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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: bertab am 13.11.2024 06:01
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Hallo,
in den Nachrichten wird jetzt wiederholt davon gesprochen, sofern es am 23.2.25 eine vorgezogene Bundestagswahl geben sollte, dass man nur zwei Wochen früher an der Briefwahl teilnehmen kann.
Gibt es dazu eine ges. Grundlage?
Ich dachte, es sind vorgeschriebene vier Wochen.
Danke.
Gruß
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In §36 Bundeswahlgesetz ist keine Frist für die Briefwahl genannt.
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§ 66 Abs. 5 Bundeswahlordnung könnte einen indirekten Hinweis auf die Frist geben.