VKA bzw. den KAVen selbst untergraben.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: MeisterKajo am 12.11.2024 08:43
Vielen Dank für die Antworten.

Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: Casa am 12.11.2024 10:44
Ich sehe spontan keine Schwierigkeiten.

Alternative 1:
a) Vertrag über 43,5h / Woche abschließen. - Schlimmstenfalls gibts hier ein "DuDuDu", wobei ich mich Frage, wer sich daran stören sollte.
b) Überstunden auszahlen lassen. - Das ist tariflich zulässig. Es wird ein Überstundenzuschlag fällig.

Alternative 2:
a) Vertrag über die tarifliche Höchstarbeitszeit beibehalten.
b) Langzeitarbeitszeitkonto vereinbaren und die Zeit dann nehmen, wenn sie benötigt wird, bspw. für ein Sabbatical, Elternzeit, Elternzeit mit TZ -> 20h/Woche Arbeit, die man mit dem Arbeitszeitkonto ausgleicht.
Ob hier Überstundenzuschläge fällig werden, kann ich spontan nicht sagen.



Das Arbeitszeitgesetz ist meines Erachtens kein Problem, da es auf die werktägliche Arbeit als Bezugsgröße abstellt. Werktage sind Mo-Sa. Bei 43,5h / Woche ergeben sich 7,25h / Werktag
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: BAT am 12.11.2024 10:51
Wo wäre die tarifliche Rechtsgrundlage für einen Abschluss mit erhöhter Arbeitszeit?
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: TVOEDAnwender am 12.11.2024 20:17
Wo wäre die tarifliche Rechtsgrundlage für einen Abschluss mit erhöhter Arbeitszeit?

Gibt es keine. Wenn aber keine beiderseitige Tarifbindung besteht ist das egal.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: Casa am 12.11.2024 21:19
Der TVöD sieht auch Arbeit über die tarifliche Arbeitszeit hinaus vor.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: BAT am 13.11.2024 09:07

Der AG ist Mitglied im KAV
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: Garfield am 13.11.2024 10:25
Es gibt dich im TVÖD eine ganz einfache Möglichkeit 43,5 Stunden zu arbeiten.
Überstunden.
Muss der AG halt anordnen und die entsprechenden Zuschläge zahlen, aber genau dafür ist der Tarifvertrag ja da.

Und man braucht nicht mal einen neuen Arbeitsvertag.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: TVOEDAnwender am 15.11.2024 17:56

Der AG ist Mitglied im KAV

Das ist egal, solange der Beschäftigte nicht Mitglied in einer Gewerkschaft ist. Dann besteht keine beiderseitige Tarifbindung. Ob der Arbeitgeber dann Probleme mit seinem KAV bekommt ist sein Problem, jedoch kein (rechtlicher) Hinderungsgrund, zum TVöD mit Nichtgewerkschaftsmitgliedern abweichende ggfls. schlechtere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbaren zu dürfen (oder den TVöD auf Gewerkschaftsmitglieder gar nicht anzuwenden, wäre auch möglich).
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: BAT am 16.11.2024 17:59
Ich gehe davon aus, dass die Probleme mit anderen Mitarbeitern eher das Problem sind als jene mit dem KAV. Wenn man es mal mit einem macht... Ist ja selbst bei tariflichen Ansprüchen so wie den Abänderungen bei den Stufenlaufzeiten.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: TVOEDAnwender am 17.11.2024 10:16
Ich gehe davon aus, dass die Probleme mit anderen Mitarbeitern eher das Problem sind als jene mit dem KAV. Wenn man es mal mit einem macht... Ist ja selbst bei tariflichen Ansprüchen so wie den Abänderungen bei den Stufenlaufzeiten.

Ich glaube kaum, dass die anderen Beschäftigten 43.5 h für das gleiche Tabellenentgelt arbeiten möchten (von einer Erhöhung des Entgelts hat der TE nichts geschrieben. Sie ergibt sich auch nicht automatisch durch die abweichende Vereinbarung einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit)
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: BAT am 17.11.2024 16:59
Es geht ja nicht um das konkrete Beispiel, sondern das Abweichen von Normen für den Einzelnen. Da würde ich mich als AG schon hüten, Präzedenzfälle zu schaffen.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: TVOEDAnwender am 18.11.2024 06:45
Es geht ja nicht um das konkrete Beispiel, sondern das Abweichen von Normen für den Einzelnen. Da würde ich mich als AG schon hüten, Präzedenzfälle zu schaffen.

Warum sollte der Arbeitgeber denn kein Interesse daran haben sollen, dass die Arbeitnehmer freiwillig mehr als 39 Stunden (ohne Lohnausgleich) arbeiten?
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: MoinMoin am 18.11.2024 07:17
Ich gehe davon aus, dass die Probleme mit anderen Mitarbeitern eher das Problem sind als jene mit dem KAV. Wenn man es mal mit einem macht... Ist ja selbst bei tariflichen Ansprüchen so wie den Abänderungen bei den Stufenlaufzeiten.

Ich glaube kaum, dass die anderen Beschäftigten 43.5 h für das gleiche Tabellenentgelt arbeiten möchten (von einer Erhöhung des Entgelts hat der TE nichts geschrieben. Sie ergibt sich auch nicht automatisch durch die abweichende Vereinbarung einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit)
doch
Das Entgelt solle sich entsprechend der Stundenmehrung erhöhen.

Also so wie man dies hier liest, ist es tatsächlich sehr schwer/eher nicht möglich.

Der AG ist Mitglied im KAV
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: TVOEDAnwender am 18.11.2024 07:56
Aber auch das wäre aus AG Sicht doch nicht schlimm. Spart er sogar die (im Zweifel fälligen) Überstundenzuschläge, wenn das alle so machen. In Zeiten des FK-Mangel und der vielen Erkrankungen: Warum nicht? Ich würde dann als AG sogar probieren auf 48 h/Woche zu gehen.
Titel: Antw:Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
Beitrag von: BAT am 18.11.2024 09:14
Eine Abweichung ist eine Abweichung.

Und natürlich kann das auch auf den ersten Blick zum Nachteil sein. Gibt auch Leute, die auf Gehalt verzichtet haben, damit sie in Genuss staatlicher Förderungen kommen. Habe ich gehört ;)

Und natürlich steht im Raume das solch eine Abweichung nicht legitim ist (BGB).

Und selbst wenn BEIDE Regelungen AT vereinbart werden (Zeit und Entgelt) wirkt sich das dann nicht auf die JSZ aus.